Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2019, Az. 2 StR 253/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1639

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[X.]:[X.]:BGH:2019:131119B2STR253.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 253/19
vom
13. November
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
November 2019 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, 354 Abs.
1 analog
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 404.000
Euro angeordnet wird.
Franke

Appl

Krehl

Meyberg

Grube

Meta

2 StR 253/19

13.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2019, Az. 2 StR 253/19 (REWIS RS 2019, 1639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1639

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