Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2010, Az. 5 StR 96/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7583

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Gegenstand

Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges: Absehen von der Entscheidung über eine Vielzahl von Adhäsionsanträgen in einer Haftsache


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges und unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Im Übrigen war das Urteil lediglich um die Kompensation eines Konventionsverstoßes zu ergänzen (§ 349 Abs. 4 StPO).

4

Auf zulässige Revision hat der [X.] wegen eine Verfahrensverzögerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen ([X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; [X.], 304; [X.], Beschluss vom 11. März 2008 – 3 StR 36/08). Den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift zum Umfang der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schließt sich der Senat an. Entgegen der Annahme des [X.] war hier eine ausdrückliche Feststellung der Verfahrensverzögerung zur Kompensation indes ungenügend; ein bezifferter Teil der verhängten Strafe war für vollstreckt zu erklären ([X.]St 52, 124, 135 ff.). Dies hat der Senat in der gebotenen Höhe von zwei Monaten selbst vorgenommen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der unnötigen Verzögerung des Verfahrens im Zwischenverfahren.

5

Hingegen hat die Strafkammer zu Recht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Geschädigten abgesehen; die Voraussetzungen hierfür lagen ersichtlich nicht vor (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Verfahrensgegenstand waren gewerbsmäßig begangene Betrugshandlungen zum Nachteil von mehr als 800 Geschädigten. Der auch mit einem Grundurteil verbundene zeitliche und organisatorische Aufwand zugunsten dieser Vielzahl an Geschädigten, deren Zahlungsansprüche zudem nicht identisch waren, hätte womöglich die zur Sachaufklärung erforderliche Anzahl zu vernehmender geschädigter Zeugen (vgl. § 404 Abs. 3 StPO; [X.], 471, 472) erheblich überschritten und wäre damit vorrangigeren Zielen des Strafverfahrens sowie dem Gebot zügiger Verfahrensführung bei Haftsachen zuwidergelaufen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 406 Rdn. 12). Schon der – soweit ersichtlich – durch die Staatsanwaltschaft erteilte Hinweis nach § 406h Satz 1 Nr. 2 StPO hätte deshalb bei dieser Fallkonstellation (auch vorhersehbar) gemäß § 406h Satz 2 StPO entfallen müssen (vgl. BT-Drucks. 16/12098 S. 39).

Basdorf                                   Raum                             [X.]

                       König                                 [X.]

Meta

5 StR 96/10

15.04.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 14. April 2009, Az: 629 KLs 6/08 - 2 Ss 10/10, Urteil

§ 406 Abs 1 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 5 Abs 3 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2010, Az. 5 StR 96/10 (REWIS RS 2010, 7583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7583

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 523/11

5 StR 523/11

5 StR 96/10

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