Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. 2 ARs 524/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 743

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[X.]:[X.]:BGH:2017:131217B2ARS524.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 524/17
2 AR 321/17
vom
13. Dezember
2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
des

wegen Führungsaufsicht

Az.:
23 [X.] 381/13-3/17 BEW Amtgericht Heinsberg
9 [X.] 381/13-61/17 BEW
Amtsgericht [X.]

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 13.
Dezember
2017
beschlossen:

Die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht werden dem
Jugendrichter des [X.]
übertragen.

Gründe:
Der Verurteilte wurde durch Urteil des [X.] vom 11.
Mai 2012 wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen [X.] und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, die er vom 25.
Januar 2012 an in der Justizvollzugsanstalt I.

verbüßte. Darüber hin-
aus wurde er mit Urteil des Amtsgerichts [X.]
vom 27. März 2014, rechts-
kräftig seit 4. April 2014, wegen einer während des laufenden Strafvollzugs [X.] Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen unter Einbezie-hung der Vorverurteilung durch das [X.] zu einer Einheitsju-gendstrafe von vier Jahren verurteilt, die er bis zum 18.
Januar 2016 vollständig verbüßt hat.
Mit Beschluss vom 5.
Januar 2016 ordnete das Amtsgericht Iser-lohn gemäß §
68f Abs.
1 StGB an, dass die nach Vollverbüßung der Jugend-1
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strafe von vier Jahren eingetretene Führungsaufsicht bestehen bleibt. Das Amtsgericht setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf zwei Jahre fest und [X.] unter anderem an, dass der Verurteilte unter die Aufsicht und Leitung ei-nes Bewährungshelfers gestellt werde, dessen Weisungen er künftig Folge zu leisten habe. Die [X.] übertrug es dem Jugendrichter bei dem [X.].
Nachdem der Verurteilte zunächst in einer betreuten Wohneinrichtung in
K.

untergebracht worden war, aus welcher er aus disziplinarischen Grün-
den

wegen Drogenkonsums

entlassen wurde, hielt er sich bei Familienmit-gliedern in N.

auf. Mit Beschluss vom 18. April 2016 übertrug das Amtsge-
richt [X.] die infolge der
Führungsaufsicht erforderlich werdenden Entschei-dungen nunmehr gemäß §§
58 Abs. 3, 85 Abs. 5 [X.] auf das [X.], weil der Verurteilte sich in diesem Amtsgerichtsbezirk aufhalte. Am 13.
Mai 2017 wurde der Verurteilte aufgrund Haftbefehls des [X.] erneut festgenommen und befand sich seit diesem Zeitpunkt in Untersu-chungshaft in der [X.]

; er wurde mittlerweile rechts-
kräftig zu einer (weiteren) Jugendstrafe von elf Monaten verurteilt und befindet sich nunmehr in Strafhaft in der [X.]

; das Strafende
ist für den 12. April 2018 vorgemerkt.
Mit Beschluss vom 24. August 2017 hob das Amtsgericht [X.] die Abgabe an das [X.] auf
und übertrug die Entscheidungen über die Führungsaufsicht auf den Jugendrichter des [X.], da sich der Verurteilte in diesem Gerichtsbezirk aufhalte. Der Jugendrichter des [X.]
lehnte die Übernahme der Sache mit Verfügung vom 15.
September 2017 ab, weil die Führungsaufsicht während der Dauer des Strafvollzugs ruhe. Das Amtsgericht [X.] hielt ausweislich eines Vermerks vom 26.
September 2017 an seiner Rechtsauffassung fest und verwies darauf, 2
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dass während der Dauer des Strafvollzugs die angeordneten Weisungen zwar suspendiert seien, die Betreuung durch den Bewährungshelfer

etwa in Form von entlassungsvorbereitenden Maßnahmen

jedoch weiter laufe;
daher sei die Abgabe an den orts-
und vollzugsnahen Jugendrichter sachgerecht.
Das [X.] hat sich mit Beschluss vom 2. November 2017 für unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] zur Be-stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Der [X.] hat beantragt zu beschließen, dass für die nachträglichen Entscheidungen während der
Führungsaufsicht der Jugendrich-ter des [X.] örtlich zuständig sei. Zur Begründung hat er ausgeführt:
"Für die nachträglichen Entscheidungen während der [X.] ist nach §
463 Abs.
2 i.V.m. §§
453, 462a Abs.
1 [X.], §
82 Abs.
1 Satz
2, §
85 Abs.
5 [X.] der Jugendrichter des [X.] örtlich zuständig.
Es sind wichtige Gründe für die Abgabe an das [X.] gegeben, da gegen den Verurteilten in einer Einrichtung im dortigen Bezirk Jugendstrafe vollstreckt wird.
Zwar ruht die Führungsaufsicht nach §
7 Abs.
1 [X.]. §
68e Abs.
1 Satz
2 StGB während des Vollzugs der Jugendstrafe in an-derer Sache. Das schließt aber nicht aus, dass innerhalb dieses Zeitraums Entscheidungen über die Führungsaufsicht zu treffen sind, etwa nach §
7 Abs.
1 [X.]. § 68e Abs.
2 StGB. Hinzu kommt die Notwendigkeit weiterer Entscheidungen für den Fall ei-ner etwaigen Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach §
88 [X.] (vgl. §
7 Abs.
1 [X.]. §
68g StGB). Aufgrund des [X.] der [X.] erscheint es sachdienlich, dass [X.] Entscheidungen einheitlich durch den Jugendrichter getroffen werden, dem nach §
85 Abs.
2 [X.] auch die Vollstreckung der neuen Jugendstrafe obliegt.
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Nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug wird die Vollstreckung, falls erforderlich, wieder durch den Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] als ursprünglichen [X.] zu übernehmen sein, wobei eine erneute Abgabe nach §
85 Abs.
5 [X.] bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausge-schlossen ist."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Zwar verfolgt die Ruhensregelung des §
68e Abs. 1 Satz 2 StGB das Ziel, Doppelbetreuungen durch Strafvollzug und Führungsaufsichtsstelle grund-sätzlich zu vermeiden. Dies hindert die Bewährungshilfe jedoch in Einzelfällen, in denen dies bei Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Förderung der Resozialisierung sinnvoll erscheint,
nicht,
den Verurteilten während des [X.] entlassungsvorbereitend weiter zu betreuen
(vgl. BT-Drucks. 16/1993 S.
23).

Appl [X.]Zeng

Bartel Grube

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Meta

2 ARs 524/17

13.12.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. 2 ARs 524/17 (REWIS RS 2017, 743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 743

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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