Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 241/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 874

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. Dezember 2010 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] 2004 § 21 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1 Die Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes für den Vorrang [X.] Energien vom 21. Juli 2004 ([X.]) ist verfassungsgemäß. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2010 - [X.] - [X.] (Sprungrevision) - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt in der Gemarkung [X.]eine neben der Klär-anlage gelegene [X.]. Das hierbei anfallende Gas wird in zwei Blockheizkraftwerken verbrannt. Mit der hierbei entstehenden Energie wird ein Generator betrieben, der Strom erzeugt. Dieser Strom wird in das Stromnetz der Beklagten eingespeist. Seit der erstmaligen Stromeinspeisung in ihr Netz im Mai 2003 zahlte die Beklagte der Klägerin 10 Cent je Kilowattstunde (kWh). Die Klägerin begehrt über diese von der Beklagten gezahlte Einspeisevergütung hinaus für die Monate August 2004 bis April 2005 die Zahlung des [X.]-Wärme-Kopplungs ([X.] von 2 Cent je kWh gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 ([X.] I [X.]918; im Folgenden: [X.]). 1 - 3 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision. 2 Entscheidungsgründe: 3 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 4 Die Übergangsbestimmung in § 21 [X.] sehe vor, dass für Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden seien, grundsätzlich die bisherigen Vorschriften über die Vergütungssätze anzuwen-den seien. Dieser Zeitpunkt werde in § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden seien, vorverlagert. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch der Gesetzessystematik ergebe sich eindeutig, dass § 8 Abs. 3 [X.] für Strom aus Biomasseanlagen, die - wie die Anlage der Klägerin - bis zum 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden seien, nicht gelte. Angesichts des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers sei eine für die Klägerin günstige Auslegung nicht möglich. Anderenfalls würde das Gericht gegen den Willen des Gesetzgebers Subventionen bewilligen, was nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei. 5 Ob die Übergangsbestimmung verfassungswidrig sei, könne dahinste-hen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das [X.]ver-fassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht erforderlich sei. Denn auf die 6 - 4 - Gültigkeit des Gesetzes komme es bei der Entscheidung nicht an. Die Klage sei sowohl im Falle der [X.]mäßigkeit der streitgegenständlichen Über-gangsregelung abzuweisen als auch im Falle eines Verstoßes der Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es dann ebenfalls an einer Rechtsgrundlage fehle, aufgrund derer der Klage stattgegeben werden könnte. Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise überhaupt nur die eine Regelung verfassungsmäßig wäre, die den [X.] des § 8 Abs. 3 [X.] für alle Altanlagen gewähre, und daher das [X.] die Stichtagsregelung - mit der Folge der Ausdehnung der Förderung auf alle Altanlagen - für nichtig erklären könnte, ohne in die Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers einzugreifen, sei von der Klägerin weder dargelegt worden noch sei dies ersichtlich. I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. 7 Nach den hier einschlägigen Vorschriften des [X.] (§ 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 3) ist für eine Altanlage wie diejenige der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des [X.]s nicht gegeben. Anlass für die Annahme, die in § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] enthaltene Übergangsbestimmung sei wegen Ver-stoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, besteht nicht. Daher kommt entgegen der Auffassung der Revision eine Vorlage an das [X.]verfas-sungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. 8 1. Zutreffend und von der Klägerin unbeanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, dass sich aus § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auch im Wege der Auslegung kein Anspruch der Klägerin auf 9 - 5 - Zahlung des [X.]s ergibt. Der Wortlaut der in § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] enthaltenen Übergangsregelung ist eindeutig. Gemäß dieser Vorschrift sind die Vergütungssätze des § 8 [X.] zwar auch auf Biomasseanlagen anzuwenden, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb ge-nommen worden sind, allerdings nur soweit die Betriebsaufnahme nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die [X.] bestätigt. Aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ergibt sich, dass sich für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, die Mindestvergütung (nur) nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 [X.] erhöht, während die übrigen in § 8 [X.] genannten Erhöhungen der Mindestvergütung nicht zur Anwendung kommen. Den Gesetzesmaterialien ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber bewusst für die vorstehend genannte Lösung entschieden und eine Erstreckung des [X.]s auf alle Altanlagen nicht beabsichtigt hat. Die Übergangsregelungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] finden sich - als Nr. 2 und 3 - bereits im [X.] vom 2. Januar 2004 ([X.]. 15/04, S. 20; BT-Drucks. 15/2539, [X.]) und dem gleich lautenden Gesetzentwurf der dama-ligen Regierungsfraktionen [X.] und [X.][X.] vom 13. Januar 2004 (BT-Drucks. 15/2327, [X.]). In der Begründung dieser Gesetzentwürfe wird hierzu (bei der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) ausgeführt, dass es (nur) der Erstreckung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 [X.] auf alle [X.] bedürfe, weil sich die Marktsituation dahin entwickelt habe, dass auch bestehende Biomasseanlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten, wenn ausschließlich Pflanzenmaterial - mithin nachwachsende Rohstoffe - und Gülle zum Einsatz kämen, da auf dem Markt keine ausreichenden Mengen an energiereichen Kofermenten verfügbar seien oder sein würden (BT-Drucks. 15/2327, [X.] f., 42). Speziell im Hinblick auf kleine Biogasanlagen sei verschärfend zu berücksichtigen, dass die seit - 6 - dem 30. April 2003 anzuwendende Verordnung [X.] Nr. 1774/2002 mit [X.] für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-produkte (sog. [X.], [X.]. [X.] Nr. L 273 [X.]) die Betreiber land-wirtschaftlicher Biogasanlagen vielfach dazu zwinge, kostenträchtige [X.] an den Anlagen und ihrem Betrieb vorzunehmen, indem sie bislang nicht bestehende Anforderungen an die Technik, die Überwachung und den Umgang mit Reststoffen aufstelle, so dass eine Erstreckung des [X.] auf bereits be-stehende Anlagen gerechtfertigt sei (BT-Drucks. 15/2327, [X.]). Der [X.]rat hat daraufhin in seiner Stellungnahme zu den Gesetzent-würfen angeregt, die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 [X.] [X.] zu ergänzen, dass neben dem Zuschlag nach § 8 Abs. 2 [X.] auch der [X.] nach § 8 Abs. 3 [X.] für Biomasseanlagen gewährt werde, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen seien (BT-Drucks. 15/2539, 14 f.). Er hat dies damit begründet, dass die Erhöhung der Effizienz von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Grundanliegen einer nachhal-tigen Energieversorgung sei. Bestehende Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Wärme und Strom hätten teilweise erhebliche wirtschaftliche Probleme. Die Sicherung bereits getätigter Investitionen und die weitere Erhöhung der Effi-zienz entsprechender Anlagen seien mindestens ebenso bedeutsam wie ein Anschub für Neuinvestitionen. Gleichzeitig solle der weitere Ausbau der [X.] an bestehenden Anlagen unterstützt werden. 10 Die [X.]regierung hat diesem Änderungsantrag des [X.]rates in ihrer Gegenäußerung nicht zugestimmt (BT-Drucks. 15/2593, [X.] f.). Die vom [X.]rat vorgeschlagene Anwendbarkeit des Technologiebonus und des KWK-[X.] auf Altanlagen sei entbehrlich. Die Regelungen des bislang gel-tenden Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 ([X.] I S. 305; im Folgenden: [X.] 2000) führten dazu, dass für KWK-Anlagen 11 - 7 - auf Biomassebasis eine geeignete Vergütung vorgesehen sei. Von den wirt-schaftlichen Folgen der Liberalisierung des Strommarktes seien Biomasse-KWK-Anlagen deshalb weniger betroffen als fossile KWK-Anlagen. Darüber hinaus seien bestehende Biomasse-KWK-Anlagen und bestehende Anlagen, die innovative Technologien zur Stromerzeugung aus Biomasse einsetzten, in der Regel über Förderprogramme des [X.] oder der Länder gefördert [X.]. Diese Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen seien, bedürften deshalb keiner zusätzlichen Förderung über einen Technologie- oder KWK-[X.]. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist an der in den Gesetz-entwürfen hinsichtlich des [X.]s enthaltenen Stichtagsregelung [X.] worden (vgl. den Bericht [BT-Drucks. 15/2864, [X.]4] und die Be-schlussempfehlung [BT-Drucks. 15/2845, [X.]2] des [X.]tagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des [X.]. 15/3385, S. 2; vgl. hierzu auch [X.]. 290/04 (Beschluss), [X.], sowie [X.]. 512/04 und [X.]. 512/04 (Beschluss)]). 2. Es besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass für die Annahme, die in § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] enthaltene Übergangsbestim-mung sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. [X.] gilt für die von der Revision beanstandete, hier jedoch nicht einschlägige Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Deshalb kommt eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der vom [X.] entwickelten Maßstäbe für die Beantwortung der Frage, ob Übergangsbestimmungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und der Gesetzgeber den ihm insbesondere auch bei Fördermaßnahmen zukommenden weiten Gestaltungsspielraum über-schritten hat, vermag der Senat eine [X.]widrigkeit der Übergangsrege-12 - 8 - lungen wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. 13 a) Entgegen der Auffassung des [X.]s kann die Frage, ob die Übergangsbestimmung verfassungswidrig ist, hier nicht offen gelassen werden. Das [X.] ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vorla-ge an das [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur dann er-forderlich ist, wenn es auf die Gültigkeit des vom Fachgericht für verfassungs-widrig erachteten Gesetzes bei der Entscheidung ankommt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit oder Ungültigkeit des Gesetzes zu jeweils un-terschiedlichen Ergebnissen kommen müsste (vgl. [X.] 93, 386, 394; 110, 412, 429 f.). Das [X.] hat dies verneint, da im Falle der [X.] dem Gesetzgeber mehr als nur die eine Lösung der Erstreckung des [X.]s auf sämtliche [X.] zur Verfügung stünde, so dass es auch in diesem Fall an einer Rechtsgrundlage für eine Klagestattgabe fehle. Das [X.] hat hierbei jedoch nicht berücksichtigt, dass es, wenn der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen [X.] als gleichheitswidrig beanstandet, für die [X.] der Vorlage an das [X.], auch soweit in erster Linie eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht zu ziehen wäre, genügt, dass eine Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen ([X.] 74, 182, 195 f.; 93, 386, 395; 110, 412, 430; st. Rspr.). 14 b) § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Nach der Rechtsprechung des [X.]s gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches 15 - 9 - gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personen-kreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die [X.] aber vorenthalten bleibt. 16 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach [X.] und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls ver-letzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleich-behandlung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Ver-gleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden [X.] keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es we-sentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Nähere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (vgl. [X.] 110, 412, 432 mwN). Ob im Falle einer Ungleichbehandlung die herangezogenen Rechtfertigungsgründe den verfassungsrechtlichen Anforde-rungen genügen, lässt sich mithin nicht unabhängig von den konkret bewirkten Ungleichbehandlungen beurteilen. Führt eine Norm zur Ungleichbehandlung 17 - 10 - mehrerer Vergleichsgruppen, muss die Ungleichbehandlung bezogen auf die jeweilige Vergleichsgruppe durch einen hinreichenden sachlichen Grund ge-rechtfertigt werden. Lassen sich die einzelnen Ungleichbehandlungen nur durch unterschiedliche Gründe rechtfertigen, dürfen diese Gründe zueinander nicht in Widerspruch stehen, sondern müssen innerhalb eines vertretbaren gesetzgebe-rischen Konzepts aufeinander abgestimmt sein ([X.] 116, 164, 181 f.). Dem Gesetzgeber kommt von [X.] wegen ein weiter [X.], Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.] 93, 386, 397; [X.], [X.] 2009, 450, 451; jeweils mwN). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lö-sung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen sei-ner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat ([X.] 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; st. Rspr.). 18 Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des St[X.]tes [X.] werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich ver-teilen darf. [X.] Gesichtspunkte - zu denen beispielsweise auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrte Einführung von Stichtagen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte gehört, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt ([X.] 87, 1, 43) - stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich nicht auf eine der Le-benserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebens-19 - 11 - sachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme [X.] sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstan-det werden (vgl. [X.] 110, 274, 293 und 299). 20 Unter Anwendung dieser Maßstäbe besteht kein Anlass für die Annah-me, § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Dementsprechend sind bisher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte, soweit ersichtlich, keine Bedenken gegen die [X.]mä-ßigkeit der vom Gesetzgeber in § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gewählten Stich-tagsregelung erhoben worden (vgl. [X.], [X.], 158; [X.], [X.], 239; [X.], [X.], 279). Solche [X.] bestehen schon deshalb nicht, weil sich der Gesetzgeber, wie sowohl die Gesetzesbegründung als auch der Inhalt der Stellungnahme der [X.]regie-rung und die weiteren Gesetzesmaterialien belegen, bei seiner Entscheidung hinsichtlich der hier maßgeblichen Stichtagsregelung ebenso wie bei § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] von sachbezogenen Gesichtspunkten hat leiten lassen (siehe oben unter 1). [X.]) Hieran ändert das Vorbringen der Klägerin nichts, es fehle schon an einer sachlichen Rechtfertigung der vom Gesetzgeber vorgenommenen Diffe-renzierung, den vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangenen Biomasseanla-gen nur den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 [X.], nicht jedoch den [X.] nach § 8 Abs. 3 [X.] zu gewähren, weil die hierzu insbesondere in der Stellungnahme der [X.]regierung gegebene Begründung jedenfalls für [X.]n wie die der Klägerin auf falschen Grundannah-men beruhe. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, entgegen der Annahme des Gesetzgebers hätten Biogasanlagen, die überwiegend Bioabfälle aus Kommu-nen und der Industrie vergärten, nicht wirtschaftlich und kostendeckend betrie-ben werden können, da für diesen Anlagentyp im [X.] 2000 eine geeignete 21 - 12 - Förderung nicht vorgesehen gewesen sei und für Anlagen der von der Klägerin betriebenen Größenordnung öffentliche Fördermittel nicht bereit gestellt worden seien. 22 Selbst wenn Biomasseanlagen in einzelnen Fällen auf der Grundlage der Vergütungssätze des [X.] 2000 nicht wirtschaftlich und kostendeckend (hätten) betrieben werden können, stellt dies die generelle Wertung des Gesetzgebers, der [X.] sei für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangene Bio-masseanlagen wirtschaftlich entbehrlich, nicht in Frage. Der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt hätte deshalb nicht die Gleichheitswidrigkeit der Übergangsregelung zur Folge. Im Übrigen ging die [X.]regierung in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Förderung durch Förderprogramme des [X.] oder der Länder lediglich davon aus, eine solche Förderung sei in der Regel, also nicht unbedingt in allen Fällen, erfolgt, so dass sich die Annahme auch insoweit nicht als unzutreffend erweist. [X.]) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] enthaltene Stichtagsregelung sei willkürlich und daher wegen Ver-stoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, da für sie jede sachliche Rechtfertigung fehle. Gleiches gilt für den von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt, es fehle an einer sachlichen Begründung des Gesetzgebers, warum gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind, ab dem 1. August 2004 die Vergütungssätze des § 8 [X.] gelten sollen, während dies für Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, mit Ausnahme des (die Gewinnung des [X.] aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle betreffen-den) Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 [X.] nicht der Fall sein soll. 23 - 13 - Der Gesetzgeber hat zur Begründung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausgeführt, parallel zu der in § 13 des [X.] 2000 (in der Fassung des [X.] zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes [[X.] 2000] vom 22. Dezember 2003, [X.] I S. 3074, in [X.] getreten am 1. Januar 2004) ge-troffenen Regelung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-lungsenergie sollten Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003, aber vor Inkrafttreten des [X.] in Betrieb genommen werden, mit dem Inkraft-treten des [X.] in den Genuss der Regelungen des neuen § 8 [X.] kommen ([X.]. 15/04, [X.]; BT-Drucks. 15/2327, [X.]). Durch das [X.] zur Änderung des [X.] 2000 hatte der Gesetzgeber im Wege eines Vorschaltgesetzes (vgl. BT-Drucks. 15/2084, [X.]; [X.]. 881/03 (Beschluss), [X.]) einen Teil der mit der damals beabsichtigten Novellierung des [X.] vorweg geregelt. Anlass hierfür war gemäß der Gesetzesbegründung das im Jahre 2003 erfolgte Auslaufen des sogenannten 100.000-Dächer-Solarstrom-Progamms. Der Gesetzgeber sah aufgrund der hierdurch entstan-denen Finanzierungslücke die Gefahr eines dem Ziel des [X.], den Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch zu erhöhen, zuwiderlaufenden er-heblichen Rückgangs der Nachfrage nach Solaranlagen, verbunden mit wirt-schaftlichen Schwierigkeiten für die seit dem Inkrafttreten des [X.] 2000 ent-standene, in weiten Teilen mittelständisch geprägte Solarindustrie, der es kaum möglich sei, den zu befürchtenden Umsatzrückgang bis zur Gesamtnovellierung des [X.] zu überbrücken (BT-Drucks. 15/1974, [X.] und 4). 24 Der Revision ist zuzugeben, dass sich der Gesetzesbegründung der Übergangsregelung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] keine näheren Ausführun-gen entnehmen lassen, aus welchem Grund der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Biomasseanlagen eine der auf die Solaranlagen bezogenen Übergangsbe-stimmung entsprechende Regelung für erforderlich hielt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der sachliche Grund für eine Regelung 25 - 14 - sich nicht nur aus der Entstehungsgeschichte oder der Begründung des Geset-zes ergeben kann, sondern objektiv zu bestimmen ist. Willkür des [X.] kann deshalb nicht schon dann bejaht werden, wenn es an dogmatisch überzeugenden oder systematisch richtigen oder überhaupt an formulierten Gründen mangelt, sondern nur dann, wenn sich ein sachlicher Grund für die gesetzliche Bestimmung überhaupt nicht finden lässt ([X.], NJW 2005, 3132, 3133; [X.] 48, 227, 237; 51, 1, 26 f.; 93, 386, 400; 123, 111, 126; st. Rspr.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Stand Oktober 2010, Art. 3 Rn. 30, 33). Dies ist hier nicht der Fall. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass gemäß dem ursprüngli-chen Willen des Gesetzgebers nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb ge-nommene Biomasseanlagen ohne Stichtagsregelung von den neuen [X.] des [X.] erfasst werden sollten und dies nur deshalb nicht gelang, weil sich das Gesetzgebungsverfahren verzögerte. 26 Das Inkrafttreten der [X.]-Novelle war ursprünglich für den 1. Januar 2004 vorgesehen ([X.], Versorgungswirtschaft 2004, 53, 54). Als erkennbar wurde, dass dieser Zeitplan nicht einzuhalten war, wurden die Änderungen und Anpassungen, die für den Bereich der Photovoltaik vorgesehen waren, aus der Novelle herausgelöst und - wie bereits erwähnt - im Rahmen eines eigenständi-gen Vorschaltgesetzes in den [X.]tag eingebracht ([X.], [X.]O; [X.], [X.], 240, 241). Die Begründung hierfür lag im Auslaufen des [X.] (vgl. BT-Drucks. 15/1974, [X.], 4; [X.], [X.]O). Ohne dieses Programm wurde - bei unveränderten Vergütungssätzen - ein erheblicher Rückgang der Nachfrage nach Photovoltaikanlagen befürchtet (BT-Drucks. 15/1974, [X.]; [X.], [X.]O). 27 - 15 - Schon bei den Beratungen dieses Vorschaltgesetzes wurde erörtert, dass nicht nur die Lage in der [X.], sondern auch in den Be-reichen Biomasse und Biogas schlecht sei (vgl. [X.] 15/75, [X.], 6424 ff.). Im Zeitraum von [X.] 2003 bis Frühjahr 2004 war daher auch ein Vorschaltgesetz für Biomasseanlagen im Gespräch, das dann aber nicht zustande kam (vgl. [X.] 15/79, [X.]; [X.]/ [X.], [X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 13 [X.]. 41). 28 Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, sondern vielmehr von ei-nem sachlichen Grund getragen, wenn der Gesetzgeber auch diejenigen [X.] ab dem 1. August 2004 - dem Inkrafttreten des [X.] - in die neue Vergütungsregelung miteinbezogen hat, die er von Anfang an einbeziehen [X.] und die während des Laufs des Gesetzgebungsverfahrens nur mit dem [X.] in Betrieb genommen werden konnten, dass die Vorschriften des [X.] 2000 auf sie anzuwenden bleiben würden. Zu einer Erstreckung der neuen Vergü-tungsregelung auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, war der Gesetzgeber, dem bei der Erweiterung des anspruchsberechtig-ten Personenkreises im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die Entschei-dung obliegt, ob und inwieweit er - auch unter Berücksichtigung der Interessen der bei einer Erhöhung der Vergütungssätze wirtschaftlich letztlich belasteten Verbraucher (vgl. hierzu [X.] in Festschrift für [X.], 2002, [X.], 240 ff.; [X.]/[X.], [X.]O, § 21 Rn. 2) - die geänderte Geset-zeslage auf die vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte erstrecken will ([X.], NVwZ-RR 2001, 166, 167), hingegen nicht verpflichtet. 29 Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der von der Revision ange-führte Entwurf eines Erfahrungsberichts 2007 zum [X.] durch das [X.] vorschlägt, zur Steigerung der Lenkungswirkung den [X.] nach § 8 Abs. 3 [X.] 30 - 16 - 2004 von bisher 2 Cent je kWh auf 3 Cent je kWh anzuheben und den Anwen-dungsbereich des [X.]-Wärme-Kopplungs-[X.] auf Altanlagen zu erweitern, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden. Dass eine weiterge-hende Erstreckung des [X.]s eine stärkere Lenkungswirkung hätte, macht die geringere noch nicht ungeeignet. Ball [X.] [X.] Rin[X.] [X.] ist wegen Ihrer Ernennung zur Richterin des [X.]s an der Unterschrift gehindert. Ball [X.] [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.07.2007 - 6 O 66/07 -

Meta

VIII ZR 241/07

01.12.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 241/07 (REWIS RS 2010, 874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 874

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