Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 4 B 1/13

4. Senat | REWIS RS 2013, 7162

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Gegenstand

Zur entsprechenden Anwendung der gemeindlichen Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

3

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

ob die Anrechnung einer faktischen [X.] auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog stets die Stellung eines [X.]auantrages voraussetzt oder ob unter bestimmten Voraussetzungen darauf verzichtet werden kann und ob diese Voraussetzungen in einer eindeutig ablehnenden, verbindlichen Haltung der [X.]ehörde gegenüber konkreten Nutzungsvorstellungen des Eigentümers liegen.

4

Diese Frage bedarf zunächst der Auslegung, denn streitgegenständlich ist vorliegend der [X.]escheid der [X.]eklagten vom 29. Juli 2008, mit welchem diese die Entscheidung über die [X.]auvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2007 für die Dauer von 12 Monaten bis zum 10. März 2009 gemäß § 15 [X.] zurückgestellt hat und nicht die individuelle [X.]erechnung der Geltungsdauer einer gegenüber der Klägerin wirkenden Veränderungssperre. Wie sich aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt, möchte die Klägerin klären lassen, ob die Anrechnung einer faktischen [X.] in ihrem Fall, also in [X.]ezug auf eine Zurückstellung nach § 15 [X.], im Rahmen der analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] stets die Stellung eines [X.]auantrages voraussetzt. Die so im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ausgelegte Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht, denn sie lässt sich auf der Grundlage der §§ 15, 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie der Rechtsprechung des [X.] beantworten, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

5

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] der abgelaufene Zeitraum seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] anzurechnen. In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass bei [X.] § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechend auf Fälle anwendbar ist, in denen es zu einer [X.] [X.]earbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des [X.]auantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (grundlegend: Urteil vom 11. November 1970 - [X.]VerwG 4 C 79.68 - [X.] 406.11 § 17 [X.][X.]auG Nr. 1 S. 2, siehe auch [X.]eschluss vom 27. April 1992 - [X.]VerwG 4 N[X.] 11.92 - [X.] 406.11 § 17 [X.] Nr. 5, zuletzt [X.]eschluss vom 5. Mai 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 78 Nr. 130 ). Ferner ist geklärt, dass die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] - gerade als entsprechende Anwendung - die mit § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] getroffene Entscheidung respektieren muss. Diese setzt aber, weil es andernfalls nicht zu einer förmlichen Zurückstellung hätte kommen können, bei unmittelbarer Anwendung voraus, dass ein [X.]augesuch gestellt wurde. Darauf darf auch bei der entsprechenden Anwendung nicht verzichtet werden (Urteil vom 10. September 1976 - [X.]VerwG 4 C 39.74 - [X.] 406.11 § 14 [X.][X.]auG Nr. 7 S. 17 ). Daher kann die über § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] anrechenbare Zeit nicht vor dem Eingang des [X.] beginnen; sie beginnt bei der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige [X.]ehörde über das [X.]augesuch hätte entscheiden müssen (Urteil vom 10. September 1976 a.a.[X.]). Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf sog. faktische [X.]n setzt danach immer die Stellung eines entsprechenden [X.] voraus. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die zu § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei [X.] entwickelte Rechtsprechung in Fällen verzögerlicher [X.]earbeitung eines [X.] auf die Zurückstellung nach § 15 [X.] übertragen werden kann (dafür etwa Stock, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand September 2012, § 15 Rn. 49 m.w.N.; [X.], in: [X.]/Uechtritz, [X.] zum [X.], Stand Dezember 2012, § 15 Rn. 25 m.w.N.; [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2006, § 15 Rn. 13 m.w.N.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2009, § 15 Rn. 6; dagegen: [X.], [X.] 1980, 119 <126 f.>). Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass in einem solchen Fall der dann doppelten analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] erst recht am Antragserfordernis festgehalten werden muss (ebenso Stock, a.a.[X.] Rn. 50).

6

Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] im Entschädigungsrecht, die gegebenenfalls zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung führen müsste (vgl. [X.]eschlüsse vom 11. Mai 1966 - [X.]VerwG 8 [X.] 109.64 - [X.]VerwGE 24, 91 = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 51, vom 22. Juni 1984 - [X.]VerwG 8 [X.] 121.83 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 225 , vom 21. Juli 2000 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.00 - juris Rn. 5, vom 18. Januar 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] 73.05 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 Rn. 3 und vom 4. Dezember 2006 - [X.]VerwG 2 [X.] 57.06 - juris Rn. 3), entsteht hierdurch nicht. Der [X.] weicht mit seiner Entscheidung nicht von den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des [X.] ab. Die Urteile vom 10. Februar 1972 - [X.]/69 - ([X.]GHZ 58, 124), vom 3. Juli 1972 - [X.] - (NJW 1972, 1713), vom 14. Dezember 1978 - [X.] - ([X.]GHZ 73, 161), vom 25. September 1980 - [X.] - ([X.]GHZ 78, 152) und vom 17. Dezember 1981 - [X.] - ([X.]auR 1982, 247) befassen sich mit den Voraussetzungen für die Gewährung einer (verschuldensunabhängigen) Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff bei [X.], der [X.]eschluss vom 7. Mai 1992 - [X.]/91 - (NVwZ 1992, 1119) behandelt allgemein die Voraussetzungen einer Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs. Fragen des Entschädigungsrechts, deren [X.]eurteilung nach der Rechtsprechung des [X.] zudem anhand einer wirtschaftlichen [X.]etrachtungsweise zu erfolgen hat (vgl. [X.]GH, Urteile vom 3. Juli 1972 a.a.[X.] und vom 25. September 1980 a.a.[X.]), was der Grund für die gegebenenfalls entschädigungsrechtliche [X.]eachtlichkeit von Verzögerungen auch ohne förmliches [X.]augesuch sein mag, stehen vorliegend jedoch nicht inmitten. Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Meta

4 B 1/13

21.03.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Oktober 2012, Az: 7 A 1727/10, Beschluss

§ 15 BauGB, § 17 Abs 1 S 2 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 4 B 1/13 (REWIS RS 2013, 7162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7162

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