Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2025, Az. 2 BvR 246/23, 2 BvR 1847/23

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2025, 3516

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme zweier Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung - Prüfung der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche


Tenor

Die [X.]des Zweiten Senats des [X.]ist ordnungsgemäß besetzt.

Die [X.]gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen [X.]und [X.]sowie die Richter Maidowski, Offenloch, [X.]und [X.]werden als unzulässig verworfen.

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.]werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

1. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung.

2

a) Auf die sinngemäßen Besetzungsrügen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die [X.]des [X.]ordnungsgemäß besetzt ist.

3

aa) Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. [X.]65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des [X.]vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3; Beschluss der [X.]des [X.]vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, juris, Rn. 2). [X.][X.]ist vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. [X.]82, 286 <298>; 131, 230 <233>). Ausnahmsweise ist dies jedoch - ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche [X.]nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. [X.]11, 1 <3>; 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 Rn. 12>) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des [X.]vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).

4

bb) So verhält es sich hier. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf. Ihr Vorbringen, die geschäftsplanmäßige Bestimmung von [X.][X.]zum Mitglied der [X.]des [X.]und zum Berichterstatter für das öffentliche Dienstrecht sei offenbar willkürlich erfolgt, um von ihr gegen die Richterin [X.]und den [X.][X.]angebrachten Ablehnungsgesuchen sowie in diesem Kontext geltend gemachten Auskunftsbegehren die Grundlage zu entziehen und Verfahrensversäumnisse des Gerichts in den von ihr angestrengten [X.]2 BvR 909/22 und 2 BvR 1459/22 zu verschleiern, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Gleiches gilt für ihr weiteres Vorbringen, es erscheine naheliegend, dass die Bestellung des Richters [X.]zum Berichterstatter erfolgt sei, damit er zum Schutz des früheren Präsidenten des [X.]und vormaligen Richters des [X.]auf einen für die Beschwerdeführerin negativen Ausgang von ihr anhängig gemachter Verfahren hinwirke.

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b) Die von der Beschwerdeführerin gegen Vizepräsidentin König, die Richterinnen [X.]und [X.]sowie die [X.]Maidowski, Offenloch, [X.]und [X.]gerichteten [X.]sind offensichtlich unzulässig.

6

aa)Ein Ablehnungsgesuch ist vor allem dann offensichtlich unzulässig, wenn es keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. [X.]131, 239 <252>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 152, 53 <54 Rn. 2> - Befangenheit in der Wahlprüfungsbeschwerde; 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 26 <30 Rn. 13> - Äußerungen der Bundeskanzlerin [X.]in [X.]- Befangenheitsgesuch). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]131, 239 <252>; BVerfGK 8, 59 <60>).

7

[X.]im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.]tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. [X.]148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 Rn. 15> - Befangenheit im Verfahren über die Nichtigkeit der Kinderehe).

8

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein [X.]aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass [X.]des [X.]über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. [X.]148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 f. Rn. 15>; BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2099/21 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der [X.]des [X.]vom 26. Januar 2022 - 2 BvR 10/22 u.a. -, Rn. 2 ff.).

9

Die Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten [X.]mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substanziiert darlegt. Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zumindest möglich erscheinen. Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. [X.]159, 26 <30 f. Rn. 14>).

bb) Gemessen daran sind die [X.]offensichtlich unzulässig.

(1) Für die gegen die Richterinnen [X.]und [X.]sowie die [X.][X.]und [X.]angebrachten [X.]ergibt sich dies bereits daraus, dass die abgelehnten Richterinnen und [X.]nach der Geschäftsverteilung des [X.]nicht zur Mitwirkung in diesen Verfahren berufen sind.

(2) Die [X.]gegen Vizepräsidentin König und die [X.][X.]und [X.]stützen sich jeweils auf eine gänzlich unzureichende Begründung.

(a) Die Beschwerdeführerin stützt ihr gegen Vizepräsidentin König gerichtetes Ablehnungsgesuch im [X.]auf deren Mitwirkung an den Entscheidungen in den von der Beschwerdeführerin angestrengten [X.]2 BvR 909/22 und 2 BvR 1459/22. Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorausgegangenen [X.]desselben Beschwerdeführers ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3; Beschluss der [X.]des [X.]vom 6. März 2024 - 2 BvR 137/24 -).

Besondere, über die bloße Tatsache der Vorbefassung hinausgehende Umstände, aus denen sich Zweifel an der Unparteilichkeit von Vizepräsidentin König ergeben könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt. Insbesondere hat die Kammer in den Verfahren 2 BvR 909/22 und 2 BvR 1459/22 die von der Beschwerdeführerin erst nach Abfassung und unmittelbar vor Übersendung der Entscheidungen vom 14. beziehungsweise 15. Februar 2023 angebrachten Eingaben mit Ablehnungsgesuchen und weiterem Vortrag nicht unberücksichtigt gelassen. Die Kammer hat vielmehr mit Beschlüssen vom 15. beziehungsweise 16. März 2023 die [X.]beschieden und zugleich deutlich gemacht, dass sie auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin an ihren Entscheidungen festhalte.

Auch der Umstand, dass die Kammer die vorbezeichneten [X.]nicht mit Rücksicht auf ein von der Beschwerdeführerin vor dem [X.]betriebenes, auf Auskunft unter anderem zu einer etwaigen freundschaftlichen Verbindung von Vizepräsidentin König und der Präsidentin des [X.]gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren ausgesetzt hat, ist zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit von Vizepräsidentin König offensichtlich ungeeignet. Ein gegen eine Gerichtsverwaltung angestrengtes Klage- beziehungsweise Antragsverfahren beschränkt die diesem Gericht angehörenden [X.]nicht darin, in Rechtssachen in richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) Verfahren Fortgang zu geben und Entscheidungen zu treffen. Dessen ungeachtet wäre eine von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte freundschaftliche Verbindung zwischen Vizepräsidentin König und der am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Präsidentin des Bundesgerichtshofs, selbst wenn sie bestünde, von vornherein offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit von Vizepräsidentin König zu begründen.

Ferner war Vizepräsidentin König nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin vor der Beschlussfassung in den [X.]2 BvR 909/22 und 2 BvR 1459/22 über die mitwirkenden [X.]zu informieren (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des Ersten [X.]vom 23. September 1997 - 1 BvR 116/94 -, juris, Rn. 10).

Soweit die Beschwerdeführerin eine von Voreingenommenheit geprägte Verfahrensführung in ihren [X.]2 BvR 877/16, 2 BvR 2143/19, 2 BvR 1335/21, 2 BvR 2099/21, 2 BvR 10/22 und 2 BvR 11/22 rügt, hat Vizepräsidentin König an diesen Entscheidungen nicht mitgewirkt.

(b) Auch das gegen [X.][X.]angebrachte Ablehnungsgesuch stützt sich auf eine gänzlich unzureichende Begründung.

Allein aus der vorhergehenden Tätigkeit von [X.][X.]als [X.]beim [X.]lässt sich, auch wenn er in dieser Funktion mit Anträgen der Beschwerdeführerin befasst war, die Besorgnis der Befangenheit nicht ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 2. August 2024 - 2 BvR 965/24 -, juris, Rn. 4). Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, [X.][X.]habe während seiner Tätigkeit als [X.]eine von ihr eingereichte Eingabe mit besonderer Eile innerhalb von nur wenigen Tagen bearbeitet und unter Verweis auf seine Unzuständigkeit zurückgewiesen, sind diese Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ebenfalls evident ungeeignet. Der bloße Verweis auf die Bearbeitungszeit ohne substantiierte Ausführungen zu Inhalt und Ziel der Eingabe sowie den konkreten Gründen für ihre Zurückweisung vermag eine mögliche Voreingenommenheit des Richters [X.]gegenüber der Beschwerdeführerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu begründen.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als willkürlich und sachfremd empfundenen Verfahrensweise der [X.]in einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren. Soweit sie die Angaben in einem vom Gericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss als unzulänglich beanstandet, handelt es sich bereits nicht um ein [X.][X.]in seiner damaligen Funktion als Generalsbundesanwalt zurechenbares Verhalten. Ihr Vortrag zu einem "schikanösen" nachgerichtlichen E-Mail-Verkehr mit der [X.]ist gänzlich unsubstantiiert.

Ihr weiteres Vorbringen, [X.][X.]sei gezielt mit Blick auf die von ihr angestrengten [X.]zum [X.]des [X.]gewählt worden, erschöpft sich in haltlosen Mutmaßungen und ist daher zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs gleichermaßen gänzlich ungeeignet (vgl. [X.]154, 312 <317 Rn. 16> - Richterablehnung - BVR Müller).

(c)Eine Ablehnung von [X.][X.]vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls offensichtlich nicht zu begründen. Ihr sinngemäßes Vorbringen, es erscheine naheliegend, dass die Bearbeitung eines weiteren von ihr angestrengten, zunächst dem [X.]zugewiesenen und inzwischen unter dem Aktenzeichen 2 BvR 505/24 beim [X.]geführten Verfassungsbeschwerdeverfahrens "seitens der damit befassten Angehörigen des Bundesverfassungsgerichts" einschließlich des Präsidenten [X.]verzögert worden sei, damit es nunmehr von [X.][X.]bearbeitet werde, der anscheinend gerade zu diesem Zweck und auf Fürsprache von Präsident [X.]zum [X.]des [X.]gewählt und zum Berichterstatter für das öffentliche Dienstrecht bestellt worden sei, geht über haltlose Mutmaßungen nicht hinaus. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin bereits nicht dar, dass [X.][X.]möglicherweise nicht objektiv entscheiden könne. Umstände, die auf eine individuelle Voreingenommenheit des Richters hindeuten könnten, trägt sie nicht ansatzweise vor.

c) Ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Ausschließung- oder Ablehnungsgrund der "institutionellen Befangenheit" findet im Gesetz keine Stütze. Sowohl der die gesetzlichen Ausschlussgründe abschließend (vgl. [X.]46, 34 <38>; 131, 239 <253>) normierende § 18 BVerfGG als auch § 19 BVerfGG setzen tatbestandlich Umstände voraus, die in der persönlichen Beziehung eines konkreten Richters zu den Beteiligten oder zu dem jeweiligen Verfahrensgegenstand begründet sind.

2. Von einer Begründung der Nichtannahme der [X.]wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 246/23, 2 BvR 1847/23

12.05.2025

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 10. Januar 2023, Az: RiSt 1/21, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2025, Az. 2 BvR 246/23, 2 BvR 1847/23 (REWIS RS 2025, 3516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2025, 3516

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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