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Beschwer im Rechtsmittelverfahren: Bemessung des Rechtsmittelstreitswerts bei Verurteilung des Beklagten nach dem Klageantrag und Abweisung der Hilfswiderklage
Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] - 7. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2018 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahren wird auf 102.435,92 € festgesetzt.
1. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren - wie hier durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde -, ohne dass Anträge eingereicht worden sind, regelt § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG, dass die Beschwer des Rechtsmittelführers durch das Berufungsurteil maßgebend ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 28. September 1978 - [X.], NJW 1979, 1208 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 22. Dezember 2010 - [X.], [X.] 2011, 139 Rn. 1).
2. Im Streitfall ist die Beklagte sowohl durch die Verurteilung auf die Klage als auch durch die Abweisung der (Hilfs-)Widerklage beschwert.
Die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, nach der ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem [X.] zusammengerechnet wird, wenn eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über ihn ergeht, hindert die Berücksichtigung des Betrags der hilfsweise erhobenen Widerklage nicht. Zwar sind die Gegenstände von Klage und Widerklage im Falle einer Sachentscheidung nur zusammenzurechnen, wenn der [X.] eintritt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 1972 - [X.], NJW 1973, 98 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 5. Oktober 1978 - [X.], [X.]Z 72, 339, 341 [juris Rn. 8]). Die Bestimmungen in § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG sind für die Rechtsmittelinstanz aber im Zusammenhang mit § 47 Abs. 1 GKG zu sehen. Entscheidend ist, ob das Berufungsurteil den Beklagten durch eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Widerklageforderung beschwert (zur Hilfsaufrechnung vgl. [X.], NJW 1979, 1208 [juris Rn. 5]). Dies ist der Fall, da das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen hat.
3. Allerdings betreffen Klage und Widerklage teilweise denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, so dass insoweit nur der höhere Betrag maßgebend ist. Sowohl ein Teil der Klage als auch die Widerklage hatten Ansprüche aus einem von der jeweiligen [X.] behaupteten - ihr jeweils günstigen - [X.] zum Stichtag 31. März 2015 zum Gegenstand.
a) Bei dem Begriff des "Gegenstands" in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 506 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 12. September 2013 - [X.], juris Rn. 6). Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen, wenn ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 2010 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 12. September 2013 - [X.], juris Rn. 6). Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom ([X.] gesetzte Bedingung fortgedacht - [X.] stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 713 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 12. April 2010 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - [X.], juris Rn. 11; Beschluss vom 12. September 2013 - [X.], juris Rn. 6).
b) Nach diesen Maßstäben ist allein der höhere Betrag der Widerklage (57.733,60 €) in Ansatz zu bringen, da die auf einen [X.] zu ihren Gunsten gestützte Klage in Höhe von 17.405,40 € sowie die Widerklage über 57.733,50 € ein wirtschaftlich identisches Interesse betreffen. Beide [X.]en haben behauptet, aus dem jahrelang praktizierten [X.] ergebe sich zum Stichtag 31. März 2015 ein Saldo zu ihren Gunsten. Es handelt sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, aus dem die [X.]en jeweils Ansprüche herleiten. Der auf den [X.] gestützte Teil der Klage und die Widerklage können nicht beide in vollem Umfang Erfolg haben, sondern schließen einander aus. Soweit ein positiver [X.] zu Gunsten der Klägerin besteht, kann er nicht zu Gunsten der Beklagten angenommen werden.
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Meta
11.04.2019
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 24. Oktober 2018, Az: 7 U 3010/17
§ 45 Abs 1 S 2 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 47 Abs 1 S 2 GKG, § 47 Abs 3 GKG, § 544 ZPO, § 565 ZPO, § 516 Abs 3 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2019, Az. I ZR 205/18 (REWIS RS 2019, 8214)
Papierfundstellen: NJW 2019, 2175 REWIS RS 2019, 8214
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Bundesgerichtshof, I ZR 205/18, 11.04.2019.
OLG München, 7 U 3010/17, 24.10.2018.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZR 83/21 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 253/22 (Bundesgerichtshof)
V ZR 285/18 (Bundesgerichtshof)
Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision
VIII ZR 136/22 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 221/10 (Bundesgerichtshof)
Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne Antrag und bei Zurückweisung einer Hilfsaufrechnung als unzulässige Rechtsausübung