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PDF anzeigen[X.]/09 2 [X.]/09 vom 22. Juli 2009 in der Bewährungssache des Az.: 111 Js 33030/05 Staatsanwaltschaft [X.].: [X.]/09 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer - Az.: [X.] 35/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes wird zurückge-wiesen. Gründe: [X.] Das [X.] und die Strafvollstreckungskammer des [X.] streiten über die Zuständigkeit für den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 1. März 2006. 1 I[X.] Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen. 2 Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. u. a. [X.] NStZ 2001, 10). 3 Zuständig für die Entscheidung über den [X.] (§ 453 StPO) ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] wie der [X.] zutreffend in seiner Antragsschrift vom 26. Juni 2009 dargelegt hat. 4 - 3 - Der Verurteilte war im maßgeblichen Zeitpunkt in die [X.] aufgenommen und die Strafvollstreckungskammer war mit der Frage des [X.]s befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO, da die Tatsachen aktenkundig waren, die den Widerruf der Straf-aussetzung rechtfertigen können. 5 [X.] Appl Schmitt
Meta
22.07.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 ARs 288/09 (REWIS RS 2009, 2378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2378
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