Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. I ZR 74/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 257

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:11. Dezember 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 1Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens, für jeden Einkauf in einemWarenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb bestimmter [X.] besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen, ist als solche nichtwettbewerbswidrig.[X.], [X.]. v. 11. Dezember 2003 - [X.]/01 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Dezember 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 15. Februar 2001 aufge-hoben.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der [X.] vom 17. Mai 2000 abgeändert.Die Klage wird hinsichtlich des [X.] als unzulässigund hinsichtlich des [X.] als unbegründet abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte vertreibt als Einzelhandelsunternehmen u.a. Lebensmittelund Drogerieartikel. Sie verteilte im Frühjahr 1999 in ihren D. [X.], in die - als "[X.]" oder "[X.]" bezeichnete - [X.] werden konnten. Der Kunde erhielt bei jedem Einkauf für einen Wa-renwert von 10 DM eine Marke. Eine jeweils festgelegte Anzahl von [X.] den Kunden, Goldschmuck oder "P. "-Marken-Geschirr, die inden Heften abgebildet waren, zu einem "[X.]" zu erwerben. Diese Arti-kel wurden zum größten Teil eigens für die Aktion hergestellt und auch nur inihrem Rahmen angeboten.Der klagende Verein zur Förderung gewerblicher Interessen hat die [X.] als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet. Er hat beantragt, [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken [X.] auf Werbeträgern wie Broschüren anzukündigen, daßbeim Einkauf von Waren pro Warenwert von 10 DM eine soge-nannte "Gold-Marke" oder ein sogenannter "Treue-Punkt" vergebenwerden, die in [X.] gesammelt zeitlich befristet und/oderunter dem Vorbehalt "solange der Vorrat reicht" zum Erwerb vonkonkret bezeichneten Waren wie Goldschmuck und/oder Geschirrzu einem sogenannten "[X.]" berechtigen, deren regulärerPreis, zu dem diese Waren ohne Anrechnung der "[X.]"und/oder "[X.]" verkauft werden, in der Werbung nicht ge-nannt wird.Der Kläger hat weiter Ersatz seiner Abmahnkosten von 290 DM nebstZinsen [X.] -Die Beklagte hat ihr Vorgehen als zulässiges Mittel der Kundenbindungverteidigt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben.Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen([X.] WRP 2001, 711).Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, [X.] Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag und den Anspruchauf Ersatz der Abmahnkosten als begründet angesehen. Die Beklagte habedurch die beanstandete [X.] eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]unzulässige Zugabe angekündigt. Zudem sei die [X.] als [X.] wettbewerbswidrig. Sie könne die Kunden veranlassen, [X.] [X.] vor allem zu dem Zweck zu kaufen, [X.] zu erhalten,die zum Bezug der als hochwertig und attraktiv angepriesenen Sonderbezugs-waren berechtigten. Die Anreizwirkung der Aktion werde durch deren [X.] verstärkt. Kurz vor dem Ende der Aktion könne bei interessierten Kundendie Befürchtung aufkommen, sie würden leer ausgehen, wenn sie nicht [X.] die erforderliche Anzahl von Marken gesammelt hätten. Der wirklicheWert der Sonderbezugswaren werde [X.] 5 -B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.].[X.] Der Unterlassungsantrag ist - wie die Revision zu Recht rügt - nichthinreichend bestimmt und daher unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nachdem Klageantrag soll die [X.] nur eingreifen, wenn in der [X.] nicht der "reguläre Preis" angegeben wird, zu dem die Sonderbezugswa-ren "ohne Anrechnung der '[X.]' und/oder '[X.]'" verkauftwerden. Welcher Preis bei einem entsprechenden Verbot als "regulärer Preis"anzugeben wäre, ist unbestimmt. Auch dem Vorbringen des [X.] in [X.] lassen sich keine Anhaltspunkte zur Inhaltsbestimmung diesesBegriffs entnehmen.I[X.] Die Unbestimmtheit des [X.] hat nicht zur Folge,daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - andas Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um dem Kläger Gelegenheit zugeben, das mit der Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Be-stimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch[X.]Z 135, 1, 8 - Betreibervergütung). Denn dem Kläger stehen keine seinemBegehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche zu.1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag kann nicht mehr aufeinen etwaigen Verstoß gegen die Zugabeverordnung (§ 2 Abs. 1 i.V. mit § 1Abs. 1 [X.]) gestützt werden, weil diese nach Erlaß des Berufungsurteilsdurch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur An-passung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 ([X.]) [X.] vom 25. Juli 2001 aufgehoben worden ist. Diese Rechtsänderung istauch im Revisionsverfahren zu [X.] 6 -2. Das beanstandete [X.] könnte entgegen der [X.] Berufungsgerichts auch nicht gemäß § 1 UWG untersagt werden.a) Die Beklagte hat durch ihre Werbung in Aussicht gestellt, für [X.] in einem Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum [X.] Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen.Eine Werbung damit, daß beim Kauf von Waren besondere Vergünsti-gungen gewährt werden, ist als solche nicht wettbewerbswidrig. Sie kann [X.] Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein.Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des jewei-ligen Einzelfalls, bei der insbesondere Anlaß und Wert der Zuwendung, die [X.] sowie die begleitende Werbung zu berücksichtigen sind.b) Die angegriffene Werbemaßnahme ist nach den gesamten [X.] nicht unlauter im Sinne des § 1 UWG.aa) Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarendeWerbung mit besonderen Vergünstigungen kann anzunehmen sein, wenn diesegeeignet ist, den umworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufent-scheidung statt nach Preiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produktsallein danach zu treffen, ob ihm die zusätzlichen Vergünstigungen gewährt wer-den (vgl. [X.], [X.]. v. 22.5.2003 - I ZR 185/00, [X.], 804 f. = WRP2003, 1101 - Foto-Aktion, m.w.N.). Ein solches Anlocken von Kunden ist [X.] dann wettbewerbswidrig, wenn es geeignet ist, auch bei einem verständi-gen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der [X.] in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. [X.]Z 151, 84, 89 - [X.] 7 -lungsangebot I; [X.], [X.]. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, [X.], 1057 = WRP2003, 1428 - Einkaufsgutschein). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.bb) Die Werbung der [X.] mit "[X.]n" und "[X.]",die zum Erwerb von Sonderbezugswaren berechtigen, ist nicht geeignet, aucheinen verständigen Verbraucher derart bei seinen Kaufentscheidungen unsach-lich zu beeinflussen, daß sie als wettbewerbswidrig beurteilt werden müßte.Es ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn die [X.] des Rechts, näher bestimmte Waren zu erwerben, daran geknüpftwird, daß zuvor andere Waren mit einem bestimmten Wert gekauft worden sind.Dies ist grundsätzlich ebenso zulässig wie Angebote, bei denen mehrere Warenund/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis abgegeben werden (vgl.[X.], [X.]. v. 27.2.2003 - I ZR 253/00, [X.], 538, 539 = [X.], 743- [X.], m.w.N., für [X.]Z vorgesehen). Noch weniger Beden-ken begegnen Kopplungen, bei denen der Erwerb des Rechts zum Kauf einzel-ner bestimmter Waren - wie hier - nicht an den Kauf bestimmter anderer Warengebunden ist. Die Beklagte gibt Wertmarken ab, wenn der Kunde nach einerunter ihrem gesamten Sortiment getroffenen Auswahl Waren mit einem ent-sprechenden Kaufpreis erworben hat. Es ist Sache des Kunden, vor dem [X.] Waren Preisvergleiche anzustellen, sich Gedanken über die Preiswür-digkeit der Angebote zu machen und dabei mit abzuwägen, ob es ihm - auchwegen der Möglichkeit des Erwerbs von Sonderbezugswaren - günstiger er-scheint, bei der [X.] zu kaufen statt bei deren Wettbewerbern (vgl. dazuauch [X.] [X.], 538, 539 - [X.]).Eine nach § 1 oder § 3 UWG unlautere Preisverschleierung bei der Aus-gestaltung der "[X.]" ist der [X.] nicht vorzuwerfen. Diese gibt- 8 -die Preise der Waren, für deren Kauf Wertmarken ausgegeben werden, [X.] wie die "[X.]e" der Sonderbezugswaren. Eine Verpflichtung zu weite-ren aufklärenden Angaben könnte nach den §§ 1 und 3 UWG nur dann [X.], wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbrau-cher durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, [X.] über den Wert der angebotenen Sonderbezugswaren, gegeben wäre (vgl.[X.]Z 151, 84, 89 - [X.]). Die Vorschrift des § 1 UWG hat nichtden Zweck, über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus und unab-hängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung die Gewer-betreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessungnachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern (vgl. [X.][X.], 538, 539 - [X.]). Eine Irreführung des Kundenüber den Wert der Sonderbezugswaren ist nicht vorgetragen und wäre auchnicht Gegenstand des [X.].Die beanstandete Aktion ist - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts - auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Wertmarken nur befristeteingelöst werden konnten und das Recht zum Erwerb von [X.] unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat reicht" eingeräumt wurde. Die"[X.]" wurden, wie sich aus dem betreffenden [X.] ergibt, inder [X.] vom 1. März bis zum 17. Juli 1999 ausgegeben und konnten bis zum31. Juli 1999 eingelöst werden. In welcher [X.] die "[X.]" ausgegebenwurden und eingelöst werden mußten, ist nicht vorgetragen. Bei dieser Sachla-ge kann nicht davon gesprochen werden, daß die Verbraucher durch die"[X.]" bei ihren Entscheidungen zum Kauf der Waren, für die Wertmar-ken abgegeben wurden, und zum späteren Kauf der Sonderbezugswaren inwettbewerbswidriger Weise unter [X.]druck gesetzt [X.] 9 -In derartigen Fällen könnten allerdings Kunden befürchten, daß der [X.] an einer bestimmten Ware, die sie mit Hilfe der Wertmarken erwerben [X.], zu Ende geht, bevor sie die erforderliche Zahl von [X.], und sich deshalb verstärkt zu Einkäufen veranlaßt sehen. Eine solcheWirkung kann auch vom bevorstehenden Ablauf des [X.]raums ausgehen, indem Wertmarken ausgegeben werden. Bei einem verständigen [X.] dies jedoch nicht zur Folge, daß die Rationalität der [X.] in den Hintergrund tritt. Der Kunde ist auch unter solchen [X.] nicht gehindert, seine Kaufentscheidungen in Ruhe und in Abwägung derVor- und Nachteile zu [X.] Die Unterlassungsklage kann nicht auf den nunmehr im Revisions-verfahren erhobenen Vorwurf gestützt werden, die beanstandete [X.] sei als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1UWG) wettbewerbswidrig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kanndie Klage ebensowenig erstmals im Revisionsverfahren damit begründet wer-den, die Beklagte habe die Preise für die Sonderbezugswaren nicht entspre-chend den Vorschriften der Preisangabenverordnung angegeben.II[X.] Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf [X.] Abmahnkosten zu (§§ 677, 683, 670 BGB; vgl. dazu [X.]Z 149, 371, 374 [X.] Mißbräuchliche [X.] solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn die Abmahnung im [X.]-punkt ihrer Vornahme eine auftragslose Geschäftsführung im Interesse des [X.] war (vgl. [X.], [X.]. v. 22.9.1983 - I ZR 166/81, [X.], 129,131 = [X.], 124 - shop-in-the-shop; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche- 10 -Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 41 Rdn. 85). Dies war hier nicht derFall.Mit seiner Abmahnung vom 24. März 1999 hat der Kläger die Beklagteaufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es zu unterlassen, in [X.]ungs-anzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbsbeim Einkauf in ihren Geschäften Goldmarken anzubieten, die gegen hochwer-tige Schmuckstücke eingetauscht werden können, und/oder eine so beschrie-bene [X.] durchzuführen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruchstand dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil in der geforderten Unterlas-sungserklärung eine Wettbewerbshandlung anderer Art, als sie die [X.] hatte, umschrieben war. Bei der tatsächlich von der [X.] durch-geführten Aktion konnten Kunden lediglich das Recht erwerben, gegen "[X.]" Schmuckstücke zu günstigen Preisen einzukaufen. Ein ohne Zuzah-lung möglicher Eintausch der "[X.]" gegen Schmuckstücke wurde [X.]. Für eine derartige Wettbewerbshandlung bestand keine Wiederho-lungsgefahr.- 11 -C. Auf die Rechtsmittel der [X.] war danach das [X.], das landgerichtliche [X.]eil abzuändern und die Klage hinsichtlichdes [X.] als unzulässig und hinsichtlich des Antrags auf [X.] der Abmahnkosten als unbegründet abzuweisen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. [X.]

Meta

I ZR 74/01

11.12.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. I ZR 74/01 (REWIS RS 2003, 257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 257

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