Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. 5 StR 455/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1451

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:301117B5STR455.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 455/17

vom
30. November 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
November 2017 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30.
Juni 2017 wird als unzulässig ver-worfen.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht fristgemäß eingelegt worden ist.

1. Der Beschuldigte fertigte am 4. Juli 2017 ein Schreiben in [X.], das am 7. Juli 2017 beim [X.] einging. Eine richterlich ange-ordnete Übersetzung des Schreibens ging am 26. Juli 2017 beim [X.] ein. Aus der Übersetzung ergab sich die Forderung des Beschuldigten, die Sa-
u-fen.

Das Schreiben des Beschuldigten, das als die Einlegung eines Rechts-mittels angesehen werden kann, ist erst mit dem Eingang der Übersetzung für das Verfahren beachtlich geworden, da gemäß § 184 [X.]
die Gerichtssprache 1
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-
3
-
deutsch ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2000

4 StR 110/00, [X.], 553). Die Wochenfrist des § 341 [X.] ist damit nicht eingehalten.

2. Eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand kommt nicht in Betracht. Der [X.] hat hierzu in [X.] Antragsschrift ausgeführt:

Der Beschuldigte war nicht ohne Verschulden gehindert, die [X.] Frist einzuhalten. Der Beschuldigte wurde

unter Hinzu-ziehung eines Dolmetschers (vgl. [X.], Urteil vom 16. Septem-ber
1980

1
StR 468/80, [X.] 1981, 262, 263)

über die zulässi-gen Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebenen Formen und Fristen belehrt. Ihm wurde auch eine schriftliche Rechtsmittelbe-lehrung ausgehändigt.

Ihm stand überdies ein Pflichtverteidiger, den er mit der fristgemä-ßen Einlegung der Revision hätte beauftragen können, zur Seite (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 1984

4 StR 715/84, [X.], 199).

Letztlich rechtfertigt auch der festgestellte psychische Zustand des Beschuldigten keine andere Entscheidung. Er ist nicht völlig des-Einsichtsfähig

Dem folgt der Senat und bemerkt ergänzend: Der [X.] hat den Grundsatz eingeschränkt, dass schriftliche Eingaben in fremder Sprache unbeachtlich sind ([X.], [X.], 303, 304 f. Rn. 43 mit [X.]. [X.]; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., § 184 [X.] Rn. 2a). Danach kommt es für die Frage, ob ein fremdsprachig abgefasstes Schreiben von Amts wegen zu übersetzen und zu beachten ist, gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2010/64/[X.] des [X.] und des Rates vom 20.
Oktober
2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und [X.] in Strafverfahren ([X.]. Nr. L 280, [X.]) darauf an, ob es sich um ein für das 4
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4
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Verfahren wesentliches Dokument handelt. Diese Entscheidung betrifft indes nur den nichtverteidigten Beschuldigten ([X.], Beschluss vom 9.
Februar 2017

StB 2/17, [X.], 601, 602; vgl. zur besonderen Stellung nichtverteidigter Beschuldigter auch schon [X.] [Kammer], NVwZ-RR 1996, 120, 121 mwN).

Schneider
Dölp
König

Berger
Mosbacher

Meta

5 StR 455/17

30.11.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. 5 StR 455/17 (REWIS RS 2017, 1451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1451

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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