Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2008, Az. 2 StR 134/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2070

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Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja StPO § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der ab-gekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Er-gänzung zuständigen Gericht. [X.], [X.]. vom 10. September 2008 - 2 [X.] - [X.]

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 [X.] vom 10. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: [X.] des 3. Strafsenats des [X.] vom 25. Februar 2008 - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. September 2008 be-schlossen: Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht. Gründe: [X.] Das [X.] hat die Angeklagte wegen Untreue in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die dagegen ge-richtete - in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkte - Berufung der Angeklagten hat das [X.] nach eintägiger Hauptverhandlung mit in Anwesenheit der Ange-klagten verkündetem Urteil vom 26. April 2007 verworfen. Anschließend hat es die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe zu den Akten ge-bracht. 1 Am 13. Juni 2007 hat die Angeklagte Revision eingelegt und zugleich gegen die Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die ihr mit [X.]uss des [X.] vom 26. Juli 2007 gewährt worden ist. Die tags darauf von der [X.] - 3 - stelle veranlasste Zustellung dieses [X.]usses ist am 31. Juli 2007 erfolgt. Bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in [X.] sind die Akten am 10. August 2007 in [X.] gekommen; die am 10. September 2007 ergänzten Urteilsgründe sind am 12. September 2007 auf der Geschäftsstelle [X.]. Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene [X.] möchte die Urteilsgründe in ihrer ergänzten Fassung vom 10. September 2007 zur Grundlage seiner revisionsrechtlichen Überprüfung machen. Hieran sieht es sich durch die [X.]üsse des [X.] vom 16. Oktober 1979 - RReg. I St 180/79 (BayObLGSt 1979, 148) und des [X.] vom 9. September 1991 - 1 Ws 799/91 ([X.], 38) gehindert. Nach deren [X.] beginnt die Frist zur Urteilsergänzung mit dem Erlass des [X.] 3 Das [X.] hat die Sache deshalb dem [X.] zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: 4 "Wann beginnt im Falle der Gewährung von Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des [X.] die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach §§ 267 Abs. 4 Satz 3, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu laufen?" Der [X.] hat beantragt zu beschließen: 5 "Nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Revisionsfrist beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe erst mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht der Vorinstanz." - 4 - I[X.] Die [X.] gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. 6 1. An der beabsichtigten Verfahrensweise wäre das [X.] gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayeri-schen Obersten Landesgerichts - die fünfwöchige Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit dem Erlass des [X.] in Lauf gesetzt würde. Denn in diesem Fall wären die Urteilsgründe erst nach Fristablauf zu den Akten gebracht worden, was die Angeklagte mit einer Verfah-rensbeschwerde gerügt hat. Ob die Divergenz zu der Rechtsmeinung des auf-gelösten Bayerischen Obersten Landesgerichts die [X.] noch [X.], bedarf keiner Entscheidung; denn das [X.] hat sich seiner Rechtsauffassung angeschlossen. Zwar hat es in der vom vorle-genden [X.] angeführten Entscheidung diese Rechtsauffassung lediglich in einem Hinweis an die Vorinstanz vertreten. In einer die Vorlage-pflicht begründenden Weise hat das [X.] diese [X.] aber seinem [X.]uss vom 27. August 1980 - 2 [X.] ([X.]. NW 1982, 139) zugrunde gelegt. 7 Der [X.] hat die vorgelegte Rechtsfrage noch nicht ab-schließend entschieden. Zwar hat sich der 3. Strafsenat in seinem [X.]uss vom 9. Oktober 2003 - 3 [X.] (NStZ 2004, 508, 509) für die Auffassung ausgesprochen, die Frist zur Ergänzung des Urteils werde erst dadurch in Gang gesetzt, dass die Akten nach Erlass des [X.] bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingingen. Dies bedurfte aber in dem dort entschiedenen Fall keiner abschließenden Entscheidung, weil bereits die abgekürzte Fassung des angefochtenen Urteils rechtlicher Nachprü-fung standhielt. Der 5. Strafsenat hat in dem ähnlich gelagerten Fall, dass das 8 - 5 - Revisionsgericht feststellt, die Revision sei nicht wirksam zurückgenommen worden, den Tatrichter darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe mit dem Eingang des feststellenden [X.]usses zu laufen be-ginne ([X.], [X.]. vom 8. August 2001 - 5 [X.], bei [X.] NStZ-RR 2002, 261; [X.]. vom 12. Juni 2008 - 5 [X.]). Die bei [X.] 1990, 490 mitgeteilte Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1990 - 2 [X.] betraf eine andere Fallgestaltung. 2. Das vorlegende [X.] hat den Eingang der Akten bei dem [X.] auf den 10. August 2007 datiert; dies obliegt seiner vertretba-ren Einschätzung (vgl. [X.]St 22, 94, 100; 25, 325, 328) und erscheint darüber hinaus auch zutreffend (vgl. [X.] 51. Aufl. vor § 42 [X.]. 17). 9 3. Die [X.] ist jedoch - wie der [X.] zu Recht ausgeführt hat - zu weit gefasst. Zu entscheiden ist lediglich über die ver-fahrensrechtliche Situation nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-sion und der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Revisionsgericht. 10 II[X.] Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürz-ten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zu-ständigen Gericht (vgl. neben den unter I[X.] 1. zitierten Entscheidungen des [X.] [X.] aaO § 267 [X.]. 30; [X.] NStZ 1982, 441, 445 [X.]. 101; [X.]/[X.], [X.]. [X.]. 618; a.A. BayObLGSt 1979, 148, 149; [X.] [X.], 38; [X.]. NW 1982, 139, 140; [X.] 1984, 722; [X.], 123, 124 [zu § 77 b Abs. 2 OWiG]; [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. § 267 [X.]. 144; [X.] in [X.] - 6 - StPO § 267 [X.]. 69; [X.]/[X.] in [X.] § 275 [X.]. 13; [X.] in [X.]. § 267 [X.]. 39; [X.] StPO 5. Aufl. § 267 [X.]. 23). 1. Nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO können die Urteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen fünfwöchigen Frist ergänzt wer-den, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Zwar regelt der Wortlaut der Vorschrift nur die Dauer der Frist, nicht aber deren Beginn (BayObLGSt 1977, 77, 79). Gleichwohl kann der Bestimmung aber zwanglos der Wille des Gesetz-gebers entnommen werden, dass dem [X.] die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehene Absetzungsfrist auch für die Ergänzung des Urteils nach Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zur Verfügung stehen soll. Denn nach der Begründung des [X.] eines [X.] des Strafverfahrensrechts (1. [X.]) soll das abgekürzte Urteil "innerhalb der in dem neuen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Urteilsabsetzungsfrist um die bei der Begründung eines nicht rechtskräftigen Urteils erforderlichen Angaben ergänzt werden" können (BT-Drucks. 7/551 S. 82). Schon dies legt es nahe, den Beginn der [X.] nicht von einem Ereignis - dem Erlass oder der Zustellung des [X.] - abhängig zu machen, wonach dem Tatrichter nicht die vollen fünf Wochen, sondern nur ein im Einzelfall nicht vorhersehbarer kürzerer Zeitraum zur Ergänzung des Urteils zur Verfügung steht. 12 2. Die Strafprozessordnung knüpft den Lauf einer Frist für einen Rechts-behelf gegen einen im schriftlichen Verfahren ergangenen [X.]uss grund-sätzlich nicht an dessen bloßen Erlass. Solche Entscheidungen werden der da-von betroffenen Person durch Zustellung bekannt gemacht (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO). In anderen Fällen knüpft sie den Fristbeginn an die Kenntniserlangung von bestimmten Umständen. Dies gilt für die Anhörungsrüge gemäß § 356 a 13 - 7 - Satz 2 StPO und kommt in ähnlicher Weise für die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Tragen (vgl. [X.] aaO § 45 [X.]. 3). Würde man den Lauf der Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO hingegen mit dem Tag beginnen lassen, an dem der [X.] "in den Gerichtsauslauf" gegeben wird (so BayObLGSt 1979, 148), so würde dies zu Unsicherheiten führen; denn dieser Zeitpunkt muss in den Akten nicht hinreichend genau dokumentiert sein. Hieran anzuknüpfen besteht auch bei einer gerichtsinternen Frist keine Veran-lassung. 3. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO, den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt festzulegen, in dem die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen. Mit der Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der [X.] eingelegt wird, nur deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, weil die zur Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht erforderlichen Feststellungen fehlen, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für entbehrlich halten durfte ([X.] NStZ 2004, 508, 509; [X.] NJW 2007, 96, 97; BT-Drucks. 7/551 S. 82; [X.] aaO § 267 [X.]. 143). Dieses Ziel ist jedoch nur dann zu erreichen, wenn dem [X.] die zur sorgfältigen Absetzung des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht. Die hierfür [X.] hat der Gesetzgeber generalisierend in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit fünf Wochen festgelegt. Diese Frist steht dem Tatrichter - ähnlich der Urteilsabsetzungsfrist nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung - zuverlässig zur Verfügung, wenn auf den Eingang der Akten bei seinem Gericht abgestellt wird (vgl. auch BayObLGSt 1977, 77, 78). Hingegen würde die An-nahme des Fristbeginns bereits mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbe-schlusses (oder dessen Zustellung) selbst im Fall einer äußerst zügigen Rück-leitung der Strafakten dazu führen, dass die Ergänzungsmöglichkeit ohne sach-14 - 8 - lichen Grund in zeitlicher Hinsicht beschränkt wird; Verzögerungen bei der Rücksendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wieder-einsetzung könnten sogar zur Folge haben, dass eine fristgerechte Ergänzung des Urteils von vornherein unmöglich wäre ([X.] NStZ 2004, 508, 509). Dass der Gesetzgeber diese Folge, die sich aus der unterlassenen Verweisung auf § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ergibt (vgl. [X.] 1978, 247 f.; [X.] aaO § 267 [X.]. 30; [X.] NStZ 1982, 441, 445; zw [X.] aaO § 267 [X.]. 146), bewusst in Kauf genommen hätte (so BayObLGSt 1979, 148, 151), vermag der Senat nicht zu erkennen. 4. Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem für die Ergänzung zu-ständigen Gericht der Vorinstanz ist durch den Eingangsstempel einfach fest-zustellen (so auch das [X.] in seinem Vorlagebeschluss); die vom Senat gefundene Rechtsauslegung trägt daher auch zur [X.] bei. Die Anknüpfung an den Eingang der Akten bei Gericht ist der Strafpro-zessordnung auch in anderem Zusammenhang nicht fremd (§ 321 Satz 2, § 347 Abs. 2 StPO). Eine einfache und eindeutige Feststellung des maßgebli-chen Zeitpunkts wäre nicht in gleichem Maße gewährleistet, wenn auf den [X.] bei dem zur Ergänzung berufenen [X.] selbst abgestellt würde (vgl. dazu auch BayObLGSt 1979, 148, 151). 15 5. Gegen die Auffassung des Senats kann entgegen den Bedenken der Revisionsführerin in der [X.] nicht eingewandt werden, auf diese Weise würden Verzögerungen innerhalb der Justiz zu Lasten des [X.] gehen. Vielmehr handelt es sich um die sachgerechte Anpassung des Laufs der Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO an die in § 46 Abs. 1 StPO getrof-fene Zuständigkeitsregelung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insbesondere wird in Fällen der Urteilsergänzung die [X.] - 9 - begründungsfrist erst durch die Zustellung des ergänzten Urteils in [X.]. 6. Eine Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung ist nicht zu besorgen: Zwar verweist § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht auf das [X.] in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der das gesamte Strafverfahren um-greifende [X.]eunigungsgrundsatz folgt aber aus Art. 6 Abs. 1 MRK ([X.] - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2008, 860, 861); er besteht auch im [X.] Interesse ([X.]St 26, 228, 232 f.). Es ist daher die selbstverständli-che Dienstpflicht der mit dem Geschäftsablauf befassten [X.], eine zügige Rückleitung der Akten an das für die Urteilsergänzung zuständige [X.] zu gewährleisten; diesem obliegt es, die ergänzenden Urteilsgründe ohne vermeidbare Verzögerung schriftlich niederzulegen (vgl. [X.], 81, 85; [X.] NStZ 1992, 398 f.). Verstößen ist gegebenenfalls nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Rechnung zu tragen (vgl. Großer Senat für Strafsachen aaO). 17 [X.]Roggenbuck [X.] Cierniak

Meta

2 StR 134/08

10.09.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2008, Az. 2 StR 134/08 (REWIS RS 2008, 2070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2070

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