Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.04.1999, Az. 2 UF 43/99

2. Familiensenat | REWIS RS 1999, 612

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.01.1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 04.01.1990 abgeändert. Der Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antrags-geg-ners in die Namensänderung seines Kindes wird zurück-ge-wiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antrag-stel-lerin. Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Gründe

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht gegen den Widerspruch des Antragsgegners dessen Zustimmung zur "Einbenennung" des gemeinsamen Kindes gem. § 1618 S. 4 BGB ersetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist begründet und führt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags auf Ersetzung.

Die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils setzt gem. § 1618 BGB in der Fassung von Artikel 1 Nr. 7 KindRG voraus, daß die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei gehen die Anforderungen der durch das Kindschaftsreformgesetz neu gefaßten Vorschrift deutlich über die Anforderungen hinaus, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [FamRZ 1994, 439 und 1996, 937] für die Einbenennung nichtehelicher Kinder nach bisherigem Recht bestanden. Danach war die Ersetzung zulässig, wenn die Namenserteilung dem Wohle des Kindes nur förderlich erscheint. Das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist durch die Neufassung der Vorschrift hiernach deutlich gestärkt worden. Es kommt nicht mehr darauf an, ob gegen die Einbenennung entsprechende Gründe ersichtlich sind, die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl muß vielmehr positiv festgestellt werden. Dies stellt eine hohe Schwelle für den Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar (vgl. Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1551). Im vorliegenden Fall ist diese Schwelle nicht erreicht und in dem formelhaften Beschluß des Familiengerichts auch nicht hinreichend begründet.

Grundsätzlich entspricht es dem Wohl des Kindes, den gleichen Namen wie die neue Familie, in der es lebt, zu tragen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1992, 1284 ff.). Dem Wunsch des Kindes, den neuen Ehenamen der Mutter zu führen, kann in diesem Zusammenhang aber keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Einwilligung des Kindes in die Namensänderung zusätzliche weitere Voraussetzung. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, hat der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in der neuen Familie bei der vorzunehmenden Abwägung des Kindeswohls an Bedeutung verloren. Der von der Mutter angeführte Erklärungsbedarf des Kindes gegenüber Mitschülern ist kein Grund, welcher die Einbenennung für das Kindeswohl unbedingt erforderlich macht. Abgesehen davon, daß irgendwelche Hänseleien oder dergleichen, auf die sich die Mutter beruft, bisher nicht vorgekommen sind, stellen diese in aller Regel nur vorübergehende Erscheinungen dar. Im übrigen lebt die Antragstellerin schon seit Jahren mit ihrem jetzigen Ehemann, den sie offenbar erst 1998 geheiratet hat, zusammen, ohne daß die Namensverschiedenheit de Mutter und des Kindes auf der einen Seite und ihres jetzigen Ehemannes auf der anderen Seite in der Vergangenheit zu irgendwelchen Nachteilen für das Kind geführt hat.

Die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater ist in gleicher Weise für das Wohl des Kindes wichtig, zumal in einem Fall wie diesem, wo der Kontakt des Kindes zum Vater abgebrochen ist und die "Einbenennung" des Kindes die endgültige Ablösung von ihm auch nach außen hin dokumentiert. Das Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der Namensbindung ist hier nicht deshalb geringer zu bewerten, weil er selbst die Verbindung mit dem Kinde abgebrochen hätte. Ein solcher Fall liegt nach den vom Vater vorgelegten Urkunden nicht vor. Sie belegen vielmehr, daß offensichtlich die Mutter das Kind, das bei der Scheidung der Eltern erst 3 Jahre alt war, dem Vater entfremdet hat und dieser mit gerichtlichen Maßnahmen erfolglos versucht hat, sein Umgangsrecht durchzusetzen. Die Mutter hat es offensichtlich nicht verstanden oder nicht gewollt, dem Kind den Vater zu erhalten. Kennzeichnend hierfür ist, daß Ricardo den neuen Ehemann der Mutter als seinen Vater ansieht, vom Antragsgegner indessen geflissentlich die Unterhaltszahlungen entgegennimmt.

Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, daß die Einbenennung des Kindes zu dessen Wohl erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

Meta

2 UF 43/99

27.04.1999

Oberlandesgericht Hamm 2. Familiensenat

Beschluss

Sachgebiet: UF

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.04.1999, Az. 2 UF 43/99 (REWIS RS 1999, 612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1999, 612

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