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PDF anzeigen [X.] vom 9. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des [X.] vom 29. Juli 2002 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision war das Urteil durch Beschluß des [X.]s vom 15. Januar 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Der Aufhebung lag zugrunde, daß das [X.] bei Anwendung des nach § 21 StGB gemilderten Strafrahmens aus § 213 StGB eine Strafe aus dem oberen Bereich dieses Strafrahmens verhängt hatte, obwohl es lediglich gewichtige Strafmilderungsgründe aufgeführt hatte. In der erneuten Verhand-lung hat das [X.] wiederum eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren [X.].
Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung erneut nicht stand. - 3 -
Das [X.] hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB angenommen und diesen Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der konkreten Strafzumessung hat es unter anderem strafschär-fend das "gesamte von großer Brutalität gekennzeichnete Tatbild" berücksich-tigt. Diese Bewertung findet in den rechtskräftigen Feststellungen keine [X.]. Danach hatte der erheblich alkoholisierte Angeklagte mit einem Holzpfahl das am Boden liegende Tatopfer mit einem wuchtigen Schlag auf den Kopf er-schlagen, nachdem dieses ihn während der vorangegangenen Stunden erheb-lich verbal und zuletzt auch körperlich attackiert hatte. Soweit der Angeklagte unmittelbar zuvor das Tatopfer mit dem Holzpfahl verletzt hatte, waren diese Schläge durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Unter diesen Umständen [X.] die Strafzumessungserwägungen des [X.] besorgen, daß es dem Angeklagten einen zu großen Schuldumfang zur Last gelegt und damit zugleich die Gründe entwertet hat, die zur Annahme eines minder schweren Falls ge-führt haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, daß die Kammer bei zutref-fender Bewertung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. [X.]
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
09.07.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 StR 126/04 (REWIS RS 2004, 2408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2408
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 249/00 (Bundesgerichtshof)
3 StR 263/04 (Bundesgerichtshof)
2 StR 184/20 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Erläuterung des Strafmaßes bei Benennung gewichtiger Strafmilderungsgründe
4 StR 96/00 (Bundesgerichtshof)
4 StR 223/08 (Bundesgerichtshof)
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