Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
23. April 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 66 Abs. 6, § 1 Abs. 5; [X.] § 139 Abs. 1
Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim [X.]ge-richtshof gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 [X.] grundsätzlich der Einzelrichter.
[X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.] -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am
23.
April
2015
durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.] Dr.
Koch,
Dr.
Löffler,
die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 19.
September 2014 (Kostenrechnung vom 30.
Sep-tember 2014, [X.] 780014142412) wird [X.].
Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 18.
September 2014 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der [X.] mit Kostenrechnung vom 30.
September 2014 ([X.] 780014142412) hat sich der Schuldner mit mehreren Eingaben schriftlich ge-wandt. Der [X.] hat die Beanstandungen
als Erinnerung nach §
66 [X.] gewertet und dieser nicht abgeholfen.
I[X.] Die Eingaben
des Schuldners vom 5.
Oktober und 2.
November 2014 sind
als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.
1. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Erinnerung ge-gen den Ansatz der Kosten beim [X.] ist in entsprechender An-1
2
3
-
3
-
wendung von §
66 Abs.
6 Satz
2 [X.] der Senat funktionell zuständig. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
2. Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung ge-gen den Kostenansatz beim Senat liegt. Zwar sieht §
66 Abs.
6 Satz
1 Halb-satz
1 [X.] vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mit-glieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass §
66 Abs.
6 [X.] dem §
568 ZPO
nachgebildet wurde (BT-Drucks.
15/1971,
S.
157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Be-schleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter [X.] auch vorgesehen ist. Bei dem [X.] ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfas-sungs-
und prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. §
139 Abs.
1 gegenüber §§
75, 122 Abs.
1 [X.]) und damit nicht zulässig ([X.], Beschluss vom 13.
Januar
2005 -
V
ZR
218/04, NJW-RR 2005, 584; [X.] vom 12.
März 2007 -
II ZR
19/05, NJW-RR 2007, 1148; Beschluss vom 23.
Mai 2007 -
1
StR
555/06, juris; Beschluss vom 20.
September 2009
IX
ZB
35/07, [X.], 43; Beschluss vom 17.
August 2010
I
ZB
7/10, juris Rn.
2).
Dieser Rechtsprechung zu einer einschränkenden Auslegung der Vor-schrift des §
66 Abs.
6 Satz
1 Halbsatz
1
[X.] haben sich das
Dienstgericht des [X.] (Beschluss vom 22.
Februar 2006 -
RiZ
(R)
1/05, NJW-RR 2006, 1003) und der [X.]finanzhof angeschlossen (Beschluss vom 28.
Juni 2005
X
E
1/05, [X.], 422). Demgegenüber sind das [X.]verwaltungsge-richt (Beschluss vom 25.
Januar 2006 -
10
KSt
5/05, [X.], 479; [X.] vom 5.
Januar 2007
8
KSt
16/06, juris Rn.
1) und das [X.]sozial-gericht (Beschluss vom 29.
Dezember 2011 -
B
13
SF
3/11
S, juris Rn.
6) da-4
5
-
4
-
von ausgegangen, dass diese Vorschrift
bei allen Kollegialgerichten gilt, auch wenn für das [X.]verwaltungsgericht gemäß §
10 Abs.
3 VwGO und für das [X.]sozialgericht gemäß §
40 in Verbindung mit §
33 SGG [X.] grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist.
3. An der bisherigen ständigen Rechtsprechung des [X.] kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das 2.
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2.
Kostenrechtsmoderni-sierungsgesetz -
2. [X.]) vom 23.
Juli 2013 (BGBl.
I S.
2586) mit [X.] zum 1.
August 2013 die Neuregelung des §
1 Abs.
5 [X.] eingeführt hat ([X.], Beschluss vom 25.
März 2014 -
X [X.]/14, [X.]/NV 2014, 894; Beschluss vom 2.
Juni 2014 -
XI [X.], juris Rn. 12; [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, §
1 [X.] Rn.
68; [X.] in [X.]/Neie/[X.]/Wendtland, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15.
Februar 2015, §
66 [X.] Rn.
155). Danach gehen die Vorschriften des [X.] über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Diese Regelung dient
ebenso wie die gleichzeitig eingeführten Vorschriften des §
1 Abs.
2 Fam[X.] (vgl.
hierzu Vol-pert in
[X.]/[X.]/Fölsch, Fam[X.], 2.
Aufl., §
1 Rn.
31)
und des §
1 Abs.
6
[X.] (vgl. hierzu [X.], [X.], 19. Aufl., §
1 Rn. 29)
-
nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung, dass der Einzelrichter in den kosten-rechtlichen Erinnerungs-
und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung [X.] nicht vorgesehen ist (BT-Drucks.
17/11471 [neu], [X.]).
4. Da das 2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach
seinem Art.
50 ohne Übergangsregelung zum 1.
August 2013 in [X.] getreten ist, ist der [X.] zur Entscheidung über Erinnerungen berufen, die sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim 6
7
-
5
-
[X.] eingeleitet worden sind (§
71 Abs.
1 [X.]). Der zuständige Einzelrichter ist in der senatsinternen Geschäftsverteilung zu bestimmen.
II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 [X.]) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
1. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr.
2124 des [X.] (Anlage
1 zum [X.]) in Höhe von 60
n-gefallen. Der entsprechende Kostenansatz wird vom Schuldner auch nicht [X.].
2. Soweit der Schuldner mit der Erinnerung geltend macht, die [X.] hätte -
im Original und in der Zweitschrift
-
unterschrieben werden müssen, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Form der Kostenrechnung ent-spricht den Anforderungen des §
25 Abs.
2 Satz
4 KostVfg. Die [X.] wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift un-terschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels.
8
9
10
-
6
-
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 [X.]).
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
244 [X.]/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2014 -
2 [X.] -
11
Meta
23.04.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. I ZB 73/14 (REWIS RS 2015, 12159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12159
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 73/14 (Bundesgerichtshof)
Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz für ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor …
I ZB 82/14 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 55/23 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 55/23 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 99/14 (Bundesgerichtshof)