6. Senat | REWIS RS 2020, 3364
STEUERRECHT STEUERN HANDWERK Hinzufügen
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(Keine Begünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen Straße (Fahrbahn) - Keine Begünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten)
1. Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist --anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus-- nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.
2. Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.07.2017 - 12 K 12040/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde für das Streitjahr (2009) mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid sowie in mehreren [X.] berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) keine Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG); entsprechende Aufwendungen hatten die Eheleute auch nicht geltend gemacht.
Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2016 wurde die festgesetzte Einkommensteuer für das Streitjahr aus hier nicht streitigen Gründen um 244 € erhöht. Daraufhin begehrte die Klägerin eine Kompensation nach § 177 Abs. 1 der Abgabenordnung [X.]) durch Berücksichtigung von [X.] in Höhe von 100,36 € als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie von Aufwendungen für Klempnerleistungen in Höhe von 104,42 € und für [X.]arbeiten in Höhe von 1.023,40 € als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Bei den [X.]arbeiten handelte es sich um die Reparatur eines [X.], das vom [X.] ausgebaut, in seiner Werkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder eingebaut worden war. Die Straßenreinigung wurde vom [X.] als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger zu 75 % zu tragen.
Das [X.] berücksichtigte nur die Aufwendungen für die Klempnerarbeiten. Mit ihrem erfolglosen Einspruch begehrte die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung der [X.] sowie der anteiligen Lohnkosten für [X.]arbeiten in Höhe von 981,75 €.
Das Finanzgericht ([X.]) gab der daraufhin erhobenen Klage statt.
Die Aufwendungen für die Straßenreinigung seien als haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig. Die Klägerin sei gemäß § 1 des Straßenreinigungsgesetzes --Berlin-- ([X.]) zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des ([X.] verpflichtet. Zwar obliege die Durchführung der Reinigung für Straßen im [X.] damit der ...straße-- nach § 4 Abs. 1 [X.] dem [X.] als öffentliche Aufgabe, dies allerdings für die Anlieger. Da gemäß § 7 [X.] die Kosten der [X.] zu 75 % auf den Anlieger abgewälzt würden, verbleibe die [X.] bei diesem.
Die Aufwendungen für die Reparatur des [X.] seien als Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig. Da das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt des [X.]s repariert und sodann wieder eingebaut worden sei, seien die Handwerkerleistungen im Haushalt der Klägerin erbracht worden. Es sei ausreichend, wenn der Leistungserfolg --wie im [X.] in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete.
Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt,
das [X.]-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Das [X.] ([X.]) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.
II.
A. Die Revision des [X.] ist zulässig.
Ebenso wie für die Revisionseinlegung ist auch für die Revisionsbegründung Schriftform erforderlich (z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 02.08.2002 - IV R 14/01, [X.] 2002, 1604, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich, unterzeichnet ist (z.B. [X.]-Urteil vom 16.03.1999 - X R 41/96, [X.], 528, [X.] 1999, 565, m.w.N.; grundlegend zum Tatbestandsmerkmal "schriftlich": Beschlüsse des Großen [X.]s des [X.] vom 05.11.1973 - GrS 2/72, [X.]E 111, 278, [X.] 1974, 242, und des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 30.04.1979 - [X.] 1/78, Neue Juristische Wochenschrift 1980, 172).
Dies ist in Bezug auf die Urschrift der Revisionsbegründung der Fall. Dem Schriftformerfordernis ist damit Genüge getan. Dass die der Klägerin übersandten Ausfertigungen der Revisionsbegründung --wie sie [X.] ihrerseits keine "Unterschrift oder handschriftliche Kennzeichnung" aufweisen, ist demzufolge unerheblich.
B. Die Revision des [X.] ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).
1. Das [X.] ist zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass die der Klägerin von dem [X.] für die Straßenreinigung in Rechnung gestellten Entgelte der von den [X.] [X.] ([X.]) durchgeführten Straßenreinigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG in voller Höhe als Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigungsfähig sind.
a) Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG muss die Dienstleistung in einem in der [X.] oder dem [X.] liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
aa) Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des [X.]s müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen ([X.]surteil vom 13.07.2011 - VI R 61/10, [X.]E 234, 391, [X.] 2012, 232).
bb) Dabei kann nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff des erkennenden [X.]s (hierzu [X.]surteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16, [X.]E 261, 42, [X.] 2018, 641, Rz 14 f., für Handwerkerleistungen) auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Hiervon ist nach dem [X.]surteil vom 20.03.2014 - VI R 55/12 ([X.]E 245, 45, [X.] 2014, 880, Rz 14) insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und ([X.] verpflichtet ist, weil entsprechende Dienstleistungen notwendiger Annex zur Haushaltsführung und deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sind.
Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße ist hingegen keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird. Gerade in Städten [X.] auch im [X.] obliegt die Reinigung der Fahrbahn regelmäßig der jeweiligen Gemeinde als öffentliche Aufgabe und wird von dieser gegen Kostenbeteiligung der Anlieger im Rahmen der Daseinsvorsorge erbracht. Auch wenn teilweise die entsprechende Reinigungsverpflichtung von der Gemeinde auf die Anlieger abgewälzt wird, kann nach Auffassung des erkennenden [X.]s insoweit nicht davon gesprochen werden, dass die Fahrbahnreinigung anders als die Reinigung des Gehwegs (dazu [X.]surteil in [X.]E 245, 45, [X.] 2014, 880) "gewöhnlich" durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erfolgt. Auch fehlt es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt. Dieser endet an der "Bordsteinkante", d.h. mit dem öffentlichen Gehweg.
Davon ging der [X.] auch im Urteil in [X.]E 245, 45, [X.] 2014, 880 aus, da dort ebenfalls nur über die Aufwendungen für die Reinigung und Schneeräumung des Gehwegs zu entscheiden war. Soweit der Entscheidung zu entnehmen sein sollte, dass sich die Steuerermäßigung darüber hinaus auch auf die Aufwendungen des Winterdienstes für die Fahrbahn bezieht, hält der [X.] daran nicht fest.
b) Das [X.] ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellungen allerdings nicht entscheiden, ob bzw. in welcher Höhe der Klägerin die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG zu gewähren ist. Die vorgelegte Rechnung der [X.] lautet auf "Straßenreinigung" und umfasst vorliegend sowohl die Fahrbahn- als auch die Gehwegreinigung. Bei dem Begriff der (öffentlichen) Straße handelt es sich um einen Oberbegriff, der u.a. sowohl die Fahrbahn als auch den Gehweg umfasst. Das [X.] wird deshalb im zweiten Rechtsgang zunächst aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Entgelt für die "Straßenreinigung" tatsächlich auf die Reinigung von Fahrbahn und Gehweg entfällt. Sodann hat es den Rechnungsbetrag gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ [X.]) entsprechend aufzuteilen.
2. Das [X.] ist zudem unzutreffend davon ausgegangen, die in der Werkstatt des Tischlers durchgeführte Reparatur des [X.] sei als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt.
a) Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 €. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten. Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich [X.]arbeiten im Streitfall erfüllt sind, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Der [X.] sieht daher von weiteren Ausführungen ab.
b) Die Handwerkerleistung muss allerdings ebenfalls "in" einem in der [X.] oder dem [X.] liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Dabei legt der erkennende [X.] den Begriff "im Haushalt" --wie oben bereits [X.] aus ([X.]surteil in [X.]E 261, 42, [X.] 2018, 641, Rz 14, m.w.N.), so dass auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt sein kann. Es muss sich dabei allerdings auch hier um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen ([X.]surteile in [X.]E 245, 45, [X.] 2014, 880, und vom 20.03.2014 - VI R 56/12, [X.]E 245, 49, [X.] 2014, 882; BMF-Schreiben vom 09.11.2016 - IV C 8-S2296-b/07/10003:008, [X.], 1213, Rz 2). Dies schließt es aus, eine teilweise in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung vollumfänglich als nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigte Handwerkerleistung anzusehen.
aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden ([X.]/[X.], EStG, 39. Aufl., § 35a Rz 21). Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen (ebenso [X.], [X.] --DStR-- 2018, 2122, 2126; Urteile des [X.] München vom 24.10.2011 - 7 K 2544/09; [X.] Rheinland-Pfalz vom 06.07.2016 - 1 K 1252/16, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2016, 1350; [X.] Nürnberg vom 04.08.2017 - 4 K 16/17, E[X.] 2017, 1447; [X.] München vom 13.12.2017 - 11 K 2998/16, E[X.] 2019, 540; i.E. ebenso [X.]/[X.], a.a.[X.], § 35a Rz 21; [X.] in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 35a Rz 10; [X.]/[X.], § 35a EStG Rz 41; a.A. Urteile des [X.] München vom 23.02.2015 - 7 K 1242/13; [X.] des [X.] vom 26.02.2018 - 1 K 1200/17, E[X.] 2018, 1270).
bb) Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich; auf den zivilrechtlichen Leistungsort kommt es insoweit deshalb nicht an (ebenso [X.] München, Urteil vom 24.10.2011 - 7 K 2544/09; [X.] in DStR 2018, 2122, 2127 f.; a.[X.] Steuern und Revision im [X.], [X.], 325). Ein bloßes Abstellen auf den Leistungserfolg würde vielmehr zu einer rein funktionalen Betrachtungsweise führen, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckt ist und auch nicht dem räumlich-funktionalen Verständnis des erkennenden [X.]s entspricht. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.
Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem [X.]surteil vom 03.09.2015 - VI R 18/14 ([X.]E 251, 435, [X.] 2016, 272). Denn auch dort hat der [X.] darauf abgestellt, dass das mit der [X.] abgegoltene Notrufsystem im Not- und sonstigen Bedarfsfall zu einer Hilfeleistung in der Wohnung führte. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt war im Gegensatz zum Streitfall insoweit gegeben.
cc) Das grundsätzlich enge Verständnis des räumlich-funktionalen Haushaltsbegriffs entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Erweiterung des § 35a EStG auf Handwerkerleistungen zwar den privaten Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten fördern (BTDrucks 16/643, 1, 6), eine zu starke Ausdehnung der begünstigten Leistungen allerdings vermeiden wollte (BTDrucks 16/974, 8).
[X.]) Ob die Handwerkerleistung --wie die Klägerin geltend macht-- tatsächlich auch insgesamt auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen hätte durchgeführt werden können, ist unerheblich. Denn nur der vom Steuerpflichtigen tatsächlich verwirklichte Sachverhalt --hier die Mitnahme des [X.] zur Reparatur in der Werkstatt des [X.] und nicht ein hypothetischer Sachverhalt kann der Besteuerung unterworfen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteile vom 29.11.2017 - X R 26/16, Rz 18, und vom [X.], [X.]E 225, 15, [X.] 2010, 664, unter II.1.c bb).
ee) Der [X.] hat keine Bedenken, dass die hiernach gegebenenfalls erforderliche Aufteilung der Arbeitskosten in einen "[X.]" und in einen "vor Ort [X.]" tatsächlich möglich ist. Eine solche Aufteilung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, Schwarzarbeit zu bekämpfen (ebenso [X.] in DStR 2018, 2122, 2127; a.A. [X.] des [X.], Urteil in E[X.] 2018, 1270).
c) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Reparatur des [X.] vorliegend nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit in Betracht, als [X.] die Arbeiten auf dem Grundstück der Klägerin und nicht in seiner Werkstatt erbracht hat. Im zweiten Rechtsgang wird das [X.] deshalb den Anteil der Arbeitskosten, die auf den Aus- und Einbau des [X.] entfallen, zu ermitteln haben.
3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.
Meta
13.05.2020
Urteil
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. Juli 2017, Az: 12 K 12040/17, Urteil
§ 35a Abs 2 S 1 Alt 2 EStG 2009, § 35a Abs 3 S 1 EStG 2009, § 35a Abs 4 S 1 EStG 2009, § 35a Abs 5 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2009
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.05.2020, Az. VI R 4/18 (REWIS RS 2020, 3364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3364
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße - Die Entscheidung wurde nachträglich zur …
Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße
(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18 - Keine Begünstigung nach § 35a …
(Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern)
1 K 1650/17 (Finanzgericht Rheinland-Pfalz)
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