Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2015, Az. II ZB 5/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8265

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
II ZB 5/15

vom

14. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Juli 2015
durch den
Vorsitzenden [X.]
[X.], die
Richterin
[X.]aliebe
sowie
die
Richter Dr.
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
März 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: bis 500

Gründe:
I.
Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, an dem der Kläger als Kommanditist beteiligt ist. Mit seiner Klage hat er die Verurteilung der [X.] zur Auskunft über seine sämtlichen Mitgesellschafter durch Übersendung einer Liste mit ladungsfähiger Anschrift und Beteiligungshöhe begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattge-geben. Das Berufungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichte-te Berufung der [X.] mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Stellung-nahme darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die
Berufung gemäß §
522 Abs.
1 ZPO wegen Nichterreichens der Berufungssumme des §
511 Abs.
2 1
-
3
-

Nr.
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss rich-tet sich die Rechtsbeschwerde der [X.].
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der gemäß §§
2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde-wert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im [X.] darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2011 -
II
ZB
20/10, WM
2011, 1335 Rn.
3 mwN).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach §
3 ZPO eingeräum-ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdege-genstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§
139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2011 -
II
ZB
20/10, WM
2011, 1335 Rn.
4 mwN). Denn der Sinn des dem [X.] eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbe-2
3
4
-
4
-

schwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht feh-lerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen.
2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das [X.] nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Es ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte verurteilt worden ist, Auskunft
über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter des [X.] in dem Umfang zu erteilen hat, wie die Anga-ben aus den bei ihr vorhandenen Unterlagen ersichtlich sind, und sie nicht et-wa, wie die Beklagte meint, verpflichtet ist, vor Auskunftserteilung die [X.] vorhandenen Anschriften der Gesellschafter durch Anfragen beim Einwohneranmeldeamt zu

a-

a) [X.], wenn sie meint, der Begriff "ladungsfähige Anschrift" sei in der Rechtssprache fest umrissen und gehe nach dem Leitbild des §
180 ZPO davon aus, dass es sich um die Anschrift handele, unter der eine Person tatsächlich angetroffen wird. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass für das Verständnis der Bestimmungen in den jeweiligen [X.] ausschließlich prozessuale Erwägungen maßgeblich sind, die außerhalb der Prozessordnung für die Auslegung eines entsprechenden Begriffs -
wie
hier der ladungsfähigen Anschrift
-
keine Rolle spielen (vgl. nur [X.], Urteil vom 11. April 2002 -
I
ZR
306/99, WM
2002, 1352 Rn.
22).

5
6
-
5
-

b) Die Rechtsbeschwerde nimmt bei ihrer eigenen, für zutreffend gehal-tenen Auslegung der Urteilsformel weiter nicht in den Blick, dass die Beklagte ausweislich der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Urteilsbegründung zur Auskunftserteilung anstelle einer Einsichtnahme des [X.] in die [X.] der [X.] verurteilt worden ist. Das Auskunftsrecht des Gesellschafters geht aber nicht weiter als dessen Einsichtsrecht. Grundsätzlich hat ein Gesellschafter, worauf auch das Amtsgericht abgestellt hat, lediglich einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Gesellschaft vorhandenen [X.] (vgl. §
716 Abs. 1 BGB, §
118 Abs. 1 HGB). Entsprechendes ist hier in §
8 Abs.
2 des Gesellschaftsvertrags der [X.] geregelt. An die Stelle dieses Einsichtsrechts des Gesellschafters in die bei der Gesellschaft vorhandenen Unterlagen tritt das Auskunftsrecht, wenn die erforderlichen In-formationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. In diesem Fall kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die bei der Gesellschaft vorhandenen Informationen verlangen ([X.], [X.] vom 21.
September 2009 -
II
ZR
264/08, ZIP
2010, 27 Rn.
8
f.; Urteil vom 11.
Januar 2011 -
II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
19 mwN).
7
-
6
-

c) Dagegen, dass die Übersendung einer Liste mit den bei ihr [X.] Angaben für die Beklagte keinen Aufwand erfordert, der über dem
vom Be-rufungsgericht angenommenen Wert von höchstens 500

Rechtsbeschwerde keine Einwände vor.

Bergmann
[X.]aliebe
Drescher

Born
Sunder
Vorinstanzen:

[X.] ([X.]), Entscheidung vom 18.11.2014 -
74 [X.] 1264/13 -

LG [X.], Entscheidung
vom 17.03.2015 -
5 [X.]/15 -

8

Meta

II ZB 5/15

14.07.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2015, Az. II ZB 5/15 (REWIS RS 2015, 8265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8265

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