Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2015, Az. IV ZB 30/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11121

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Gegenstand

Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem Güterrecht und griechischem Erbstatut


Leitsatz

Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2014 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 95.000 € festgesetzt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

Gründe

1

I. Die Erblasserin war [X.] St[X.]tsangehörige und verstarb am 18. Mai 2013 in [X.]. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die Beteiligten, [X.] (Beteiligter zu 1) und Ehemann (Beteiligter zu 2) der Erblasserin, streiten um das Erbrecht des Beteiligten zu 2.

2

Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2, ebenfalls [X.]r St[X.]tsangehöriger, hatten am 31. Juli 1983 in [X.] die Ehe geschlossen. Am 6. November 2003 kauften sie zwei Eigentumswohnungen in [X.]      . Die notarielle [X.] enthält zu Beginn die Erklärung der Eheleute, dass sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe "mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des [X.] Rechts" wählen.

3

Im Jahr 2007 stellte die Erblasserin beim Amtsgericht - Familiengericht - Scheidungsantrag, dem der Beteiligte zu 2 zustimmte. Später beantragte der Beteiligte zu 2 selbst die Scheidung, während die Erblasserin gegenüber dem Familiengericht die Rücknahme ihres Antrags erklärte. Durch Zwischenurteil vom 4. Dezember 2009 stellte das Familiengericht fest, dass für den güterrechtlichen Ausgleich unter den Eheleuten [X.] Recht Anwendung finde. Das Scheidungsverfahren wurde bis zum Tode der Erblasserin nicht abgeschlossen.

4

Am 17. Januar 2014 hat der Beteiligte zu 1 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Miterben zu 3/4 und den Beteiligten zu 2 als Miterben zu 1/4 des im Inland belegenen Nachlasses der Erblasserin nach [X.]m Recht ausweist. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 eingewandt, dass der Antrag die zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Erbteilerhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB außer Acht lasse.

5

Das Nachlassgericht hat die für die Erteilung des begehrten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber den [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen [X.] weiterverfolgt.

6

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss unter anderem in [X.] 2015, 158 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass die Beteiligten Miterben nach der Erblasserin zu je 1/2-Anteil geworden seien. Dem Beteiligten zu 2 komme als Witwer in Anwendung [X.]n Erbrechts ein Erbteil von 1/4 zu. Dem stehe das im Todeszeitpunkt anhängige Scheidungsverfahren nicht entgegen, da die entsprechenden Ausschlusstatbestände [X.]n Rechts nicht erfüllt seien. Zudem sei zugunsten des Beteiligten zu 2 eine Erbteilerhöhung um 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB, der aufgrund der wirksamen Wahl des [X.] Güterrechts durch die Eheleute einschlägig sei, vorzunehmen. Dieser pauschalierte Zugewinnausgleich sei trotz Zusammentreffens von [X.] [X.] und ausländischem [X.] möglich, da das [X.] Recht, das schon keine güterrechtlichen Ansprüche im Todesfall vorsehe, mit der gesetzlichen Erbquote keinen güterrechtlichen Ausgleich bewirken wolle. Angesichts der dem [X.] Recht entsprechenden gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten nach [X.]m Recht stelle sich die Frage der Erforderlichkeit einer Anpassung der Erbquoten nicht.

8

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Dem Beteiligten zu 1 ist der von ihm begehrte Erbschein nicht zu erteilen.

9

a) Soweit der Beteiligte zu 1 rügt, das Beschwerdegericht sei seiner Pflicht zur Ermittlung der [X.] nach [X.]m Recht nicht hinreichend nachgekommen, kann dahinstehen, ob das zutrifft.

Richtig ist allerdings, dass aufgrund der Verweisung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB, die das [X.] Kollisionsrecht gemäß Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) annimmt, für die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin [X.]s Recht maßgeblich ist. Zutreffend ist auch, dass der Tatrichter den Inhalt des zur Anwendung berufenen ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2013 - [X.], [X.], 1225 Rn. 39; [X.], FamFG 18. Aufl. § 26 Rn. 26; [X.], FamFG 3. Aufl. § 26 Rn. 18).

Ob dem Beschwerdegericht - wie der Beteiligte zu 1 geltend macht und was auch Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nach dem FamFG sein kann (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2013 - [X.] 197/12, [X.]Z 198, 14 Rn. 24) - insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, kann hier aber offen bleiben, weil ein eventueller Verfahrensfehler jedenfalls nicht entscheidungserheblich wäre. Dem [X.] des Beteiligten zu 1 könnte auch in diesem Fall keine Folge gegeben werden. Selbst wenn das Beschwerdegericht bei der von der Rechtsbeschwerde vermissten weiteren Ermittlung der [X.] nach [X.]m Recht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass es an der Er[X.]erechtigung des Beteiligten zu 2 zur Gänze fehlte, hätte die Beschwerde des Beteiligten zu 1 keinen Erfolg, da sie auf die Erteilung eines Erbscheins gerichtet ist, der ein Erbrecht des Beteiligten zu 2 von einem Viertel bezeugen soll (zur Bindung an den [X.] vgl. Keidel/[X.], FamFG 18. Aufl. § 352 Rn. 133). Seinen ursprünglich auf Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins hat der Beteiligte zu 1 nach der Einziehung dieses Erbscheins durch das Nachlassgericht gerade nicht weiter verfolgt.

b) Geht man - zugunsten der Rechtsbeschwerde - von einer Er[X.]erechtigung des Beteiligten zu 2 nach [X.]m Recht aus, so findet auch die gesetzliche Erbteilerhöhung gemäß § 1371 Abs. 1 BGB statt. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe unbeschränkt (hierzu [X.])) und wirksam (hierzu [X.])) das [X.] Recht gewählt haben. Die Maßgeblichkeit [X.] Rechts als [X.] führt zur Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB (hierzu [X.])), dessen tatbestandliche Voraussetzungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] hier erfüllt sind (hierzu dd)).

[X.]) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Beschwerdegericht die im notariellen Kaufvertrag vom 6. November 2003 enthaltene Güterrechtswahl als umfassende Rechtswahl ausgelegt hat, ist damit kein beachtlicher Rechtsfehler dargetan.

Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin zu überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2013 - [X.], NJW 2014, 294 Rn. 19; Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.]/10, [X.]Z 188, 71 Rn. 14). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

Bei der Rüge, dass die Rechtswahl nach Sinn und Zweck des Beurkundungsvorgangs als lediglich auf das unbewegliche Vermögen beschränkt anzusehen sei, handelt es sich um die bloße Mitteilung des eigenen Auslegungsergebnisses des Beteiligten zu 1, ohne dass sich daraus ein Rechtsverstoß des [X.] ablesen ließe.

[X.]) Ebenso bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Beschwerdegericht die getroffene Rechtswahl als wirksam angesehen hat.

Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu den Grenzen der Rechtskraftwirkungen des in der [X.] Zugewinn ergangenen Zwischenurteils des Familiengerichts gehen ins Leere, da sich das Beschwerdegericht an dessen Ergebnis nicht gebunden gesehen, sondern lediglich "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf dessen Begründung Bezug genommen hat.

Der Einwand, dass die notarielle Beurkundung der Rechtswahl gemeinsam mit einem Vertrag zwischen den Eheleuten und einer dritten Person nicht der mit den Art. 15 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bezweckten Schutzfunktion gerecht werde, verfängt ebenso nicht. Der Gesetzgeber sah das besondere Formerfordernis aus Gründen der Rechtsklarheit und im Hinblick auf die unerlässliche Beratung der Eheleute vor (so die Regierungsbegründung zu Art. 14 Abs. 5 EGBGB-E, BT-Drucks. 10/504 [X.] 57). Dass die Aufnahme der Rechtswahl in eine [X.] die Rechtsklarheit gefährden würde, ist nicht erkennbar. Auch gilt die Belehrungspflicht des Notars nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG unabhängig davon, ob er die Rechtswahl isoliert oder gemeinsam mit anderen Erklärungen der Eheleute oder auch eines Dritten beurkundet. Der durch die besondere Formvorschrift vermittelte Schutz der Eheleute erfuhr allein dadurch, dass der Verkäufer der Eigentumswohnungen aufgrund der gemeinsamen Beurkundungsverhandlung von der Güterrechtswahl der Eheleute erfuhr, keine Einschränkung.

[X.]) Ist [X.] Recht danach [X.], so ist der Anwendungsbereich von § 1371 Abs. 1 BGB unabhängig vom einschlägigen [X.] eröffnet.

(1) Die Anwendbarkeit der Vorschrift hängt in Sachverhalten mit Auslandberührung von ihrer kollisionsrechtlichen Qualifikation ab, die seit jeher umstritten ist. Während sich früher noch einige Stimmen in der Literatur für eine rein erbrechtliche Einordnung aussprachen (vgl. statt aller: [X.]/[X.], 12. Aufl. Vorb. zu Art. 24-26 EGBGB Rn. 227 m.w.N.), entspricht es inzwischen einhelliger Auffassung, dass die Norm zumindest auch güterrechtlich zu qualifizieren ist. Die Meinungen gehen indes darüber auseinander, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der pauschalierte Zugewinnausgleich durch Erbteilerhöhung stattzufinden hat, wenn aufgrund kollisionsrechtlichen Auseinanderfallens von Güter- und [X.] neben [X.] Güterrecht ausländisches Erbrecht zur Anwendung berufen ist.

Nach einer Meinung ist § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich zu qualifizieren, so dass dessen Anwendungsbereich bei Maßgeblichkeit [X.] Rechts als [X.] unabhängig vom einschlägigen [X.] eröffnet ist ([X.] 1994, 49, 53; [X.] [X.] 2012, 591, 593; [X.]/Hohloch, 14. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 37; Soergel/[X.], 12. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 40; [X.]/[X.], (2007) Art. 25 EGBGB Rn. 34 ff.; [X.]/Mankowski, (2010) Art. 15 EGBGB Rn. 346-348; [X.] in [X.]/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung 4. Aufl. § 5 Rn. 17; [X.], [X.] 2014, 323, 325; [X.], [X.] 2009, 505, 509; Mankowski, [X.] 2014, 121, 122-124).

Nach der Gegenansicht kann der erbrechtliche Zugewinnausgleich keiner Normengruppe eindeutig zugeordnet werden, weshalb er sowohl [X.] als auch erbrechtlich zu qualifizieren sei und damit nur zum Zuge komme, wenn [X.] Recht Güter- und [X.] sei ([X.] [X.] 2012, 205, 206; [X.]/[X.], 5. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 158; [X.]/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. [X.] Fn. 72).

Zwischen diesen beiden Positionen haben sich darüber hinaus zwei äquivalenzorientierte Lösungsansätze herausgebildet: Der eine, den das Beschwerdegericht zugrunde legt, sieht ausgehend vom rein güterrechtlichen Ansatz den Anwendungsbereich des § 1371 Abs. 1 BGB als eröffnet an, wenn das neben dem [X.] berufene [X.] dem [X.] Erbrecht insoweit entspricht, als die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht zugleich einen güterrechtlichen Ausgleich beinhaltet ([X.], 144, 145 (21. Zivilsenat); [X.] [X.] 2014, 93, 95; [X.], Beschluss vom 10. März 2015 - [X.], juris; [X.]/[X.], 6. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 107; [X.]/[X.], 6. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 157; [X.]/[X.], 74. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 26; [X.], Internationales Privatrecht 6. Aufl. [X.] 353). Der andere mildert die strenge Begrenzung des pauschalierten Zugewinnausgleichs durch die Doppelqualifikation dadurch ab, dass er ihn auch bei ausländischem [X.] als eröffnet ansieht, wenn das einschlägige Erbrecht äquivalent zum [X.] Recht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift kennt ([X.] MittRhNotK 1988, 68, 69 (aufgegeben durch [X.], Beschluss vom 10. März 2015 [X.]O, OLG Frankfurt [X.] 2010, 253, 253 f. (20. Zivilsenat); OLG Stuttgart [X.] 2005, 443, 444).

(2) § 1371 Abs. 1 BGB ist i.[X.] der Art. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.

(a) Zweck der Vorschrift ist es, den Güterstand als Sonderordnung des Vermögens der Eheleute während und aufgrund ihrer Ehe abzuwickeln, nicht aber den [X.] kraft seiner nahen Verbundenheit mit dem Verstorbenen an dessen Vermögen zu beteiligen (vgl. [X.]/[X.], Internationales Privatrecht 9. Aufl. [X.] 853 f.). Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erkannt, dass der Ausgleich des Zugewinns durch Gewährung einer Ausgleichsforderung auf die Schwierigkeit stößt, exakte Feststellungen über Bestand und Wert des Anfangs- sowie des [X.] zu treffen, und diese Schwierigkeit besonders groß ist, wenn ein Ehegatte verstorben ist, da die Erben über den Bestand des Anfangs- und [X.] des Erblassers gemeinhin nicht Bescheid wissen und der Eintritt des Güterstandes in diesen Fällen nicht selten längere [X.] zurückliegt (vgl. [X.]/[X.], [X.] 1958 § 1371 BGB unter 1). Die damit einhergehenden Probleme sollten durch die Pauschalierung des § 1371 Abs. 1 BGB vermieden werden, von welcher der Gesetzgeber annahm, dass sie tendenziell der güterrechtlichen Lage entspricht (Muscheler, Erbrecht I 2010 Rn. 1423). [X.] wählte er hierzu den Weg der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils, die zu einer Erweiterung der unmittelbaren Beteiligung des [X.] am Vermögen des [X.] führt, jedoch nichts an ihrer Einordnung als "besondere Art des Zugewinnausgleichs" (Bericht des [X.], BT-Drucks. 2/3409, [X.] 16 f., 20, sowie des Unterausschusses "Familienrechtsgesetz" BAnz. Nr. 154 vom 10. August 1956 [X.] 11, 13) ändert, die der Gesetzgeber durch die Wahl des Worts "verwirklicht" zum Ausdruck gebracht hat ([X.]/[X.] [X.]O unter 2).

(b) Die gegen die rein güterrechtliche Qualifikation vorgebrachte Kritik überzeugt nicht.

Der Einwand, dass die Erhöhung einer ausländischen Erbquote eine verfälschte Anwendung des ausländischen Erbrechts darstelle und in die Verbindlichkeit des [X.]s eingreife ([X.] [X.] 2012, 205, 206; OLG Stuttgart [X.] 2005, 443, 444), übersieht, dass die Nichtanwendung des § 1371 Abs. 1 BGB in diesen Fällen das [X.] Güterrecht unzulässig verkürzen und damit die gleichermaßen anzuerkennende Verbindlichkeit des [X.]s vernachlässigen würde.

Zu kurz greift auch der Gedanke, dass die pauschale Erbteilerhöhung den Anteil der anderen kraft Gesetzes berufenen Erben ebenso mindere wie etwaige Pflichtteilsansprüche ([X.]/[X.], 5. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 158). Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsfolgen nicht gerade im anwendbaren [X.] ihre Rechtfertigung finden, berücksichtigen die Vertreter dieser Auffassung nicht, dass der von ihnen befürwortete schuldrechtliche Zugewinnausgleich gemäß den §§ 1373 ff. BGB das Erbrecht der gesetzlichen Erben sowie bestehende Pflichtteilsansprüche ebenfalls und mangels höhenmäßiger Beschränkung auf ein Viertel des [X.] unter Umständen nachhaltiger beeinträchtigen könnte als die pauschale Erbteilerhöhung (vgl. [X.], [X.] 2014, 323, 325).

Dass § 1371 Abs. 1 BGB tatsächlich keinen Zugewinn des verstorbenen Ehegatten voraussetzt, ist lediglich Ergebnis der gesetzlichen Fiktion der Wertgleichheit von [X.] und Zugewinnanteil (vgl. Soergel/[X.], 12. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 40), die ihre Grundlage im [X.] Güterrecht hat und damit an der güterrechtlichen Qualifikation der Vorschrift nichts zu ändern vermag (a.A. [X.]/[X.], 12. Aufl. Vorb. zu Art. 24-26 EGBGB Rn. 227). Das Gleiche gilt für die Überlegung, dass der [X.] vom Bestehen eines gesetzlichen Erbteils des [X.] abhänge und danach zwar nicht ehevertraglich, aber erbrechtlich z.B. aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers oder als gesetzliche Folge des § 1933 BGB ausgeschlossen sein könne (vgl. [X.]/[X.] [X.]O). Dies folgt ausschließlich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber zur Verwirklichung der [X.] den Weg des Erbrechts bevorzugt hat, was deren güterrechtliche Ausgleichsfunktion indessen nicht in Frage stellt.

(3) Die güterrechtliche Qualifikation ist durch keine äquivalenzorientierte Betrachtung des einschlägigen [X.]s zu ergänzen.

(a) Die vermittelnde Ansicht, die eine Übereinstimmung des einschlägigen Erbrechts mit dem [X.] insoweit fordert, als die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht zugleich einen güterrechtlichen Ausgleich enthalten dürfe, vermengt Fragen der Qualifikation der ausländischen Nachlassbeteiligung sowie der [X.] Anpassung mit der Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB sowie der Substitution seiner Tatbestandsmerkmale:

Soweit das als [X.] maßgebliche Recht eine Beteiligung des längstlebenden Ehegatten am Nachlass des erstversterbenden - zumindest auch - unter Abgeltung seiner güterrechtlichen Beteiligung vorsieht, ist zunächst zu klären, ob diese Regelung nach der lex fori (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 1965 - I[X.] 497/64, [X.]Z 44, 121, 124) erbrechtlich zu qualifizieren ist.

Ist dies der Fall, so ist weiter zu fragen, ob das Tatbestandsmerkmal des "gesetzlichen Erbteils" durch diese Beteiligung ersetzt werden kann. Die Möglichkeit der Substitution des [X.] Rechtsbegriffs durch die ausländische Rechtserscheinung hängt davon ab, ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion der beiden besteht ([X.], Beschluss vom 4. Oktober 1989 - [X.], [X.]Z 109, 1, 6). Hierzu ist keine Normidentität erforderlich; vielmehr genügt eine Vergleichbarkeit der wesentlichen, normprägenden Merkmale (vgl. [X.], Internationales Privatrecht 6. Aufl. [X.] 232; [X.] in Festschrift [X.], 2008 [X.] 353, 368). Für den Fall des § 1371 Abs. 1 BGB setzt dies voraus, dass das ausländische Recht dem überlebenden Ehegatten einen echten Anteil am Nachlass des Erblassers verschafft. Das bedeutet indes nicht, dass dieser keine Elemente eines güterrechtlichen Ausgleichs enthalten dürfte, zumal jene im ersten Schritt nicht zur güterrechtlichen Qualifikation der Beteiligung geführt haben.

Findet § 1371 Abs. 1 BGB nach dieser Maßgabe neben einer solchen erbrechtlichen Beteiligung des überlebenden Ehegatten Anwendung, so ist der damit einhergehenden Vervielfachung des güterrechtlichen Ausgleichs nicht auf der Qualifikationsebene zu begegnen; vielmehr ist der aufgrund des Zusammenspiels von Sachvorschriften verschiedener Rechtsordnungen entstehende Widerspruch dadurch aufzulösen, dass das Ergebnis der Normanwendung den Umständen des Einzelfalls angepasst wird (sog. Anpassung oder Angleichung; vgl. [X.]/[X.], (2007) Art. 25 EGBGB Rn. 745; [X.] [X.]O [X.] 235; von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 251).

(b) Die andere äquivalenzorientierte Meinung, die verlangt, dass das einschlägige [X.] eine dem pauschalen Zugewinnausgleich entsprechende Vorschrift kennen müsse, ist schon deshalb abzulehnen, weil sie - ausgehend von der Theorie der Doppelqualifikation - der güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB widerspricht (vgl. hierzu bereits II. 2. b) [X.]) (2)).

dd) Danach ist § 1371 Abs. 1 BGB hier einschlägig.

Auf Grundlage der insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des [X.] ist der überlebende Ehegatte nach [X.]m Erbrecht neben Verwandten der ersten Ordnung, zu denen die Kinder des Erblassers zählen, zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.

Ob das [X.] Recht dem überlebenden Ehegatten daneben unter Umständen einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich zubilligt und das Beschwerdegericht das ausländische [X.] insoweit - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - [X.] ermittelt hat, ist dagegen ohne Belang, da die entsprechenden Normen aufgrund ihrer ebenfalls güterrechtlichen Qualifikation nicht dem [X.]n [X.] unterfallen und daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hier außer Betracht zu bleiben haben.

Daran ändert auch der Einwand des Beteiligten zu 1 nichts, ein [X.]s Gericht dürfe aufgrund des von ihm zu beachtenden Kollisionsrechts die Rechtswahl der Eheleute nicht anerkennen, so dass der Beteiligte zu 2 trotz der erfolgten Erbteilerhöhung dort noch Zugewinnausgleichsansprüche nach [X.]m Recht geltend machen könne. Denn das darin zum Ausdruck kommende Phänomen des so genannten "hinkenden Rechtsverhältnisses" geht hier nicht auf die Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB, sondern die des Art. 15 Abs. 2 EGBGB zurück, der Eheleuten eine privatautonome Bestimmung des für sie maßgeblichen [X.]s ohne Rücksicht auf ihr Heimatrecht eröffnet. Es kann von [X.] Gerichten ohne Missachtung der gesetzlich gewährleisteten Wahlmöglichkeit nicht vermieden werden.

c) Das Ergebnis der kumulativen Anwendung [X.]n Erbrechts und [X.] Güterrechts bedarf hier schließlich keiner Korrektur im Wege der Anpassung. Dass der dem längstlebenden Ehegatten nach [X.]m Erbrecht zukommende Erbteil einen güterrechtlichen Ausgleich mitbewirken soll, ist weder vom Beschwerdegericht festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde eingewandt worden.

Ein korrekturbedürftiger Wertungswiderspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht, wenn zugunsten des Beteiligten zu 1 unterstellt wird, dass der Beteiligte zu 2 nach § 1933 BGB nicht er[X.]erechtigt wäre, womit eine Erberhöhung gemäß § 1371 Abs. 1 BGB bei alleiniger Maßgeblichkeit [X.] [X.]s genauso ausgeschlossen wäre wie bei ausschließlicher Anwendung [X.]n Rechts. [X.] nach einer der beteiligten Rechtsordnungen die Er[X.]erechtigung des überlebenden Ehegatten gänzlich aus (hier nach Auffassung der Rechtsbeschwerde nach [X.] Recht), so stellt sich dort die Frage einer Erhöhung seiner Erbquote von vornherein nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine entsprechend demselben [X.] vorgenommene Modifikation der Er[X.]eteiligung nach einem anderen Recht (hier nach [X.]m Recht) einen Normwiderspruch zur Folge hätte. Vielmehr stellt die Entscheidung über das "Ob" der Er[X.]erechtigung nach einem [X.] (hier nach [X.] Recht) nicht die Höhe und damit das "Wie" der Er[X.]erechtigung nach einem anderen [X.] (hier nach [X.]m Recht) in Frage, auch wenn sich diese nach dem [X.] richtet, das im konkreten Fall einen Erbausschluss vorsehen würde.

[X.]                       [X.]                                 Dr. Karczewski

              Lehmann                                    Dr. Brockmöller

Meta

IV ZB 30/14

13.05.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 30. Juli 2014, Az: 21 W 47/14, Beschluss

§ 1371 Abs 1 BGB, Art 15 BGBEG, Art 25 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2015, Az. IV ZB 30/14 (REWIS RS 2015, 11121)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2185 REWIS RS 2015, 11121

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