Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2003, Az. XI ZR 172/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2310

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[X.]/03vom15. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 15. Juli 2003beschlossen:Der Antrag des Beklagten zu 3) auf [X.] abgelehnt.Gründe:Die Revision des Beklagten zu 3) bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).Hinreichende Erfolgsaussicht besteht zwar auch dann, wenn [X.] von der Beantwortung einer schwierigen und ungeklärtenRechtsfrage abhängt. Prozeßkostenhilfe braucht aber nicht bewilligt zuwerden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nichthöchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf dieeinschlägige gesetzliche Regelung oder die in der Rechtsprechung ge-währten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinn als schwierig er-scheint (vgl. [X.] NJW 1991, 413, 414).So liegt es hier. Die Voraussetzungen der Haftung des Geschäfts-führers einer GmbH, die [X.] vermittelt, sind in der- 3 -Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt: Versäumnisurteil [X.] April 2003 - [X.], [X.], 975 m.w.Nachw.; zu [X.]: Urteile vom 14. Mai 1996 - [X.], [X.], 1215 und vom 24. September 1996 - [X.], [X.], 309,310). Daß der Beklagte zu 3) der Klägerin auch den Ersatz der Einlageschuldet, die sie erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer am5. Juli 1996 geleistet hat, folgt daraus, daß seine unerlaubte [X.] Sinne des § 826 BGB auch für den durch diese Leistung entstande-nen Schaden ursächlich geworden ist. Daß das Berufungsgericht dieserFrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revisionzugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. [X.], [X.] vom 10. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1154 undvom 11. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 130, 131).Nobbe [X.] Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 172/03

15.07.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2003, Az. XI ZR 172/03 (REWIS RS 2003, 2310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2310

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