16. Berufungskammer | REWIS RS 2020, 15330
1. Als Bezugsgröße des Honorars des Beisitzers kommt regelmäßig das dem Einigungsstellenvorsitzenden gezahlte Honorar in Betracht. Hierbei ist ein Abschlag von drei Zehnteln gegenüber der Vorsitzendenvergütung angemessen.2. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 315 BGB), dass der betriebsfremde ...
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17.08.2020
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer
Beschluss
Sachgebiet: TaBV
Zitiervorschlag: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.08.2020, Az. 16 TaBV 31/20 (REWIS RS 2020, 15330)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 15330
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 13. November 2019, 18 BV 612/18, Beschluss
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