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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. September 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 26. März 2003 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes infünf Fällen schuldig ist,b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutz-kammer zuständige Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von[X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzungvon Verfahrensrecht und sachlichem Recht rügt, hat teilweise Erfolg. [X.] 3 -führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des [X.]; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexuellenMißbrauchs von [X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann keinenBestand haben, weil hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen Strafverfol-gungsverjährung eingetreten ist.Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zu Recht [X.], hat der Angeklagte die festgestellten Taten in der Zeit von [X.]1994 bis [X.] 1995 begangen. Die Verjährungsfrist für sexuellen Miß-brauch von [X.] beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung lag in [X.] des Haftbefehls durch das Amtsgericht [X.] am [X.] 2002 (Bl. 38 der Strafakte). Die vor dem 16. Dezember 1997 [X.] nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden. [X.] Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung(vgl. [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 78a [X.]. 10 m. w. [X.] Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zurAufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.Das [X.] hat bei der Zumessung der Strafen aus dem [X.] § 176 Abs. 3 StGB ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten [X.] -sichtigt, daß er tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat ([X.]. 12). Der [X.] kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Ge-sichtspunkt die Straffindung mit beeinflußt hat.[X.] [X.]
Meta
23.09.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. 5 StR 337/03 (REWIS RS 2003, 1561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1561
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