Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2010, Az. V ZR 170/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10111

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 22. Januar 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 346 Abs. 1, [X.] § 5 Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen ist der Käufer grundsätzlich nicht verpflichtet, Zahlungsansprüche nach dem [X.], die ihm im Hinblick auf die Bewirtschaftung dieser [X.] zugeteilt worden sind, an den Verkäufer oder einen von diesem zu [X.] zu übertragen. [X.], [X.]eil vom 22. Januar 2010 - [X.]/08 - [X.] - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2008 im Kosten-punkt und hinsichtlich der Feststellung aufgehoben, dass der [X.] verpflichtet ist, sämtliche Zahlungsansprüche aufgrund des [X.], die ihm im [X.] mit der Bewirtschaftung der im Grundbuch von [X.]des [X.], Blatt 1342, unter den laufenden Nummern 4 bis 43 sowie der im Grundbuch von [X.], Blatt 9, des [X.] unter den laufenden Nummern 5 bis 35 eingetragenen Grundstücke zugeteilt wurden, an einen von der Klägerin zu benennenden [X.] zu übertragen. In diesem Umfang wird auf die Berufung des [X.]n das [X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. September 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten und zweiten [X.] tragen der [X.] 92 % und die Klägerin 8 %. Die Kosten des [X.] der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:Der [X.] erwarb von der mit der Privatisierung der ehemals volksei-genen land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den neuen Bundesländern be-auftragten Klägerin durch notariellen [X.] vom 26. Februar 2002 landwirt-schaftliche Flächen in [X.] zu einem nach dem [X.] ermäßigten Preis. Es wurde ein Rücktrittsrecht der Klä-gerin für den Fall vereinbart, dass der Abschluss des [X.] [X.]n beruht oder dass der [X.] seinen für den Erwerb maßgeblichen Wohnsitz nicht in der Nähe der Betriebsstätte beibehält. 1 Nachdem die Klägerin auf dieser Grundlage von dem [X.] ist, verlangt sie Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Rückübertragung und Herausgabe der landwirtschaftlichen Flächen, die Feststellung, dass sich der [X.] in Annahmeverzug befindet sowie die Feststellung, dass der [X.] verpflichtet ist, die ihm aus der Bewirtschaftung der verkauften Flächen ab Rechtskraft der Entscheidung zustehenden [X.] nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz auf einen von der Klägerin zu benennenden [X.] zu übertragen. 2 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der von dem Senat (nur) hinsichtlich des die Ansprüche nach dem [X.] betreffenden Feststellungsantrags zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf dessen Abweisung weiter. Die Klägerin [X.] die Zurückweisung der Revision. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, nach Rückabwicklung des Kaufvertrages sei ein Anspruch des [X.]n auf Einbehalt der im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der verkauften Ackerflächen bestehenden Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt ersichtlich. Ob dem [X.]n die Ansprüche als Pächter zu [X.] gewesen wären, könne dahinstehen, weil der früher bestehende [X.] durch den notariellen Kaufvertrag aufgehoben worden sei. 4 I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob sich ein Recht des [X.]n finden lässt, die ihm zugewiesenen Zahlungsansprü-che nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz zu behalten. Die Feststel-lung seiner Verpflichtung, diese Ansprüche an einen von der Klägerin zu be-nennenden [X.] abzutreten, erfordert vielmehr einen entsprechenden [X.] der Klägerin. Hieran fehlt es. 5 1. Die aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der [X.] ([X.]) erlassenen Verordnungen enthalten ebenso wenig wie das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebsprämien-durchführungsgesetz Vorschriften, nach der Zahlungsansprüche mit der [X.], bestimmte landwirtschaftliche Flächen zu nutzen, auf den neuen Eigentümer oder Bewirtschafter übergehen oder auf diesen zu [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 24. November 2006, [X.] 1/06, NJW-RR 2007, 1279, 1280 Rdn. 10). 2. Aus der Vorschrift des § 346 Abs. 1 [X.], die bestimmt, dass die [X.] nach einem Rücktritt die empfangenen Leistungen zurückzuge-währen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben haben, folgt ein solcher Übertragungsanspruch ebenfalls nicht. 7 a) Bei den Zahlungsansprüchen nach dem [X.] handelt es sich nicht um eine aufgrund des Kaufvertrages empfan-gene Leistung. Dem [X.]n sind von der Klägerin keine solchen Ansprüche oder andere Beihilfen, sondern nur das Eigentum und der Besitz an den land-wirtschaftlichen Flächen übertragen worden. Die Zahlungsansprüche sind we-der rechtliche Bestandteile dieses Eigentums (§ 96 [X.]) noch bilden sie mit den herauszugebenden landwirtschaftlichen Flächen eine wirtschaftliche Ein-heit, die nur als Ganzes zurückgewährt werden könnte. 8 Wie der [X.] im Zusammenhang mit der Beendigung von Pachtverträgen ausgeführt hat, handelt es sich bei Zahlungsansprüchen nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz um eine dem Betriebsinhaber zuge-wiesene, personenbezogene Beihilfe. Ihre erstmalige Zuweisung erfolgte zwar flächenbezogen und setzte somit die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher [X.] voraus. In der Folge sind die Zahlungsansprüche aber nicht an die Bewirt-schaftung bestimmter Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nut-zung gebunden, vielmehr kann der Betriebsinhaber über sie (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese entweder durch Veräußerung oder durch [X.] auf anderen Flächen nutzen (vgl. näher [X.], [X.]. vom 24. November 2006, [X.] 1/06, NJW-RR 2007, 1279, 1281 f.; [X.]. v. 24. April 2009, [X.] 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715). Die Zuordnung auf den [X.] - 6 - haber hindert eine Einbeziehung der Ansprüche in den [X.] ([X.], [X.]. vom 24. November 2006, [X.] 1/06, a.a.[X.], S. 1281 Rdn. 27) ebenso wie in einen landwirtschaftliche Flächen betreffenden [X.] nach § 346 [X.]. b) Aus der in § 346 Abs. 1 [X.] enthaltenen Verpflichtung, gezogene Nutzungen herauszugeben, folgt der von der Klägerin geltend gemachte [X.] ebenfalls nicht. 10 Bei den Zahlungsansprüchen handelt es sich nicht um Nutzungen der verkauften Ackerflächen. Der Begriff der Nutzung umfasst neben den Früchten zwar auch die Vorteile, welcher der Gebrauch der Sache gewährt (§ 100 [X.]). Allerdings fallen Vorteile, die nicht durch den Gebrauch, sondern nur mittels der Sache gewonnen werden, nicht darunter (vgl. [X.], [X.], 12. Aufl., § 100 Rdn. 4; [X.]/[X.]/Stieper, [X.] [2004], § 100 Rdn. 4). Um einen solchen, nur mittels der Sache erzielten Vorteil handelt es bei den [X.] schon deshalb, weil die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen nur eine von mehreren Vor-aussetzungen für deren erstmalige Zuteilung war. 11 Im Übrigen haben die Parteien die Verpflichtung des [X.]n zur [X.] von Nutzungen durch die Regelung in § 8 des Kaufvertrages ("Rechts-folgen bei Beendigung des [X.]es") abbedungen; denn darin hat die Kläge-rin für den Fall eines Rücktritts auf die Geltendmachung eines Nutzungsentgelts für die Ausübung des Besitzes durch den Käufer nach Eingang des Kaufpreises verzichtet. Dieser Verzicht umfasst zwar nur die während der [X.] gezo-genen Nutzungen, stünde also der Pflicht zur Herausgabe von Vorteilen, die dem [X.]n nach Rückgabe der Flächen verbleiben, nicht entgegen. Jedoch kann es sich bei solchen Vorteilen nicht um Nutzungen im Rechtssinne (§ 100 12 - 7 - [X.]) handeln. Bestehen sie nach Aufgabe des Besitzes fort, belegt dies, dass sie nicht aus der Sache oder deren Gebrauch gezogen werden, sondern (ur-sprünglich) nur mittels der Sache erlangt worden sind. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Zahlungsansprüche folgt schließlich nicht aus einer ergänzenden Auslegung des zwischen den [X.]. 13 Es fehlt an der hierfür notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der [X.] aber nicht gelungen ist. Hingegen darf die ergänzende [X.]sauslegung nicht herangezogen werden, um einem [X.] aus [X.] einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die [X.] objektiv nicht vereinbaren wollten (vgl. Senat, [X.]. v. 13. Februar 2004, [X.], [X.], 2125, 2126 m.w.N.). 14 Vorliegend fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien eine Ver-pflichtung des Käufers begründen wollten, im Zusammenhang mit der Bewirt-schaftung der verkauften Flächen erlangte staatliche Beihilfen bei einer Rück-abwicklung des Kaufvertrages auf die Klägerin oder einen von ihr zu [X.] zu übertragen. Der [X.] enthält keine Verpflichtungen des [X.], die sicherstellen sollen, dass die Bewirtschaftung der verkauften Flächen bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages unverändert fortgeführt werden kann, insbesondere keine Vereinbarung, nach der der Käufer alle diesem Zweck dienenden Ansprüche auf Beihilfe an die Klägerin oder einen neuen Er-werber der Flächen zu übertragen hat (vgl. zur Annahme eines solchen Partei-willens: [X.], [X.]. vom 24. April 2009, [X.] 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715 f. Rdn. 20.). 15 - 8 - [X.], der [X.] habe kein schutz-würdiges Interesse daran, die ihm letztlich durch falsche Angaben zugeteilten Ansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz zu behalten, ist als reine Billigkeitserwägung nicht geeignet, eine planwidrige Regelungslücke auf-zuzeigen. 16 II[X.] [X.] folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZP[X.] 17 [X.] [X.] Stresemann
[X.]: [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 U 20/08 -

Meta

V ZR 170/08

22.01.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2010, Az. V ZR 170/08 (REWIS RS 2010, 10111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10111

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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