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PDF anzeigen[X.] StR 372/01vom9. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilungwegen Beleidigung im [X.] der Urteilsgründe (vgl. [X.] vom 15. September 2001).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des [X.]
Meta
09.10.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. 4 StR 372/01 (REWIS RS 2001, 1097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1097
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