Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2008, Az. VIII ZB 58/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4586

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[X.] ZB 58/06 vom 9. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 519 Abs. 2 Zur Zulässigkeit der Berufung einer [X.], [X.]n zwar nicht aus der Berufungsschrift dieser [X.], wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Beru-fung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigefügten Abschrift des [X.] Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskläger und wer [X.] ist. [X.], Beschluss vom 9. April 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2008 durch den [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 3. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]. Der [X.] wird auf 3.044,42 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bei Mietende Schadensersatz in Höhe von 8.036,37 • nebst Zinsen begehrt hat, in Höhe von 1.268,34 • nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil ha-ben beide [X.]en Berufung eingelegt, und zwar der Beklagte am 29. Dezember 2005 durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt [X.]und der Kläger am 9. Januar 2006, dem letzten Tag der für ihn geltenden Rechtsmittelfrist, um 18.14 Uhr per Telefax durch seinen erst-1 - 3 - instanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt [X.]. Die [X.] enthält ein vollständiges Rubrum. Ihr war eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt. Die Berufungsschrift des [X.], der keine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils anlag, hat folgenden Text: "In Sachen M. ./. L. (Schönheitsreparaturen) legen wir gegen das Urteil des [X.] vom 30.11.2005, Az.

, B e r u f u n g ein." 2 Die beiden Rechtsmittel sind zunächst unterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts zugeleitet und erst im weiteren Verlauf des Berufungsverfah-rens zusammengeführt worden. Der Beklagte hat seine Berufung zurückge-nommen. Die Berufung des [X.], mit der dieser die Verurteilung des [X.] zur Zahlung weiterer 3.044,42 • nebst Zinsen erstrebt, hat das [X.] als unzulässig verworfen, weil der Berufungsschrift nicht zu entnehmen gewe-sen sei, wer Berufungskläger sein solle, und sich dies wegen des Eingangs bei unterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts auch nicht innerhalb der Berufungsfrist aus der Berufung des Beklagten ergeben habe. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehen-den Ausführungen eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 3 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig [X.]. 4 5 a) Das Berufungsgericht ist allerdings in Übereinstimmung mit der stän-digen Rechtsprechung des [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass zum not[X.]digen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für und gegen welche [X.] das Rechtsmittel einge-legt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer [X.] sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforde-rungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklä-gers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Aus-legung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen ge-wonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von [X.], alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen An-gaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten [X.] aus Gründen der Rechtssicherheit die [X.]en des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen ([X.] vom 6. Dezember 2005 Œ [X.] ZB 30/05, [X.], unter [X.]; zuletzt z.B. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2006 [X.], - 5 - [X.], 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; [X.], Beschluss vom 13. März 2007 [X.], [X.], 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.). 6 b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Un-recht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht erkennbar gewe-sen, für und gegen [X.] mit dem Schriftsatz vom 9. Januar 2006 Berufung [X.] worden sei. Richtig ist zwar, dass dies der Berufungsschrift selbst nicht zu entneh-men ist und dass mit der Berufungsschrift entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO auch keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefoch-tenen Urteils vorgelegt worden ist, die durch einen Vergleich der darin aufge-führten Prozessbevollmächtigten mit dem Verfasser der Berufungsschrift die Feststellung des Berufungsklägers ermöglicht hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass in die Prüfung auch die sonstigen Unterlagen einzubeziehen sind, die dem Gericht vorliegen. Dazu gehört hier die schon am 29. Dezember 2005 eingegangene Berufung des Beklagten, die nicht nur mit einem vollständigen Rubrum versehen, sondern der auch eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils beigefügt war. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Berufung vom 9. Januar 2006 für den Kläger eingelegt worden ist. Denn die Berufungsschrift ist von Rechtsanwalt [X.] verfasst, der den Kläger ausweis-lich des Rubrums der Berufung des Beklagten und des ihr in Kopie beigefügten Urteils des Amtsgerichts bereits in erster Instanz vertreten hat. 7 Der Umstand, dass die beiden Rechtsmittel zunächst unterschiedlichen Kammern zugegangen sind, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des [X.] nicht, die Berufung des Beklagten bei der Würdigung der Beru-fung des [X.] unberücksichtigt zu lassen. Die Anforderungen an die Zuläs-sigkeit der Berufung können nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhen-8 - 6 - den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit ([X.] 74, 228, 234) nicht von der internen Organisation des Berufungsgerichts abhängen. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Berufung nach § 519 Abs. 1 ZPO bei dem Berufungsgericht einzulegen ist. Darauf, welche Kammer dort intern zu-ständig ist, hat der Berufungskläger keinen Einfluss. Daher darf es hier nicht zu Lasten des [X.] gehen, dass seine Berufung aufgrund der gerichtsinternen Organisation zunächst einer anderen Kammer zugegangen ist als die Berufung des Beklagten. [X.] ist auch, dass die Berufung des [X.] erst am letzten Tag der Berufungsfrist nach Dienstschluss um 18.14 Uhr per Telefax eingegangen ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des [X.] kommt es nicht darauf an, ob innerhalb der Rechtsmittelfrist erkannt worden ist, wer [X.] und wer [X.] sein soll. Es reicht aus, [X.]n dies Œ wie hier aus den beim Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen Œ innerhalb der Beru-fungsfrist erkennbar gewesen ist. 9 - 7 - 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-ben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 10 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 80 C 1269/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VIII ZB 58/06

09.04.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2008, Az. VIII ZB 58/06 (REWIS RS 2008, 4586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4586

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