Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. VIII ZR 103/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3196

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 25. Juni 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]-I-VO Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1 Art. 22 Nr. 1 [X.], wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sa-chen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zustän-dig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der [X.] zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "[X.]n" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertra-ges als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im [X.] an [X.], Urteil vom 13. Oktober 2005 - [X.]. [X.]/04, [X.]. 2005, [X.]). [X.], Urteil vom 25. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 6. März 2007 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im [X.]

ansässige Klägerin verlangt von den Beklagten, die ihren Wohnsitz in [X.] haben, eine Vergütung aus einem Vertrag, der die "Überlassung von [X.]n" in einer Ferienanlage in [X.] zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs auf [X.] in der Fußgängerzone von [X.]

angesprochen, Lose zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige Tage später zu einer Veranstaltung in die Ferienanlage [X.]

kommen sollten. 1 In der Ferienanlage wurden sie am vereinbarten Tag, dem 26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich keine Büroeinrichtung befand; Computer, Telefon, Faxgerät, Schreibtisch und Ordner waren nicht vor-2 - 3 - handen. Es waren mehrere Tische mit jeweils mehreren Stühlen aufgestellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der Tür ein Schild ange-bracht war, wonach der Raum ein Geschäftsraum der Klägerin sei. 3 Die Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, jährlich zwei so ge-nannte "[X.]n" in der Anlage zu verbringen. Die Vertragsdauer belief sich auf zwölf Monate nebst Verlängerungsmöglichkeit. Der monatliche Gesamtpreis betrug 83 • und setzte sich aus einer "Grundgebühr" von 33 • und 25 • je vereinbarter "[X.]" zusammen. Der Vertrag bestimmte unter anderem: "1. Überlassung von [X.]n zur Inanspruchnahme im [X.] N. [Klägerin] hat langfristig Ferienunterkünfte in der Ferienan-lage [X.] in [X.], [X.] angemietet. [X.]überlässt seinem Kunden für die Dauer der Vereinbarung [X.]n gemäß dieser Vereinbarung. Sie beinhaltet das Recht, ein Doppelzimmer mit Bad, Kitchenette und zusätzlicher Schlafcouch im [X.]

auf [X.] mit maximal zwei Erwachsenen und zwei Kindern bis 12 Jahren zu bewohnen oder bewohnen zu lassen und alle sonstigen Einrichtungen der ge-samten Ferienanlage zu benutzen. ... 2. Überlassung von [X.]n zur Inanspruchnahme über '[X.]' (kurz [X.] genannt) [X.]meldet seinen Kunden kostenlos und sofort nach Beginn der monatlichen Zahlungen bei [X.] an. ... 9. Anwendbares Recht Es gilt [X.] Recht. ..."
- 4 - Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die [X.]. Mit der Klage verlangt die Klägerin 996 • (12 x 83 •) als Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2005 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kos-ten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 429) hat im [X.] ausgeführt: 6 Die [X.] Gerichte seien international zuständig. Die Voraussetzun-gen des Art. 22 Nr. 1 [X.], wonach für Klagen betreffend die Miete von unbeweglichen Sachen die Gerichte des [X.] zuständig seien, seien nicht gegeben. Verträge über nicht dinglich ausgestaltete Teilnutzungs-rechte, wie der hier streitgegenständliche Vertrag, seien keine Mietverträge in diesem Sinne. Der Sache nach sei es um den Erwerb "tauschfähiger" [X.] gegangen, die erst bei Inanspruchnahme zeitlich, örtlich und objektmä-ßig festzulegen seien. 7 Die Beklagten hätten den geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen. Auf das streitige Rechtsverhältnis sei vereinbarungsgemäß [X.] Recht anzuwenden. Nach dem danach einschlägigen [X.] habe den Beklagten ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Gesetz finde zwar keine 8 - 5 - Anwendung auf die Vermietung von Immobilien. Darum handele es sich bei dem vorliegenden Vertrag jedoch nicht. 9 Die vom Gesetz vorgesehene Widerrufsvoraussetzung, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden sei (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des [X.]), sei erfüllt. Nach dem Urteil des [X.] vom 22. April 1999 ([X.]/97) seien Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der zur Auslegung heranzuziehenden Richtlinie Nr. 85/577/[X.] solche Räume, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und die deut-lich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet seien. Vom äußeren Er-scheinungsbild her hätte es sich bei dem Raum, in dem die Beklagten den [X.] unterzeichnet hätten, durchaus um einen Aufenthaltsraum der Ferienanla-ge handeln können. Vor diesem Hintergrund müsse eine besonders deutliche Kennzeichnung als Geschäftsraum erwartet werden. Daran habe es im Streitfall gefehlt. Das Anbringen eines Schildes auf oder neben der Eingangstür genüge angesichts der von der Klägerin geübten Praxis der Kundengewinnung nicht den Anforderungen an eine deutliche Kennzeichnung. Sei das Schild auf der Tür angebracht, könne es bereits nicht wahrgenommen werden, wenn die Tür offen stehe. Überdies seien weder auf dem [X.] noch auf der Ein-ladung zur Besichtigung der Ferienanlage Hinweise auf die Klägerin als Ver-anstalterin zu finden. Für den Kunden sei es daher überraschend, in der [X.] der Klägerin vorzufinden. Die Beklagten hätten kei-nen Anlass gehabt, auf entsprechende Schilder zu achten. Die Beklagten hätten den Widerruf auch fristgerecht erklärt. Nach Art. 5 Abs. 1 des [X.] könne der Verbraucher seine Willenserklä-rung bis nach Ablauf von sieben Tagen nach dem "Empfang" widerrufen. Im [X.] Schrifttum bestehe Einigkeit darüber, dass mit dem Begriff des 10 - 6 - "Empfangs" nicht die Aushändigung der Widerrufsbelehrung, sondern der Leis-tungsaustausch gemeint sei. Ein solcher habe nicht stattgefunden. II. 11 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 12 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen ist ([X.] 153, 82, 84 ff.), bejaht. Danach sind die [X.] Gerichte international bereits deshalb zuständig, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in [X.] haben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in [X.] und Handelssachen, [X.]. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1; nachfol-gend [X.]). Dem steht Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]. 2 [X.] nicht entgegen. Für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind nach dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache be-legen ist. Die Überlassung von zwei "[X.]n" ist nach der Ge-staltung des hier in Rede stehenden Vertrags nicht als Miete einer unbewegli-chen Sache im Sinne dieser Vorschrift einzustufen. 13 a) Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Un-terabs. 1 [X.]. 2 [X.] ist autonom ([X.] in: [X.]/Schütze, [X.] Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 [X.] Rdnr. 110 m.w.N.) und eng auszulegen. Als Ausnahme von den allgemeinen [X.] darf 14 - 7 - die Vorschrift nach der Rechtsprechung des [X.] nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des [X.] genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu ver-klagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2005 - [X.]. [X.]/04, [X.] und [X.]/[X.]., [X.]. 2005, [X.] = [X.], 912 Rdnr. 15, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, dass das Gericht des [X.] wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des [X.] zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche [X.], die im Allgemeinen die des [X.] sind ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16). Um dieses Ziel geht es nicht, wenn die [X.] - in dem vom [X.] entschie-denen Fall der Erwerber des Teilnutzungsrechts - eine Klage auf Rückzahlung des entrichteten [X.] darauf stützt, dass der mit dem Anbieter [X.] nichtig ist ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 17). b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "[X.]n" und der Immobilie, die tat-sächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des [X.]s als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26). Ein solcher Zusammenhang ist - mit [X.] auf die enge Auslegung des Art. 22 Nr. 1 [X.] - hier nicht gegeben. 15 - 8 - Nach Nr. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen hat die Klägerin Ferienun-terkünfte in einer bestimmten Ferienanlage angemietet und überlässt ihren Kun-den "[X.]n". Zwar hat die Klägerin die Unterkünfte ihrerseits gemietet; das bedeutet aber nicht, dass die Beklagten ihre (Unter-) Mieter sind. Die Beklagten werden im Vertrag nicht als Mieter bezeichnet, sondern [X.] als "Kunden". Im Vertrag ist, anders als es bei einer Miete zu erwarten wäre, auch nicht bestimmt, in welchen Kalenderwochen des Jahres den [X.] ein Nutzungsrecht zusteht. Insbesondere ist die Unterkunft nur dem Typ nach bezeichnet und im Vertrag nicht individualisiert ("... ein Doppelzimmer mit Bad..."). Verlängert sich der [X.] als ein Jahr, kann sich das Nut-zungsrecht zudem jedes Jahr auf eine andere Unterkunft beziehen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Auf die Nutzung einer bestimmten Ferienunterkunft kam es den Parteien mithin nicht an. Den Schwerpunkt des Vertrags bildet nicht die Nutzung einer bestimmten Immobilie, sondern der Er-werb "tauschfähiger" Urlaubswochen (für eine gleichlautende Vertragsgestal-tung ebenso [X.], [X.], 703, 704). 16 Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der [X.] die [X.] in ein "Tauschpoolsystem" namens "D.

" vorsieht, die es ihm ermöglicht, Ferienwochen zu tauschen. Das soll die [X.] an einen Urlaubsort verringern. Darin liegt ein nach der Rechtsprechung des [X.] zu berücksichtigender [X.]sbestandteil, der gegen die Qualifizierung als Vertrag über die Miete unbe-weglicher Sachen spricht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 25). 17 c) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund stünde (zu diesem Kriterium [X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom 18 - 9 - 22. April 1999 - [X.]. [X.]/97, [X.]/[X.], [X.]. 1999, [X.] 2195 = [X.], 580, Rdnr. 26). Zwar haben die Parteien einen "Gesamtpreis" von monatlich 83 • vereinbart, welcher sich aus einer "Grundge-bühr" von 33 • monatlich sowie 25 • pro vereinbarter "[X.]" zusammensetzt. Dass der Vertrag zwischen einer "Grundgebühr" von 33 • und einem bestimmten Entgelt pro vereinbarter "[X.]" - im Fall der Beklagten bei zwei überlassenen "[X.]n" also 50 • - unter-scheidet, bedeutet aber nicht, dass das Teilnutzungsrecht an einer bestimmten Immobilie im Vordergrund stünde. Wie dargelegt, besteht die Gegenleistung nicht in der Nutzung einer bestimmten Immobilie in einer bestimmten Kalender-woche, sondern im Erwerb "tauschfähiger" Urlaubswochen. Etwas anderes ist auch nicht aus den vorgenannten Urteilen des [X.] der Europäischen Gemeinschaften herzuleiten, so dass ein Vorab-entscheidungsersuchen nach Art. 234 [X.] entbehrlich ist. Zwar war in den bei-den angeführten Fällen vertraglich ausgewiesen, welcher Teil der Gesamtleis-tung auf das Nutzungsrecht an einer Immobilie in einer bestimmten Kalender-woche und welcher Teil auf andere Leistungen entfiel, zum Beispiel den Erwerb einer Clubmitgliedschaft (Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 18). Dabei handelt es sich jedoch um eine Sonderkonstellation (vgl. [X.]/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 [X.] I-VO Rdnr. 17c). Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es maßgeblich auf die Gestaltung des jeweils in Rede stehenden [X.]s an (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20). Auch bei der [X.], die eine solche Aufgliederung nicht deutlich werden las-sen, kann sich - wie hier - ergeben, dass dem Nutzungsrecht keine übergeord-nete wirtschaftliche Bedeutung zukommt. 19 - 10 - 2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin mit [X.] auf die Widerrufserklärung der Beklagten vom 7. Oktober 2004 nicht zu. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten ihre Willenserklärung nach dem [X.] [X.] (abgedruckt bei [X.], [X.] 1992, 971, 975 ff.), das den Zweck hat, die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/[X.], [X.]. [X.] Nr. L 732 vom 31. Dezember 1985 S. 31; [X.]) in das [X.] Recht aufzunehmen, wirksam widerrufen haben. 20 Zutreffend und unangegriffen hat das Berufungsgericht auf den [X.] [X.] Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB). Auf die Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Gemäß § 560 ZPO sind für das [X.] nicht nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts bindend, sondern auch die Auslegung und Anwendung dieses Rechts durch den Tatrichter. Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt allerdings, ob das Berufungsgericht das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO verfahrensfehlerfrei ermittelt hat (st. [X.]pr., [X.] 118, 151, 162 ff.; 165, 248, 260; Senatsurteil vom 22. September 2004 - [X.] ZR 203/03, NJW-RR 2005, 357, unter [X.], jeweils m.w.N.). Das ist hier indessen der Fall. 21 a) Vergeblich rügt die Revision insoweit, dass das Berufungsgericht sich anbietende Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft habe. Nach dem von der Klä-gerin vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. sei das [X.] [X.], dem das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des von den [X.] erklärten Widerrufs entnommen hat, nicht einschlägig, weil es sich bei der Vereinbarung der Parteien um Miete von Grundbesitz handele; darauf finde 22 - 11 - das [X.] nach seinem Art. 2 Nr. 1 Ziff. 2 keine Anwendung. Das [X.] hat das genannte Gutachten indes berücksichtigt und den Befund des Gutachters mit Recht nicht übernommen. Denn die von den [X.] getroffene Vereinbarung ist - wie ausgeführt - nicht als Vermietung von Grundbesitz im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]. 2 [X.] einzustu-fen. Für den Begriff der Miete von Immobilien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/577/[X.], der durch Art. 2 Nr.1 Ziff. 2 des [X.] in das [X.] Recht umgesetzt worden ist, gilt nichts anderes (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 21 f.). b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der [X.] außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlos-sen worden ist (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des [X.] [X.]). Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht nicht ermittelt habe, wie die [X.] Rechtspraxis den Begriff des Geschäftsraums definiere. In dem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten vom 6. April 2007 räumt der Gutachter Prof. Dr. L. ein, dass [X.] Rechtsprechung zur Ausle-gung des Begriffs "Geschäftsräume" nicht ausfindig gemacht werden könne. Mit Recht hat sich das [X.] zur Auslegung der einschlägigen Vor-schrift des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des [X.] unter Berücksichti-gung der [X.] an der Rechtsprechung des [X.] orientiert. Nach dessen Urteil vom 22. April 1999 ist eine deutliche Kennzeichnung als Geschäftsraum erforderlich (aaO, 23 - 12 - Rdnr. 37 f.). Eine solche hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei verneint. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 23 C 672/05 - [X.], Entscheidung vom 06.03.2007 - 5 U 442/06 -

Meta

VIII ZR 103/07

25.06.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. VIII ZR 103/07 (REWIS RS 2008, 3196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3196

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