Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2019, Az. V ZR 63/19

V. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1578

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[X.]:[X.]:BGH:2019:141119BVZR63.19.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZR 63/19
vom

14. November 2019

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. November 2019
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin [X.]

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 31. Januar 2019 wird auf Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.650

Gründe:
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des [X.] gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzan-spruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 -
V [X.], [X.], 615 Rn. 43 mwN).
2. Anders als das Berufungsgericht meint,
hat der Kläger von den [X.] übrigen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage zwar Grund-entscheidung
verlangt, sich mit der Sanierung der Feuchtigkeit seines 1
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-
3
-

Teileigentums zu befassen. Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre auch davon ausgehen, dass er nach
§
21 Abs. 4 WEG von den [X.] eine solche Grundentscheidung verlangen kann. Der hier geltend ge-machte Anspruch auf Schadensersatz scheitert aber, worauf das Amtsgericht und,
ihm folgend,
auch das Landgericht zu Recht
abgestellt haben, daran,
dass er nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags vom 14. April 2011 nicht angefochten, sondern darüber hinaus auch sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Er-setzung des
von ihm angestrebten [X.] über die Sanierung
seines Teileigentums gemäß § 21 Abs. 8 WEG erhoben hat. Sein Schadenser-satzverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich.
2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2017 -
92 [X.] 1691/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.01.2019 -
2-13 S 147/17 -

3

Meta

V ZR 63/19

14.11.2019

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2019, Az. V ZR 63/19 (REWIS RS 2019, 1578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1578

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