Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. IXa ZB 19/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2886

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 19/03vom28. Mai 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein GG Art. 25; [X.] §§ 18 ffZur Zwangsvollstreckung in ein für diplomatische Zwecke genutztes Grundstück ei-nes fremden St[X.]tes.[X.], [X.]uß vom 28. Mai 2003 - IXa [X.] 19/03 - [X.]AG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] sowie die RichterinDr. Kessal-Wulfam 28. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 11. April 2002 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Wert des [X.]: 108.303,48 Gründe:[X.] Gläubiger, ein [X.] St[X.]tsangehöriger, war bei der in [X.] Botschaft der Schuldnerin in der Registratur beschäftigt. In einemRechtsstreit vor dem [X.] um [X.] erwirkte er einVersäumnisurteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 66.000,00 [X.] Zinsen verurteilt wurde.Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht aufgrund dieses Titelsmit [X.]uß vom 21. November 2000 die Zwangsversteigerung des verfah-- 3 -rensgegenständlichen Grundstücks der Schuldnerin angeordnet. Auf derenErinnerung hat das Amtsgericht seinen [X.]uß aufgehoben und den [X.] Gläubigers mit der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsvollstreckungsei unzulässig, weil das Grundstück zum Zeitpunkt der Anordnung [X.] hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin gedient habe undweiterhin diplomatisch genutzt werde, und die Wirksamkeit seiner Entschei-dung von deren Rechtskraft abhängig gemacht. Das [X.] hat die [X.] gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen unddie Rechtsbeschwerde zugelassen.II.Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Das [X.] hat die Frage, ob das Grundstück hoheitlichenZwecken der Schuldnerin dient, nicht erörtert. Es hat seine Entscheidung [X.], daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteige-rung nicht vorlägen, weil ein wirksamer Vollstreckungstitel fehle. Die [X.] sei hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der [X.] Gerichts-barkeit nicht unterworfen, denn der Gläubiger sei nach dem Inhalt des [X.] mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Schuldnerin [X.]. Das gleichwohl erlassene Versäumnisurteil sei deshalb nichtig. [X.] des Versäumnisurteils könne auch im Zwangsversteigerungs-verfahren eingewendet werden.- 4 -Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die [X.] in der Registratur der Botschaft sei nicht dem Bereich derhoheitlichen Tätigkeit der Schuldnerin zuzuordnen. Selbst wenn die [X.] in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren [X.] hätte in Anspruchnehmen können, hätte das Beschwerdegericht jedenfalls nicht von der [X.] des Titels ausgehen dürfen, sondern wegen der insoweit bestehendenZweifel nach Art. 100 Abs. 2 GG verfahren und die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts zu der Frage einholen müssen, ob eine nach Art. 25 [X.] beachtende allgemeine Regel des Völkerrechts besteht, die es gebietet,einen Vollstreckungstitel als unwirksam zu betrachten, wenn das Urteil unterVerletzung der [X.] ergangen ist.Nach Auffassung der Schuldnerin ist die Zwangsvollstreckung aus [X.] der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen unzulässig. Zum an-deren erweise sich die angefochtene Entscheidung auch deshalb als (im Er-gebnis) richtig, weil das Grundstück zu diplomatischen ([X.] dienstlicher Veranlassung genutzt werde.2. Der Senat kann offen lassen, ob die Begründung der angefochtenenEntscheidung eine Rechtsverletzung ergibt, weil sich die Entscheidung selbstjedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweist und die [X.] unbeschadet der Frage, ob eine der gerügten Rechtsverletzungenvorliegt, zurückzuweisen ist (§ 577 Abs. 3 ZPO; vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 561 Rn. [X.] kann dahinstehen, ob das Versäumnisurteil des [X.] wegen Fehlens der [X.] Gerichtsbarkeit als wirkungslos ([X.] 5 -BayObLG FamRZ 1972, 212; [X.] FamRZ 1972, 210, 211; [X.] Kommentar/Musielak, ZPO 2. Aufl. vor § 300 Rn. 4; [X.]/[X.] [X.]O.§ 18 [X.] Rn. 3, [X.]. m.w.N.) oder lediglich als anfechtbar anzusehen ist (vgl.Schlosser ZZP 79 (1966), [X.] f; [X.], [X.] Aufl. § 18 [X.]Rn. 4; differenzierend [X.] Kommentar/Braun ZPO 2. Aufl. § 578, Rn. 10;[X.]/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. vor § 578, Rn. 10; vgl. auch die beim [X.] anhängigen Vorlageverfahren 2 [X.] 1/03 bis 5/03) undob der Schuldner den Einwand der Wirkungslosigkeit nach den allgemeinenRegeln des Völkerrechts (vgl. Art. 25, 100 Abs. 2 GG) auch im Vollstreckungs-verfahren geltend machen kann, obwohl Einwendungen des Schuldners gegendie Wirksamkeit des Vollstreckungstitels grundsätzlich in das dafür [X.] Rechtsbehelfsverfahren der §§ 732, 768 ZPO gehören (vgl. [X.]Z 22, 54,56; 55, 255, 256; [X.] Kommentar/[X.] [X.]O § 724 Rn. 5;[X.]/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 724 Rn. 2; [X.]/[X.] [X.]O § 724Rn. 14).3. Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist schon deshalb unzuläs-sig, weil die Schuldnerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren - wie [X.] zutreffend angenommen hat - wegen der hoheitlichen Nutzung [X.] nicht der [X.] Gerichtsbarkeit unterliegt.a) Die [X.] Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraus-setzung auch des gerichtlichen [X.]. Ihr Bestehen undihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen ([X.] 46, 342, 359; vgl. [X.]Z 18, 1, 5), und zwar ebensowie im Revisionsverfahren (vgl. [X.]Z 100, 217, 219; [X.], Urt. v. 2. Juni 1986- II ZR 300/85 = [X.]R ZPO § 56 Abs. 1 Prozeßvoraussetzungen 1) auch im- 6 -Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. [X.]Z 123, 30, 32). Bei [X.], deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist, kann das [X.] den hierfür maßgeblichen Sachverhalt ohne Bindung an [X.] der Vorinstanz und das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten- gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens - selbst fest-stellen (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Februar 2001 - II [X.] 71/99, NJW 2001, 1730,1731; zum Revisionsverfahren vgl. [X.]Z 31, 279, 281 ff; 100, 217, 219). [X.] des Senats über das Vorliegen der [X.] Gerichtsbarkeitsteht nicht entgegen, daß sich die angefochtene Entscheidung zu dieser Fragenicht äußert. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Die [X.] zu der zwischen ihnen streitigen Verwendung des Grundstücks für ho-heitliche Zwecke auch nach dem Hinweis des [X.]s, die Frage derNichtigkeit des Versäumnisurteils sei vorrangig, wiederholt [X.], die Schuldnerin zudem auch im [X.]) Inwiefern ein anderer St[X.]t der [X.] Gerichtsbarkeit unterliegt,bestimmt sich mangels konkreter Rechtsvorschriften oder völkerrechtlicherVereinbarungen nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden all-gemeinen Regeln des Völkerrechts (§ 20 Abs. 2 [X.]). Danach ist der [X.], wie das [X.] festgestellt hat, völkerrechtlichnicht schlechthin gehindert, aufgrund eines gegen einen fremden St[X.]t ge-richteten Titels Zwangsmaßnahmen in dessen im [X.] belegene Vermögensgegenstände zu betreiben ([X.] 46, 342, 388 f,392; 64, 1, 23, 40). Es besteht aber eine allgemeine Regel des Völkerrechts,daß die Zwangsvollstreckung durch den [X.] aus einem [X.] gegen einen fremden St[X.]t in Gegenstände dieses St[X.]tes, die sichim Hoheitsbereich des [X.]es befinden oder dort belegen sind, ohne- 7 -Zustimmung des fremden St[X.]tes unzulässig ist, sofern sie im Zeitpunkt desBeginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des [X.] dienen ([X.] 46, 342, 346, 364; 64, 1, 40).Steht - wie in dem vorliegenden Verfahren - allein die Zulässigkeit einerVollstreckungsmaßnahme in einen Gegenstand des fremden St[X.]tes in Frage,der von einer Botschaft dieses St[X.]tes genutzt wird, ist die Prüfung, ob [X.] dieses Gegenstandes hoheitlichen Zwecken dient, nicht nach dem[X.]eils anwendbaren nationalen Recht vorzunehmen, das grundsätzlich für [X.] einer St[X.]tstätigkeit im Erkenntnisverfahren Anwendung findet(vgl. [X.] 16, 27, 62 f). In Bezug auf Gegenstände, die der Wahrnehmungder amtlichen Funktionen im [X.] dienen, greifen insoweit vielmehrvölkerrechtliche Sonderregelungen ein, die sich sowohl aus dem Grundsatz derUnverletzlichkeit diplomatischer Vertretungen als auch aus der [X.] des fremden St[X.]tes bezüglich der amtlichen Funktionen seinerVertretung ergeben. Danach darf von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen [X.] gegen einen fremden St[X.]t nicht auf die zum gegebenenZeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichenFunktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Er-füllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte ([X.]46, 342, 394 f). Wegen der [X.] bei der Beurteilungeiner Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenenMißbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereichzugunsten des anderen St[X.]tes sehr weit und stellt auf die typische, abstrakteGefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tä-tigkeit ab ([X.] [X.]O S. 395). Generell unverletzlich sind demgemäß dieden diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände,- 8 -insbesondere die [X.] (Art. 22 ff des [X.] vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl. [X.],[X.], 971 ff und Art. 31 des [X.] vom 24. April 1963über konsularische Beziehungen, BGBl. 1969 II, 1585, 1619; [X.] 15, 25,35; 46, 342, 395; [X.]/[X.], Die Immunität ausländischer St[X.]tennach Völkerrecht und [X.]m Zivilprozeßrecht, Berichte der [X.] [[X.]] 8 (1968) S. 147 f, 265, denn dieser völ-kerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischenVertretung des Entsendest[X.]tes im Empfangsst[X.]t zur Erfüllung ihrer diploma-tischen Aufgaben gewährleisten (vgl. [X.] 46, 342, 397).c) Nach diesen Grundsätzen ist die Zwangsvollstreckung in das [X.] der Schuldnerin unzulässig:[X.]) Das Grundstück dient, wie die Schuldnerin hinreichend glaubhaftgemacht hat, seit dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung [X.] maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvoll-streckungsmaßnahme (vgl. [X.] 46, 342, 364; 64, 1, 44; [X.] Interna-tionales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 152) zur Wahrnehmung der amtlichenFunktion der Botschaft.Die Schuldnerin hat vorgetragen, das Grundstück werde nach wie vorregelmäßig von den Mitarbeitern der diplomatischen Mission genutzt, u.a. [X.], Finanzattaché und 3. Sekretär. Da die Botschaft nicht voll-ständig von [X.] nach [X.] umgezogen sei und zahlreiche St[X.]ten, insbe-sondere [X.], ihre Botschaften weiterhin in [X.] hätten, fänden [X.] auch in [X.] statt. Auch hierfür werde die [X.] bis zu ihrer endgültigen Veräußerung nach wie vor in Anspruch ge-nommen. Es liegt auf der Hand, daß auch eine solche bis zu seiner Veräuße-rung vorgesehene Nutzung eines Grundstücks zur Erfüllung der einer diploma-tischen Vertretung obliegenden Aufgaben unerläßlich ist und mithin den völker-rechtlichen Schutz diplomatischer Vertretungen genießt.Die Schuldnerin hat ihr Vorbringen hinreichend glaubhaft gemacht, dennihre Botschaft hat in einer an das [X.] gerichteten [X.] vom17. August 2001 erklärt, das Grundstück sei im Zeitpunkt der [X.] im November 2000 für diplomatische Zwecke genutzt worden und dienenach wie vor als diplomatische Residenz der Botschaft und zur Unterbringungvon Mitarbeitern der diplomatischen Mission während ihres Aufenthaltes in[X.]. Der Botschafter der Schuldnerin hat zudem bei einer persönlichen Vor-sprache im [X.], wie dieses in einem Schreiben vom 7. [X.] mitgeteilt hat, erklärt, die Liegenschaft werde weiterhin durch ihn [X.] seine Mitarbeiter bei Dienstreisen nach [X.] und bei Besuchen von Dele-gationen aus [X.] diplomatisch genutzt. Diese Erklärungen begründen auchunter Berücksichtigung des Vorbringens des Gläubigers die überwiegendeWahrscheinlichkeit (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Februar 1998 - II [X.] 15/97, [X.], 1870 m.w.N.) des von der Schuldnerin vorgetragenen Sachverhalts.Entgegen der Auffassung des Gläubigers sind weder der Auszug einesBotschaftsmitgliedes aus seiner auf dem Grundstück gelegenen [X.] die für den Fall der Löschung des [X.] beab-sichtigte Veräußerung der Liegenschaft an einen Käufer, der das [X.] dem Vorbringen des Gläubigers für eigene Zwecke nutzen will, ein hinrei-chender Beleg dafür, daß das Objekt seit dem Beginn der [X.] steht und bis zu seiner Übereignung an den Käufer nicht mehr der [X.] der amtlichen Funktionen der Botschaft dienen soll. Vielmehr liegt esnahe, daß die Schuldnerin das Grundstück - schon aus Kostengründen - bisdahin für Zwecke ihrer Botschaft verwenden will, zumal der inzwischen abge-schlossene Kaufvertrag nach dem Vorbringen des Gläubigers erst nach Lö-schung des [X.] wirksam werden soll.Weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen, insbesondere zur Ver-wendung des Grundstücks bis zu seiner beabsichtigten Veräußerung, kommennicht in Betracht. Zwar sind auch gegenüber gerichtsbefreiten Personen undder Immunität unterstehenden St[X.]ten gerichtliche Verfügungen und Ladungenzulässig, sofern sie allein dem Zweck dienen, die streitige Frage der Gerichts-barkeit festzustellen (vgl. [X.] Kommentar/Wolf, [X.]O vor §§ 18-20 [X.]Rn. 4; [X.], ZPO 21. Aufl. § 271 Rn. 26; [X.]/[X.][X.]O S. 182). Verfahrensleitende Maßnahmen wie z.B. Beweiserhebungendürfen aber auch mit diesem Ziel nur insoweit durchgeführt werden, als hoheit-liche Befugnisse anderer St[X.]ten nicht berührt werden. Die Schuldnerin istaber als souveräner St[X.]t nicht gehalten, Einzelheiten über ihre hoheitlicheTätigkeit, insbesondere die Ausübung amtlicher Funktionen durch ihren diplo-matischen Dienst zu offenbaren. Beweiserhebungen darüber würden zu einerOffenlegung interner Vorgänge hoheitlicher Art führen (etwa die Häufigkeit [X.] der Residenz durch Mitglieder der Mission oder durch Delegationen,Anzahl der Personen, genaue Einzelheiten zum Zweck der Treffen), derenKenntnisnahme und Überprüfung gegen das Prinzip der Nichteinmischung indie Ausübung der hoheitlichen Befugnisse des anderen St[X.]tes (—[X.]) verstoßen würde. Es ginge regelmäßig über das völkerrechtlichZulässige hinaus, wenn anderen St[X.]ten angesonnen würde, [X.] 11 -zwecke, die eine Pflicht zur Immunitätsgewährung begründen, vollständig zubeweisen ([X.], [X.] und [X.]; [X.]/[X.] [X.]O [X.]). Demgemäß hat das [X.]im Falle einer Pfändung in Forderungen aus einem laufenden, allgemeinenKonto der Botschaft eines fremden St[X.]tes, das Ansinnen an den anderenSt[X.]t, das Bestehen und den Verwendungszweck von Guthaben näher [X.], als eine völkerrechtswidrige Einmischung in die ausschließlichen Ange-legenheiten des Entsendest[X.]tes angesehen und ausgeführt, andererseitsverwehre das allgemeine Völkerrecht es nicht, vom Entsendest[X.]t eine Glaub-haftmachung darüber zu verlangen, daß es sich um ein Konto handele, das [X.] der Funktion der diplomatischen Vertretung diene. Für [X.] Form dieser Glaubhaftmachung müsse es ausreichen, wenn eine gehörigeVersicherung durch ein zuständiges Organ des Entsendest[X.]tes erfolgt([X.] 46, 342, 400; kritisch dazu [X.], Klagen gegen ausländische St[X.]-ten [X.]; [X.] 1980, 217, 220 ([X.]), 222; [X.] 1984, 9, 12).Für die Prüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein [X.] eines fremden St[X.]tes, das von seiner Botschaft genutzt wird, kannnichts anderes gelten. Die [X.] und die Erklärungen des Botschafters,der als hierfür zuständiges Organ seines Entsendest[X.]tes anzusehen ist (vgl.[X.] [X.]O S. 176 Fn. 292), bei seiner Vorsprache im [X.] genü-gen den Anforderungen, die an Inhalt und Form einer solchen gehörigen Versi-cherung zur Glaubhaftmachung des hoheitlichen Verwendungszweckes zustellen [X.] 12 -bb) Eine Zustimmung der Schuldnerin zur Zwangsvollstreckung in [X.] liegt nicht vor. Ein entsprechender Verzicht auf Immunität für [X.] kann insbesondere auch nicht daraus hergeleitet [X.] 13 -den, daß die Schuldnerin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Versäum-nisurteil gegen sich hat rechtskräftig werden lassen (vgl. [X.] [X.]O S. 359;Geimer [X.]. Rn. 516).[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 19/03

28.05.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. IXa ZB 19/03 (REWIS RS 2003, 2886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2886

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