Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1673

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über illegale Tauschbörsen; DNS- oder IP-Adressen-Sperre durch Accessprovider


Leitsatz

1. Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. 

2. Eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen kommt nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.

3. Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

4. Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasst, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt ist, steht ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 21. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit kraft staatlicher Verleihung, ist die [X.] Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Die [X.] ist das größte [X.] Telekommunikationsunternehmen. Sie betrieb bis zum 1. April 2010 ein Telefonnetz, über das ihre Kunden Zugang zum [X.] erlangen konnten. Seither betreibt das Telefonnetz die mit der [X.]n konzernrechtlich verbundene [X.]      GmbH. In ihrer Funktion als [X.] vermittelte die [X.] ihren Kunden bis dahin auch den Zugang zu dem [X.]dienst "3.    ".

2

Mit Anwaltsschreiben vom 25. August 2008 ließ die Klägerin die [X.] auffordern, zukünftig das ihrer Ansicht nach urheberrechtsverletzende öffentliche Zugänglichmachen der im Klageantrag bezeichneten Musikwerke zu verhindern. Dazu sollte die [X.] den Zugriff auf bei "3.    " vorhandene elektronische Verweise ([X.]s) zu diesen Musikwerken unterbinden. Dies lehnte die [X.] mit Schreiben vom 27. August 2008 ab.

3

Die Klägerin hat vorgetragen, am 21. August 2008 und nach Ablehnung einer Sperrung durch die [X.] am 27. August 2008 sei über einen von der [X.]n bereitgestellten [X.]anschluss auf der Webseite "3.    " eine Liste von [X.]s abrufbar gewesen, die das Herunterladen der im Klageantrag bezeichneten, widerrechtlich im [X.] bereitgestellten Musikstücke ermöglicht hätten. Der Inhalt des - mittlerweile unstreitig eingestellten - Dienstes "3.    " habe im Wesentlichen aus Sammlungen von Hyperlinks und URLs (Uniform Resource Locator) zu Kopien urheberrechtlich geschützter Werke bestanden, die bei Sharehostern wie "[X.]", "[X.]" oder "[X.]" widerrechtlich hochgeladen worden seien. Diese Sharehoster ermöglichten es ihren Nutzern, über ihre Webseiten beliebige Daten anonym hochzuladen. Der hochladende Nutzer erhalte einen [X.] zum Download mit der URL, mit der er die Daten wieder herunterladen könne. Dieser [X.] könne an andere Personen weitergegeben werden, damit diese die Dateien ebenfalls abrufen könnten. Ein Verzeichnis über die herunterladbaren Dateien böten die Sharehoster selbst nicht an, weshalb [X.]sammlungen wie "3.    " eine Schlüsselfunktion für die
Nutzung der Sharehosting-Dienste einnähmen, weil der Nutzer hierdurch auf einfache Weise durch Eingabe des Interpreten oder des Titels die von ihm gesuchten Dateien auffinden könne. Durch die Vorhaltung von Kontrollfragen habe "3.    " verhindert, dass Rechteinhaber die [X.]sammlungen hätten automatisiert durchsuchen und auswerten können.

4

Die Klägerin hat weiter behauptet, aufgrund von Berechtigungsverträgen Inhaberin des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für Komposition und Text der im Klageantrag bezeichneten Musikstücke und zur Rechtewahrnehmung ermächtigt zu sein. Eine gegen die Betreiber des Dienstes "3.    " erwirkte einstweilige Verfügung habe aufgrund falscher Adressangaben nicht vollzogen werden können.

5

Nach Ansicht der Klägerin haftet die [X.] als Störerin für das öffentliche Zugänglichmachen der [X.]s zum Download und der URLs durch den Dienst "3.    ".

6

Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt,

es der [X.]n unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, Dritten zu ermöglichen die folgenden Musikwerke dadurch öffentlich zugänglich zu machen, dass sie über von ihr bereitgestellte [X.]zugänge den Zugriff auf URLs und [X.]s zu diesen Werken über die Website 3.     ermöglicht:

(Es folgt die Nennung von zehn Titeln unter Angabe von Interpret, Album, Komponist und Textdichter.)

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.], 534). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Hinblick darauf, dass der Dienst unter der Adresse "www.3.    " zwischenzeitlich eingestellt worden war, hilfsweise für den Fall der Verneinung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich des [X.] die Feststellung beantragt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (O[X.], [X.], 140). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch weder aufgrund einer Haftung als Täter oder Teilnehmer noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nach § 1004 BGB in Verbindung mit den § 97 Abs. 1, § 19a [X.] zu. Dazu hat es ausgeführt:

9

Der Hauptantrag sei zulässig, auch wenn es aufgrund bestehender [X.] objektiv unmöglich sei, den Zugang zu den auf der [X.]seite "3.    " vorgehaltenen Links oder URLs vollständig zu sperren. Die Frage, ob die Klägerin der [X.] in rechtlich unzulässiger Weise etwas Unmögliches abverlange, betreffe nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage.

Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage hat das Berufungsgericht unterstellt, dass die Klägerin hinsichtlich der in Rede stehenden Musikstücke zur Geltendmachung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a [X.] ermächtigt ist. Weiterhin hat es unterstellt, dass die Linksammlung zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeitpunkten verfügbar gewesen ist und die genannten Werke aufgefunden und heruntergeladen werden konnten. Die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin aber nicht als Störerin. Zwar komme die Störerhaftung von [X.] - auch unter Berücksichtigung ihrer im [X.] und im [X.] vorgesehenen Privilegierung  grundsätzlich in Betracht. Zudem verletze die Bereitstellung von Links und URLs, die zu Dateien mit geschützten Musikwerken führten, die ohne Zustimmung hochgeladen worden seien, das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung. Ferner habe die Beklagte durch den von ihr vermittelten Zugang zum [X.] einen adäquat kausalen Beitrag zu den von der Klägerin gerügten [X.]sverletzungen geleistet. Eine Haftung der [X.] als Störerin scheitere jedoch an der [X.]keit der ihr abverlangten - unstreitig technisch möglichen - [X.] in Gestalt einer URL-Sperre durch Verwendung eines "[X.]", einer [X.] oder einer [X.].

B. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte nicht als Störerin für die von der Klägerin gerügten [X.]sverletzungen haftet, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

I. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag mit Recht als zulässig angesehen.

1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, auch wenn ihm nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten der [X.] abverlangt werden sollen. Es reicht aus, wenn sich die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2013  I ZR 216/11, [X.], 1229 Rn. 25 = [X.], 1613  Kinderhochstühle im [X.] II; Urteil vom 15. August 2013 - [X.], [X.], 1030 Rn. 21 = [X.], 1348 - [X.]-Dienst). Im Übrigen lassen sich die Grenzen des der [X.] zumutbaren Verhaltens im Erkenntnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungshandlungen nicht konkret abzusehen sind (vgl. [X.], [X.], 1030 Rn. 21 - [X.]-Dienst). Die hiermit verbundene Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren ist hinzunehmen, weil an[X.] effektiver Unterlassungsrechtsschutz nicht gewährleistet werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2007 - [X.], [X.]Z 172, 119 Rn. 48 - [X.]-Versteigerung II; [X.], [X.], 1030 Rn. 21 - [X.]-Dienst).

2. Die Frage, ob die Klägerin von der [X.] Unmögliches verlangt, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheit des Klageantrags zu prüfen.

II. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, die Klägerin sei aufgrund der vorgelegten [X.] als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den im Klageantrag angeführten und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] geschützten Musikwerken berechtigt, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber der [X.] geltend zu machen. Davon ist für das Revisionsverfahren auszugehen.

2. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht weiter unterstellt, dass die streitgegenständlichen Musikwerke am 21. und 27. August 2008 über die auf der Webseite "3.    " verfügbaren Links auffindbar waren und heruntergeladen werden konnten und keine Nutzungsrechte der die Musikwerke hochladenden [X.] oder der Sharehoster bestanden. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, dass die Werke im Sinne des § 19a [X.] rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das Berufungsgericht hat ferner in tatsächlicher Hinsicht unterstellt, dass der Dienst "3.    " über einen von der [X.] zur Verfügung gestellten [X.]-Anschluss zu den angegebenen Zeiten erreicht werden konnte. Auch diese der Klägerin günstige Annahme ist der weiteren rechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine täterschaftliche Haftung ausscheidet. Die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer geht der Störerhaftung zwar grundsätzlich vor ([X.], [X.], 1030 Rn. 28 - [X.]-Dienst). Die Klägerin macht aber weder geltend noch bestehen anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die beanstandeten Handlungen selbst begangen hat oder daran etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2009 - [X.], [X.], 841 Rn. 18 = [X.], 1139 - [X.]).

4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der [X.] als Störerin scheitere an einer fehlenden Zumutbarkeit der aufzuerlegenden Prüfungspflichten, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 702 Rn. 50 = [X.], 1104 - [X.]versteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, [X.], 617 Rn. 37 = [X.], 881 - [X.]; Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; [X.], 1030 Rn. 31 - [X.]-Dienst). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2000/31/[X.]; [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 22 ff. - [X.]; Urteil vom 5. Februar 2015 - [X.], [X.], 485 Rn. 51 = [X.], 577 - Kinderhochstühle im [X.] III).

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang einem Provider, der den Zugang zum [X.] vermittelt ([X.]) Prüf- und Sperrpflichten zugemutet werden können, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten für den Bereich des [X.]s nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sicherzustellen haben, dass die Inhaber nach der Richtlinie zu schützender Rechte gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem [X.] zur Verletzung dieser Rechte genutzt werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Vermittler oftmals am besten in der Lage sind, [X.]sverstößen über das [X.] ein Ende zu setzen (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/[X.]; [X.], Urteil vom 27. März 2014 - [X.], [X.], 468 Rn. 26 f. = WRP 2014, 540 - [X.]). Auch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/[X.] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen [X.] beantragen können, deren Dienste von einem [X.] zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im Recht der Mitgliedstaaten zu regeln (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/[X.]; [X.], Urteil vom 12. Juli 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn. 135 - [X.]/[X.]; Urteil vom 24. November 2011 - [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 265 Rn. 32 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 468 Rn. 43 - [X.]). Die Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr steht dem nicht entgegen. Sie lässt vielmehr nach ihrem Artikel 12 Absatz 3 bezogen auf Diensteanbieter, die als Vermittler von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, die Möglichkeit unberührt, nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter zu verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2000/31/[X.]).

b) Von den Grundsätzen der Störerhaftung ist im vorliegenden Fall auszugehen.

aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Sie vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, weil sie es über die von ihr bereitgestellten [X.]zugänge [X.] ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das [X.] zuzugreifen (vgl. [X.] in [X.]/, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 8 TMG Rn. 17).

bb) Durch die Vermittlung des Zugangs hat die Beklagte nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts einen adäquat kausalen Beitrag zur vom Berufungsgericht unterstellten [X.]sverletzung geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/[X.] bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff "Vermittler" auf jede Person, die die Rechtsverletzung eines [X.] in Bezug auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in diesem Sinne zählt das öffentliche Zugänglichmachen eines Schutzgegenstands ([X.], [X.], 468 Rn. 31 - [X.]). Da der Anbieter von [X.]zugangsdiensten durch die Gewährung des [X.] die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im [X.] zwischen seinem Kunden und einem [X.] möglich macht, ist der Diensteanbieter an jeder Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Zugangsdienste im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] zu einer [X.]sverletzung genutzt werden (vgl. [X.], [X.], 468 Rn. 32, 40 - [X.]).

cc) Die Beklagte betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum [X.] ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von [X.]sverletzungen schafft. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der Konstellation, in der der Gewerbetreibende schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung dazu verpflichtet ist, die Gefahr auszuräumen, weil sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder er solche Rechtsverletzungen durch eigene Maßnahmen fördert (vgl. [X.], [X.], 841 Rn. 21 f. - [X.]).

Der [X.] dürfen bei dieser Sachlage keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 139 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 16. Februar 2012 - [X.]/10, [X.], 382 Rn. 39 ff. = [X.], 429 - [X.]/Netlog; [X.], Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, [X.]Z 158, 236, 251 f. - [X.]-Versteigerung I; [X.], [X.], 1229 Rn. 47 - Kinderhochstühle im [X.] II). Die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Prüfpflicht der [X.] im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu den streitgegenständlichen Musikwerken, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Musikwerke hingewiesen worden war ([X.]Z 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark). Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25. August 2008 auf die Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke hingewiesen. Die Beklagte hat der Aufforderung zur Sperrung keine Folge geleistet und bis zum 1. April 2010 den Zugang zu den beanstandeten Links des [X.]angebots "3.    " nicht unterbunden.

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] sei eine anlassbezogene Prüfpflicht nicht zumutbar, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt, trifft im Ergebnis zu.

aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, sofern die [X.] wegen der bestehenden [X.] weitgehend unwirksam seien, sei die Einrichtung von Sperren der [X.] schon deshalb nicht zuzumuten. [X.] seien sie aber auch bei gegebener Effektivität der technischen Maßnahmen. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit sei die besondere Aufgabe der [X.] als [X.] zu berücksichtigen, eine inhaltlich neutrale, sozial erwünschte und von der Rechtsordnung anerkannte Dienstleistung zu erbringen, die in weit überwiegendem Umfang zu rechtmäßigen Zwecken genutzt worden sei. Jede Sperre berge die Gefahr der gleichzeitigen Unterbindung rechtmäßiger Angebote, so dass Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche Dritter in Betracht kämen. Aufgrund der betroffenen [X.] aus Art. 10 [X.] in Verbindung mit § 88 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie aus Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] bedürften Sperren dieser Art einer - gegenwärtig nicht vorhandenen - gesetzlichen Grundlage, die die Voraussetzungen einer Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im Einzelnen bestimme. Bei [X.]Adressen, URLs und [X.] handele es sich um nähere Umstände der Telekommunikation im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn diese in Bezug zu einem Übertragungs- und Verbindungsvorgang gesetzt würden. Es bestehe die Gefahr einer inhaltlichen Zensur des [X.]angebots. Der Gesetzgeber habe im Falle des mittlerweile außer [X.] getretenen [X.], das der Verbreitung von Kinderpornografie im [X.] entgegenwirken sollte, ebenfalls einen Grundrechtseingriff durch die Sperrung von [X.]angeboten angenommen, zugleich aber entsprechende Regeln für den Bereich des geistigen Eigentums nicht geschaffen, so dass hier keine Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung bestehe.

bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten, wohl aber im Ergebnis stand.

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist bei der Beurteilung, ob eine aufgrund der mitgliedstaatlichen Regelungen gegen den [X.] ergangene Anordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] mit dem Unionsrecht in Einklang steht, ihre Vereinbarkeit mit den betroffenen Grundrechten der [X.] zu prüfen ([X.], [X.], 265 Rn. 41 - [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 43 - [X.]/Netlog; [X.], 468 Rn. 45 f. - [X.]). Die Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/[X.] ferner darauf zu achten, dass sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherstellen ([X.], Urteil vom 29. Januar 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 241 Rn. 68 - Promusicae; [X.], [X.], 468 Rn. 46 - [X.]). Das nationale Recht ist also unter Beachtung der Grundrechte der [X.] und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen und anzuwenden ([X.], [X.], 468 Rn. 45 f. - [X.]).

Die Grundrechte sind auch nach [X.] Grundrechtsverständnis im Rahmen der Beurteilung der Störerhaftung zu berücksichtigen. Sie sind zwar primär Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, die nicht unmittelbar zwischen Privaten gelten, die jedoch als Verkörperung einer objektiven Wertordnung auf die Auslegung des Privatrechts - insbesondere seiner Generalklauseln - ausstrahlen (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte; grundlegend [X.] 7, 198, 205 ff. - [X.]; vgl. Müller-Franken in Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Vorb. v. Art. 1 Rn. 22 mwN). Die betroffenen Grundrechte der Beteiligten sind mithin bei der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, die im Rahmen der Störerhaftung bei der lediglich nach Art einer Generalklausel umschriebenen Bestimmung zumutbarer Prüfungspflichten vorzunehmen ist (vgl. [X.], ZUM 2010, 833, 837).

Weil nach Auffassung des Gerichtshofs der [X.] die unionsrechtlichen Grundrechte auf den mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt einwirken, ist allerdings fraglich, welcher Raum für eine nationale Grundrechtsprüfung verbleibt (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 2011 - [X.], [X.], 647 Rn. 39 = [X.], 705 - [X.]; Nazari-Khanachayi, [X.], 115, 119). Das [X.] übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Unionsrecht in [X.], das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten [X.] Gerichte und Behörden in Anspruch genommen wird, nicht mehr aus und überprüft dieses Recht mithin nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die [X.], insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, insbesondere den Wesensgehalt der jeweiligen Grundrechte generell verbürgt (vgl. [X.] 73, 339, 387; 102, 147, 162 ff.; 118, 79, 95 ff.). Desgleichen misst das [X.] eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in [X.] Recht umsetzt, insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes, als das Unionsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht ([X.] 118, 79, 95 ff.).

(2) Zwingend ist im vorliegenden Fall die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] sowie in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/[X.] zum Ausdruck kommende unionsrechtliche Vorgabe, im Recht der Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Anordnung gegen Vermittler bereitzustellen, deren Dienste für rechtsverletzende Handlungen genutzt werden. Ein Gestaltungsspielraum verbleibt den Mitgliedstaaten jedoch, soweit sie nach den Richtlinien die Modalitäten der unionsrechtlich vorgesehenen Anordnung gegen Vermittler festlegen können (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/[X.] sowie [X.], [X.], 1025 Rn. 135 - [X.]/[X.]; [X.], 265 Rn. 32 - [X.]/; [X.], 468 Rn. 43 - [X.]). Besteht ein solcher Gestaltungsspielraum, verbleibt es bei der Anwendbarkeit auch der [X.] Grundrechte.

cc) Das Berufungsgericht hat unerwähnt gelassen, dass auf Seiten der Klägerin bei der Verfolgung eines effektiven [X.]sschutzes die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 2 [X.] und Art. 14 Abs. 1 [X.] zu beachten ist, die auch das geistige Eigentum umfasst (vgl. [X.], [X.], 468 Rn. 47 - [X.]; [X.] in [X.], Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN). Auch wenn die Richtlinie 2001/29/[X.] nach ihrem Erwägungsgrund 9 ein hohes urheberrechtliches Schutzniveau bezweckt, so ist der grundrechtliche Schutz des geistigen Eigentums nach dem Unionsrecht weder schranken- noch bedingungslos gewährleistet, sondern in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen (vgl. [X.], [X.]. 2012, 153 Rn. 43 f. - [X.]/[X.]; [X.], 468 Rn. 61 - [X.]-[X.]).

dd) Das Berufungsgericht ist des Weiteren nicht darauf eingegangen, dass im Rahmen der Abwägung die Grundrechte der [X.] auf unternehmerische Freiheit und auf Berufsfreiheit zu berücksichtigen sind.

(1) Das Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 [X.] und das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 [X.] erfassen auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit. Dazu zählt die Freiheit des Unternehmers, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen ([X.], [X.], 468 Rn. 47 ff. - [X.]; [X.] in [X.] aaO Art. 12 Rn. 79). Mithin handelt es sich bei Art und Umfang des vom [X.] aufzubringenden administrativen, technischen und finanziellen Aufwands für die Durchsetzung einer Sperranordnung um einen Aspekt, der im Rahmen der umfassenden Grundrechtsabwägung zu berücksichtigen ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Gerichtshof der [X.] den Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit durch eine Sperranordnung nicht tangiert sieht, wenn dem Diensteanbieter die Verpflichtung auferlegt wird, seine Ressourcen für eventuell kostenträchtige Maßnahmen einzusetzen, die beträchtliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeit haben oder schwierige und komplexe technische Lösungen erfordern ([X.], [X.], 468 Rn. 49 ff. - [X.]).

(2) Vorliegend hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Beklagte in ihrer unternehmerischen Betätigung durch die Anordnung einer Sperre - etwa wegen des hiermit verbundenen organisatorischen, technischen oder finanziellen Aufwands oder sonstiger negativer Folgen für den Betrieb ihres Unternehmens - eingeschränkt würde. Die Zumutbarkeit der Anordnung hat als anspruchsbegründende Tatsache der Anspruchsteller darzulegen ([X.], Urteil vom 10. April 2008  I ZR 227/05, [X.], 1097 Rn. 19 = [X.], 1517 - [X.] im [X.]). Hat dieser keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten und kann er von sich aus nicht erkennen, ob dem in Anspruch genommenen Diensteanbieter der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf interne Betriebsabläufe zumutbar ist, so ist der Diensteanbieter im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Erst ein solcher Vortrag versetzt den Anspruchsteller in die Lage, seinerseits die Zumutbarkeit darzulegen (vgl. [X.], [X.], 1097 Rn. 19 f. - [X.] im [X.]).

ee) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte ein legitimes, gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell betreibt, welches nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], [X.], 841 Rn. 21 f. - [X.]) von vornherein auf eine urheberrechtsverletzende Nutzung angelegt ist. Hieraus folgt aber lediglich, dass der [X.] keine allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflichten auferlegt werden dürfen (s.o. Rn. 26). Solche verlangt die Klägerin auch nicht.

ff) Das Berufungsgericht hat die Zumutbarkeit zu Recht nicht an der Effektivität der zur Verfügung stehenden technischen [X.] scheitern lassen.

(1) Der Gerichtshof der [X.] verlangt, dass die vom [X.] verlangten [X.] hinreichend effektiv sind, um einen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen. Die Maßnahmen müssen danach bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die [X.]nutzer zuverlässig vom Zugriff darauf abgehalten werden ([X.], [X.], 468 Rn. 62 f. - [X.]).

(2) Das Berufungsgericht hat zur Frage der Effektivität der [X.] keine Feststellungen getroffen, sondern diese Frage dahinstehen lassen. Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die [X.] hinreichend effektiv sind.

gg) Die Annahme des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall spreche die Gefahr der Sperrung rechtmäßiger Inhalte gegen die Zumutbarkeit des begehrten Verbots, wird durch seine tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei Durchführung der [X.] bestehe die Gefahr, dass der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten unterbunden werde, dadurch Rechte Dritter nachhaltig beeinträchtigt würden und die Beklagte deshalb unter Umständen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen Dritter ausgesetzt sei. Nähere Feststellungen zur Betroffenheit legaler Inhalte hat das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen.

(2) Im Hinblick auf das Grundrecht der [X.]nutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 [X.], Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) verlangt der Gerichtshof der [X.], dass [X.] streng zielorientiert sind, indem sie die [X.]sverletzung beenden, ohne [X.]nutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen ([X.], [X.], 468 Rn. 56 - [X.]). Soll sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells nicht hinter wenigen legalen Angeboten verstecken können, liegt es auf der Hand, dass eine Sperrung nicht nur dann zulässig sein kann, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 97 [X.] Rn. 170; [X.], [X.], 105, 108). Im Rahmen der Grundrechtsabwägung hat auch der Gerichtshof der [X.] das Kriterium der strengen Zielorientierung dahingehend formuliert, dass die ergriffenen [X.] den [X.]nutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, "nicht unnötig" vorenthalten dürfen ([X.], [X.], 468 Rn. 63 - [X.]; vgl. [X.]/Grisse, [X.], 105, 108). In der das [X.] betreffenden Rechtsprechung hat der Senat anerkannt, dass die Erfüllung von Prüfpflichten im Interesse eines wirksamen Schutzes des [X.]s nicht unzumutbar ist, auch wenn dies im Einzelfall zu einer Löschung rechtmäßiger Inhalte führt, sofern auf diese Weise die legale Nutzung des Angebots des Diensteanbieters nur in geringem Umfang eingeschränkt und dessen Geschäftsmodell dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird ([X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 188 Rn. 60 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]; [X.]Z 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark; [X.], [X.], 1030 Rn. 62 - [X.]-Dienst). Bei der vorzunehmenden Gewichtung ist deshalb nicht auf eine absolute Zahl rechtmäßiger Angebote auf der jeweiligen Seite, sondern auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten abzustellen und zu fragen, ob es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. [X.]/Grisse, [X.], 105, 108 f.).

Mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen kann vorliegend nicht beurteilt werden, in welchem Umfang legale Angebote betroffen gewesen wären, wenn die [X.]seite "3.    " gesperrt worden wäre.

(3) Für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung unter dem Aspekt der Informationsfreiheit ist nach Auffassung des Gerichtshofs der [X.] weiter erforderlich, dass die nationalen Verfahrensvorschriften den [X.]nutzern ermöglichen, ihre Rechte nach Bekanntwerden der vom Anbieter getroffenen [X.] vor Gericht geltend zu machen ([X.], [X.], 468 Rn. 56  [X.]). Diesem Erfordernis kann im nationalen Recht dadurch Rechnung getragen werden, dass [X.]nutzer ihre Rechte gegenüber dem [X.] auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses gerichtlich geltend machen können (vgl. [X.] [X.], [X.]. 2014, 1074, 1079; [X.], ZUM 2014, 499, 500; [X.]/, [X.], 105, 110; aA [X.], [X.], 826, 833 f.; [X.], ZUM 2015, 308, 318).

hh) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt dem Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 [X.] und dem Grundrecht aus Art. 7 [X.] auf Achtung der Kommunikation im Rahmen der Abwägung keine maßgebliche Bedeutung zu.

(1) Für die Beurteilung der Frage, ob die zur Umsetzung des begehrten Verbots erforderlichen Maßnahmen an Art. 10 Abs. 1 [X.] und Art. 7 [X.] zu messen sind, sind die Feststellungen zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht zu deren technischen Voraussetzungen getroffen hat. Danach kann das gegenüber der [X.] begehrte Verbot, ihren Kunden Zugang zu den über den [X.]dienst "3.    " abrufbaren Tonträgern zu vermitteln, durch drei technische Methoden - eine [X.], eine [X.] oder eine URL-Sperre durch Verwendung eines "[X.]" - umgesetzt werden.

Die [X.] zielt auf das "[X.]" ([X.]), bei dem - nach Art eines Telefonbuchs - jeder Domain-Bezeichnung eine numerische [X.]Adresse zugeordnet ist, die bei der Eingabe eines Domainnamens in die Browserzeile durch den [X.]-Server des [X.]s aufgefunden wird, so dass die Anfrage an den Server mit der entsprechenden [X.]Adresse weitergeleitet werden kann. Die [X.] besteht darin, dass die Zuordnung von Domain-Bezeichnung und [X.]Adresse auf dem [X.]-Server des [X.]s verhindert wird, so dass die betroffene Domain-Bezeichnung - gleichsam wie bei einer Löschung eines Telefonbucheintrags - nicht mehr zur entsprechenden [X.]seite führt, die allerdings unter der [X.]Adresse weiterhin erreichbar ist (vgl. [X.]/[X.], [X.] im [X.], S. 50; [X.]/, [X.], 19, 22).

Die [X.] setzt bei der [X.]Adresse ([X.]-Protocol-Adresse) einer Webseite an, über die diese im [X.] aufgefunden wird, indem durch eine Änderung in der bei dem [X.] betriebenen Routingtabelle die Weitersendung von Daten an die Zieladresse, die gesperrt werden soll, verhindert wird. Sie führt dazu, dass sämtliche unter der [X.]Adresse betriebenen Seiten nicht erreichbar sind ([X.]/[X.] aaO S. 50; [X.]/Grisse, [X.], 19, 23 f.).

Die URL-Sperre durch Verwendung eines "[X.]" bewirkt, dass der Zugriff auf durch die URL (Uniform Resource Locator) identifizierbare einzelne Seiten eines [X.]auftritts gesperrt wird. Hierzu wird der gesamte Datenverkehr über einen gesonderten Server geleitet ("[X.]"), der in der Lage ist, die in die Datenpakete der Nutzeranfrage eingebettete Information zur URL zu analysieren ("[X.]"; vgl. [X.]/[X.] aaO S. 51; [X.]/Grisse, [X.], 19, 24).

(2) Das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 [X.] gewährleistet den Schutz vor jeder Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung der Kommunikationsinhalte oder -daten durch den Staat und begründet zugleich - auch soweit es sich (wie vorliegend) um von Privaten betriebene Telekommunikationsanlagen handelt - eine Schutzpflicht des Staates gegen unbefugte Kenntniserlangung Dritter ([X.] in [X.] aaO Art. 10 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 73. Lief., Art. 10 Rn. 112 mwN). Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen als Informationen (vgl. [X.] 67, 157, 171; 106, 28, 35 f.; 110, 33, 53; [X.], NJW 2007, 351, 352). Anknüpfungspunkt des Schutzes von Art. 10 Abs. 1 [X.] ist stets der nichtöffentliche Austausch konkreter Kommunikationsteilnehmer; dagegen unterfällt an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation nicht dieser Vorschrift ([X.] in [X.]/[X.] aaO Art. 10 Rn. 92; [X.]., ZUM 2010, 833, 838). Bezogen auf [X.]kommunikation hat das [X.] etwa [X.], Chatdienste und nichtöffentliche Diskussionsforen als vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 [X.] erfasst angesehen ([X.] 120, 274, 340; vgl. auch [X.] 113, 348, 383). Die bloße Verhinderung von Kommunikation fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Art. 10 Rn. 12; [X.], ZUM 2010, 833, 841).

(3) Die Beurteilung der vorliegend in Rede stehenden [X.] anhand des Maßstabes des Art. 10 Abs. 1 [X.] ist umstritten. Stellt man auf das Kriterium der Öffentlichkeit ab, so ist das an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten gerichtete Angebot von Links zum Download im [X.] keine vertrauliche Individualkommunikation, sondern als öffentliches Angebot vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 [X.] nicht erfasst (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], Art. 10 Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.] aaO Art. 10 Rn. 6; [X.], [X.], 514, 518; [X.], ZUM 2010, 833, 840 f.; [X.], [X.], 361, 364; [X.], Die [X.] Sperrungsverfügung, 2007, [X.] ff., 273 f.; [X.], Die Haftung von Host- und [X.] bei [X.]sverletzungen, 2012, [X.]). Nach anderer Auffassung tangiert zwar nicht die [X.], sehr wohl aber die [X.] und die URL-Sperre die durch Art. 10 Abs. 1 [X.] geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation. Zur Begründung wird angeführt, für die Unterscheidung zwischen Individual- und Massenkommunikation im [X.] sei eine Auswertung erforderlich, die Rückschlüsse auf Nutzer und Kommunikationsinhalte zulassen könnte (vgl. [X.] in Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 10 Rn. 40; [X.]/[X.] aaO S. 79 ff.; Germann, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im [X.], 2000, [X.]; [X.], [X.] [X.] durch Art. 10 des Grundgesetzes, 2003, S. 129 f.).

(4) Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass bei Anwendung der gebotenen teleologischen Betrachtungsweise sämtliche hier erörterten [X.] nicht den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 [X.] berühren.

Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 [X.] ist schon deshalb nicht berührt, weil das öffentliche Angebot von Dateien zum Download und auch der Zugriff darauf keine von dieser Vorschrift geschützte Individualkommunikation darstellt. Dass der Zugriff auf ein öffentliches Angebot zum Download jeweils mittels individueller technischer Kommunikationsverbindungen erfolgt, rechtfertigt die Einstufung als Kommunikation im Sinne des Art. 10 Abs. 1 [X.] nicht, weil eine bloße technische Kommunikation nicht die spezifischen Gefahren für die Privatheit der Kommunikation aufweist, die diese Vorschrift schützt (vgl. [X.], ZUM 2010, 833, 840 f.). Ein solcher Zugriff stellt sich vielmehr als öffentliche, der Nutzung von Massenmedien vergleichbare Kommunikationsform dar, die von anderen Grundrechten - insbesondere Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] - erfasst wird (vgl. [X.] aaO S. 183).

Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 [X.] ist, sofern keine weitergehende Sichtung und Auswertung der Daten erfolgt, auch deshalb nicht eröffnet, weil die [X.] allein Maßnahmen der [X.] sind. In diesem Fall beschränkt sich die (automatisierte) Kenntnisnahme des Provi[X.] von Umständen der Kommunikation allein auf das zur Unterbrechung der Kommunikation Erforderliche (vgl. [X.], ZUM 2010, 833, 842; [X.], [X.], 19, 22 ff.). Das [X.] verneint im Falle der Erfassung von Fernmeldevorgängen einen Grundrechtseingriff, sofern diese lediglich technikbedingt erfasst und anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden umgehend ausgesondert werden (vgl. [X.] 100, 313, 366; 107, 299, 328; [X.], ZUM 2010, 833, 842). Wenn bei der Durchführung von [X.] und URL-Sperren die hierfür notwendigen Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne weitergehendes Erkenntnisinteresse gelöscht werden, kommt den Maßnahmen die Qualität eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 [X.] nicht zu (vgl. [X.], ZUM 2010, 833, 842). Sofern die Erfassung und Verwendung der für die [X.] erforderlichen Daten bei dem [X.] ohnehin zur Herstellung der jeweiligen Verbindung benötigt würde, käme ein solcher Eingriff schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kenntnisnahme von Umständen, die für die Erbringung des [X.] erforderlich sind, gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht vom Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst ist (vgl. [X.], ZUM 2010, 833, 845; [X.]/Grisse, [X.], 19, 24 f.).

(5) Das Grundrecht auf Achtung der Kommunikation gemäß Art. 7 [X.] wird durch die genannten [X.] ebenfalls nicht tangiert. Dies gilt trotz des Umstands, dass dieses Grundrecht - insoweit weitergehend als Art. 10 Abs. 1 [X.] - auch vor der bloßen Verhinderung oder Verzögerung der Kommunikation schützt (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., Art. 7 Rn. 50). Schutzzweck des Art. 7 [X.] ist gleichfalls die Vertraulichkeit der Kommunikation, die an bestimmte Adressaten und nicht an die Öffentlichkeit gerichtet ist ([X.] aaO Art. 7 Rn. 47; [X.], Charta der Grundrechte der [X.], 4. Aufl., Art. 7 Rn. 24). Dieser Schutzzweck wird durch die Sperrung öffentlicher Download-Angebote oder des Zugriffs darauf nicht berührt. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Rn. 55).

ii) Zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, die für die Umsetzung des begehrten Verbots erforderlichen [X.] bedürften als grundrechtsrelevante Maßnahmen nach der sogenannten Wesentlichkeitstheorie einer spezialgesetzlichen Grundlage.

(1) Ausgehend von der Ansicht, der Staat dürfe in Grundrechte des Bürgers, insbesondere in dessen Freiheit und Eigentum, nur auf Grund eines Gesetzes eingreifen, hat das [X.] den Vorbehalt des Gesetzes anhand der sogenannten Wesentlichkeitstheorie fortentwickelt. Danach muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen des Verhältnisses zwischen Staat und Bürgern, vor allem im Bereich der Ausübung konkurrierender Grundrechte, alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen ([X.] 49, 89, 126; 108, 282, 311; [X.] in Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.] aaO Art. 20 Rn. 69, [X.] in [X.] aaO Art. 20 Rn. 117). Die Bestimmung dessen, was jenseits der klassischen Eingriffslage "wesentlich" ist, unterliegt erheblichen Schwierigkeiten (vgl. Ossenbühl, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., [X.], § 101 Rn. 56). Festzuhalten ist jedoch, dass die Wesentlichkeitstheorie nur für das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern, nicht zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern gilt ([X.], NJW 1991, 2549, 2550; NJW 1993, 1379, 1380; [X.] in Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.] aaO Art. 20 Rn. 69; [X.], JA 1994, 399, 400 f.). Mit dem Kriterium der Wesentlichkeit kann beurteilt werden, ob die in Art. 20 Abs. 3 [X.] verankerten Gebote der Demokratie und des Rechtsstaats der Delegation von Rechtssetzung vom Parlament auf die Exekutive entgegenstehen. Bei einer Kollision gegenläufiger Grundrechte gleichgeordneter Rechtsträger stellt sich eine solche Kompetenzfrage nicht, weil der Staat in einen solchen Konflikt über die Gerichte lediglich als Vermittler eingebunden ist, der nicht die Zulässigkeit eines hoheitlichen Grundrechtseingriffs prüft, sondern die betroffenen Belange gegeneinander abwägt ([X.], JA 1994, 399, 400 f.; [X.], ZUM 2010, 833, 835).

(2) Vorliegend ist nicht das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern, sondern eine zivilrechtliche Haftungsfrage zwischen demjenigen, der den Schutz von [X.]en verfolgt und einem Telekommunikationsunternehmen, also zwischen gleichgeordneten Grundrechtsträgern betroffen. Im Streit zwischen Privaten müssen die Gerichte aber selbst bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblichen allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten (vgl. [X.] 84, 212, 226 f.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich aus den gesetzgeberischen Vorgängen um das zunächst in [X.] getretene, später wieder aufgehobene Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (BGBl. [X.], [X.]) keine für das Verhältnis zwischen [X.] relevanten Schlüsse ziehen. Dieses Gesetz betraf staatlicherseits angeordnete Sperren oder Zugangserschwerungen für Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten und regelte einen klassischen eingriffsrechtlichen Sachverhalt im Verhältnis des Staates zum Bürger.

(3) Mit der Störerhaftung, die richterrechtlich aus einer Analogie zu § 1004 BGB abgeleitet wird und im Bereich der Immaterialgüterrechte - absoluter Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB - weiter Anwendung findet, ist eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation gegeben (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2001 - [X.], [X.], 618, 619 = [X.], 532 - [X.] Dekor; [X.]Z 158, 236, 251 - [X.]-Versteigerung I; [X.], [X.], 1, 6; [X.]/Grisse, [X.], 19 f.; [X.], ZUM 2014, 499). Der [X.] Gesetzgeber hat bei einer gegen einen Vermittler gerichteten Verbotsanordnung angesichts der Regelung des § 97 [X.] in Verbindung mit dem [X.] keinen gesonderten Gesetzgebungsbedarf gesehen (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, [X.], 39; Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BR-Drucks. 64/07, [X.], 75; vgl. auch [X.]Z 172, 119 Rn. 37 - [X.]-Versteigerung II).

(4) Aus unionsrechtlicher Sicht ist die Frage des [X.] ebenso zu beantworten. Der Gerichtshof der [X.] hat im privatrechtlichen Streit zwischen dem Inhaber des [X.]s und einem Diensteanbieter die Vorschrift des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] entgegen der Empfehlung des Generalanwalts [X.] (Schlussanträge vom 14. April 2011 in der [X.]. [X.]/10 - [X.]/[X.] Rn. 88 ff., 101 ff.) nicht angewendet (vgl. [X.], [X.], 265 Rn. 30 ff. - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 311, 312). Nach dieser Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der [X.] anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein. Bereits in der Sache "[X.]/[X.]" hatte der Gerichtshof der [X.] den Einwand mangelnder spezifischer Regelung mit dem Hinweis auf die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nicht durchgreifen lassen (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 137 - [X.]/[X.]; [X.], [X.] 25/2011 [X.]. 2 unter C 6).

jj) Soweit bei der Vornahme der Sperren personenbezogene Daten erfasst werden, ist in die Zumutbarkeitsbetrachtung auch das Grundrecht der [X.]nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 [X.]) und auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 und 2 Abs. 1 [X.] einzustellen. Diese Grundrechte sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit der Anordnung von Sperren gegen [X.], sofern für deren Durchführung [X.]Adressen der Nutzer lediglich im Einklang mit § 95 [X.] verwendet werden.

(1) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat - bezogen auf Kommunikationsdaten - im Recht des Datenschutzes der §§ 91 ff. [X.] seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden, die die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation regeln (vgl. [X.], ZUM 2010, 833, 843). Personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG sind unter anderem die [X.]Adressen, weil der [X.] einen Bezug zwischen den [X.]Adressen und der Person des Nutzers herstellen kann (vgl. [X.], [X.], 265 Rn. 51 - [X.]/[X.]; Braun in [X.]/ütz, [X.] [X.]-Komm., 3. Aufl., § 91 Rn. 16; [X.] aaO S. 164). Soweit daher für die Durchführung der in Betracht kommenden Sperren die [X.]Adressen der Nutzer erfasst und verwendet werden, sind mithin die Datenschutzgrundrechte aus Art. 8 [X.] und Art. 1 und 2 Abs. 1 [X.] für die Abwägung relevant. Dies ist für [X.] und URL-Sperren der Fall, bei denen die in der Anfrage des Nutzers angegebene [X.]Adresse oder URL der Zielseite zumindest kurzzeitig verwendet werden (vgl. [X.], ZUM 2010, 833, 844; [X.] aaO S. 164 f.). Hingegen sind [X.]n insoweit schon im Ausgangspunkt unproblematisch, da hier lediglich - ohne Zugriff auf [X.]Adressen  das Zustandekommen von Verbindungen unterbunden wird ([X.], ZUM 2010, 833, 845; [X.] aaO S. 165).

Nach § 95 [X.] darf der Diensteanbieter Bestandsdaten - dies sind gemäß § 3 Nr. 3 [X.] die Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über [X.] erhoben werden - erheben und verwenden, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Einer strengeren Regelung unterliegen die Verkehrsdaten, also die bei der Erbringung des [X.] erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Daten (§ 3 Nr. 30 [X.]). Gemäß § 96 Abs. 1 [X.] darf der Diensteanbieter die Verkehrsdaten nur für die in der Vorschrift genannten Zwecke erheben, die das Herstellen und Aufrechterhalten einer Kommunikationsverbindung betreffen (vgl. [X.] in [X.]/ aaO § 96 [X.] Rn. 1). Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.] dürfen die solchermaßen erhobenen Daten für die in Satz 1 der Vorschrift sowie in anderen gesetzlichen Vorschriften begründeten Zwecke verwendet werden.

(2) [X.]Adressen der Nutzer unterfallen als Bestandsdaten dem § 95 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens). Ihre Erhebung und Verwendung ist zulässig, wenn dies zum Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über [X.] erfolgt. Diesem Zweck entspricht die Nutzung der Daten zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nutzers aus dem Vertrag, etwa die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Störungsbeseitigung oder Bearbeitung von Kundenbeschwerden ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 95 Rn. 5). Ob die Nutzung der [X.]Adresse zur Vermeidung von [X.]sverletzungen im [X.] verwendet werden darf, bestimmt sich nach dem Inhalt des zwischen dem [X.] und dem Nutzer bestehenden Vertrags. Soweit vertragliche - etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene - Generalklauseln zum Umfang und Gegenstand der Pflicht der [X.] zur Leistungserbringung dies gestatten, ist im Rahmen der Vertragsauslegung auf die im Zusammenhang mit [X.]sverletzungen im [X.] relevanten grundrechtlichen Wertungen sowie die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten Rücksicht zu nehmen, einen effektiven [X.]sschutz in Form von Sperranordnungen gegen [X.] bereitzustellen (vgl. [X.], ZUM 2010, 833, 845). Von einer Verwendung der Daten zur Durchführung des Vertrags ist auch auszugehen, wenn dem Kunden im [X.] auferlegt wird, den Abruf rechtswidriger Angebote zu unterlassen.

Feststellungen zum Inhalt des Vertrags zwischen der [X.] und den jeweiligen Nutzern sind vorliegend nicht getroffen. Die fehlenden Feststellungen wirken sich jedoch nicht zugunsten der Revision aus.

d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich aus einem anderen Grunde als richtig (§ 561 ZPO). Das begehrte Verbot ist für die Beklagte deshalb nicht zumutbar, weil die Klägerin nicht in hinreichendem Maße gegen den Betreiber und den Host-Provider der Webseite "3.    " vorgegangen ist.

aa) Die Störerhaftung ist allerdings gegenüber der Inanspruchnahme des [X.] im Grundsatz nicht subsidiär. Im Falle des Betreibers einer [X.]plattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2007 - [X.], [X.], 724 Rn. 13 = [X.], 795; [X.]Z 173, 188 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem einem [X.] abverlangt werden soll, den Zugang zu bestimmten Webseiten mit Linksammlungen zu unterbinden. Hier muss nicht statt des [X.]s eine Vielzahl von Anbietern, sondern lediglich der Betreiber der beanstandeten Webseiten oder ein Host-Provider in Anspruch genommen werden, über den die beanstandete Webseite zugänglich gemacht wird.

Im Hinblick darauf, dass der [X.] ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt, ist es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs- und [X.] angemessen, eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die - wie die Betreiber [X.] Webseiten - die Rechtsverletzung entweder selbst begangen oder - wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten - zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den [X.] nur unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite oder seines Host-Provi[X.] scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Betreiber der Webseite und sein Host-Provider wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum [X.] vermittelt.

bb) Das Vorgehen der Klägerin gegen den Betreiber und den Host-Provider der [X.]seite "3.    " - ihren Vortrag als richtig unterstellt - rechtfertigt nicht den Schluss, der [X.] als [X.] seien Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu der fraglichen [X.]seite zumutbar.

(1) Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe gegen den von ihr als Betreiber der Webseite ermittelten S.     M.       am 22. August 2008 eine einstweilige Verfügung des [X.] erwirkt. Diese habe ebenso wenig wie vorgerichtliche Postsendungen unter der bei der Domain-Registrierung angegebenen Adresse in der [X.] zugestellt werden können. Es habe sich um eine fingierte Adresse gehandelt, weil die [X.] falsch gewesen sei und es in [X.]keinen "B.         " gebe.

Dieser Vortrag lässt zwar darauf schließen, dass der Betreiber der Webseite seine Inanspruchnahme durch Angabe einer falschen Anschrift verhindern wollte. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit ist allerdings vor der Inanspruchnahme des Access-Provi[X.] zu verlangen, dass der Rechteinhaber, der Verschleierungsmaßnahmen des Verletzers erkennt, naheliegende Bemühungen unternimmt, um die Identität und Erreichbarkeit des Rechtsverletzers zu klären. Mit der Auskunft, eine hinterlegte Postadresse sei falsch, darf sich der Rechteinhaber nicht zufriedengeben. Vielmehr ist ihm abzuverlangen, weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung - etwa durch die Beauftragung eines Detektivs oder anderer Unternehmer, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im [X.] durchführen, oder durch die Einschaltung der Ermittlungsbehörden - zu veranlassen, um seine Rechte gegenüber dem Verletzer geltend machen zu können. Erst wenn solche weiteren Maßnahmen fehlschlagen und auch ein Vorgehen gegen den Host-Provider keinen Erfolg verspricht, ist die Inanspruchnahme des Access-Provi[X.] im Hinblick darauf zulässig, dass dem Rechteinhaber andernfalls kein effektiver Rechtsschutz gewährt würde.

(2) Die Klägerin hat ferner erfolglos versucht, den Betreiber des Servers in Anspruch zu nehmen, auf dem die Webseite gespeichert war. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe im gegen den Betreiber der beanstandeten Webseite gerichteten Eilverfahren auch den von ihr ermittelten Betreiber des Servers in Anspruch nehmen wollen. Die ermittelte Adresse in [X.]sei jedoch ebenfalls falsch gewesen, so dass sie den Betreiber des Servers schon vorprozessual nicht habe erreichen können. Den entsprechenden Verfügungsantrag habe sie zurückgenommen, nachdem das [X.] darauf hingewiesen habe, dass eine Haftung des weiteren Antragsgegners ausscheide, solange dieser keine Kenntnis von der Rechtsverletzung habe.

Dieses Vorgehen gegen den Host-Provider reicht für die Annahme, eine Rechtsverfolgung gegen den [X.] sei verhältnismäßig, ebenfalls noch nicht aus. Dem Rechtsinhaber obliegen zunächst weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung, wenn ein Host-Provider seine Identität verschleiert, bevor eine Inanspruchnahme des Access-Provi[X.] zumutbar ist.

e) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anlass für eine Zurückverweisung der Sache besteht nicht, weil neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist. Die Frage der vorrangigen Inanspruchnahme des Betreibers der Webseiten und des Host-Provi[X.] ist im Verfahren zwischen den Parteien kontrovers erörtert worden. Sie war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Die Klägerin hat die von ihr vorgenommenen Bemühungen zur Ermittlung der Identität des Betreibers der Webseiten und des Host-Provi[X.] vorgetragen. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist deshalb gewahrt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, der Klägerin durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen.

5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Der Gerichtshof der [X.] hat die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Vermittlers nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] in einer Reihe von Entscheidungen näher bestimmt (vgl. zuletzt [X.], [X.], 468 - [X.]). Hierbei hat er ausgesprochen, dass die Modalitäten der von den Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorzusehenden Anordnungen, insbesondere deren Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren, dem nationalen Recht zu entnehmen sind ([X.], [X.], 468 Rn. 43 - [X.]). Im Streitfall stellen sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keine Fragen, deren Klärung eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] erforderte.

C. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher                          Schaffert                          [X.]

               Schwonke                         Fed[X.]en

Meta

I ZR 3/14

26.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. November 2013, Az: 5 U 68/10, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 7 EUGrdRCh, Art 8 EUGrdRCh, Art 11 Abs 1 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh, Art 17 Abs 2 EUGrdRCh, Art 8 Abs 3 EGRL 29/2001, Art 11 S 3 EGRL 48/2004, § 85 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 95 TKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14 (REWIS RS 2015, 1673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1673

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