Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2015, Az. V ZR 202/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1212

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[X.]:[X.]:BGH:2015:041215UVZR202.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

V ZR
202/14
Verkündet am:

4. Dezember 2015

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
[X.] § 888, § 280 Abs. 1 u. 2, § 286, § 288
Ist der vormerkungswidrig Eingetragene mit der Erfüllung des [X.] nach §
888 Abs.
1 [X.] in Verzug, haftet er gemäß §
280 Abs.
1 u. 2, §
286 [X.] und gemäß §
288 [X.] auf Ersatz des [X.]s (teilweise [X.] von Senat, Urteil vom 19.
Januar 1968 -
V
[X.], [X.], 263).
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 -
V [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
[X.]-Räntsch, [X.]
Czub, die Richterin [X.] und den Richter
Dr.
Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 21. August 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger kauften mit Vertrag vom 22.
April 2009 von den Schuldnern der Beklagten ein Grundstück,
an dem zu ihren Gunsten am 26.
Mai 2009 eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Nach Zahlung des größten Teils des Kaufpreises entstand zwischen den Kaufvertragsparteien Streit darüber, ob die Kläger den restlichen Kaufpreis im Hinblick auf das Ausbleiben vereinbarter Bauleistungen der Verkäufer schuldeten. Ein darüber geführter Rechtsstreit en-dete mit einem seit dem 14. November 2012 rechtskräftigen Urteil, durch das die Verkäufer verurteilt wurden, dem Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die Kläger nach Maßgabe des notariellen Vertrags zuzustim-men. Das Urteil enthält auch die [X.]stellung, dass
den Verkäufern ein [X.] auf Zahlung eines weitergehenden Kaufpreises nicht zusteht. Die Klä-ger, die seit dem 30. November 2012 als Eigentümer im Grundbuch eingetra-gen sind,
verkauften das Anwesen mit Vertrag vom 22.
November
2012 lasten-frei weiter. Sie können das Grundstück ihren Käufern nicht lastenfrei übereig-1
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-
nen, weil die Beklagten
nach dem 26. Mai 2009 die Eintragung mehrerer Zwangssicherungshypotheken erwirkten und sich weigern, deren Löschung [X.] zuzustimmen. Die Kläger vereinbarten daraufhin in einem Änderungsvertrag vom 6. Mai 2013 mit ihren Käufern, deren Kosten für die Be-reitstellung des für den Erwerb aufgenommenen Kredits zu tragen.
Sie haben von den Beklagten
die
Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken
und
Ersatz der Kosten für die Übernahme der Bereitstellungszinsen
und ihrer eigenen Kreditzinsen in Höhe von 2.650,44

nebst Zinsen
verlangt und die [X.]stellung der Verpflichtung der Beklagten [X.], ihnen den aus der Verzögerung der Zustimmung entstehenden weite-ren Schaden zu ersetzen. Das [X.] hat der Klage insgesamt stattgege-ben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat der [X.] hinsichtlich der Verurteilung zur Zustimmung der Löschung der Zwangssi-cherungshypotheken zurückgewiesen. Mit der wegen des Anspruchs auf [X.] (Zahlung und [X.]stellung) von dem Senat zugelassenen Revision möchten die Beklagten erreichen, dass die Klage insoweit abgewiesen wird. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken
gemäß §
280 Abs.
1 u.
2, §
286 [X.] zu. Der durch die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch der Kläger sei [X.] im Zeitpunkt des Weiterverkaufs fällig gewesen. Die Beklagten hätten sich 2
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-
in Verzug befunden, da sie die Zustimmung zur Löschung nicht
bedingungsfrei erteilt hätten. Die Kläger hätten ihren Schaden dargelegt und bewiesen.
II.
Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Über-prüfung stand. Die Beklagten sind verpflichtet, den Klägern den ihnen entstan-denen Schaden von 2.650,44

noch entstehenden Schaden aus der Verzögerung der Zustimmung zur Löschung der [X.],
jeweils nebst Zinsen,
zu ersetzen.
1. Grundlage dieses Anspruchs sind § 280 Abs. 1 u.
2, § 286 [X.] ei-nerseits und § 288 [X.] andererseits. Diese Vorschriften gelten auch für die Verzögerung der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 [X.].
a) Der Senat hat das allerdings bisher anders gesehen und die Anwend-barkeit der Bestimmungen über die Haftung des Schuldners für den Verzöge-rungsschaden (seinerzeit §§ 286, 288 [X.] aF, die den geltenden §
280
Abs. 1 u.
2, §§ 286, 288 [X.] entsprechen) auf den Zustimmungsanspruch nach §
888 [X.] verneint (Urteil vom 19.
Januar 1968 -
V [X.], [X.], 263, 267
f.). In den Motiven zu dem Entwurf eines Bürgerlichen [X.] sei zwar die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des [X.] nicht nur für die Verpflichtungen aus sachenrechtlichen Verhältnissen entspringenden Obligationen, sondern auch für dingliche Ansprüche bejaht worden, die sich gegen eine bestimmte Person richteten und von dieser eine Leistung verlangten. Auch sie hätten nämlich einen obligationsähnlichen Cha-rakter (Motive
II 4 und [X.]). Dem folge das Schrifttum. Einigkeit bestehe aber auch darüber, dass für jeden Anspruch auf dem Gebiet des Sachenrechts gesondert zu prüfen sei, ob Vorschriften des allgemeinen Teils des [X.] auf ihn angewendet werden könnten. Diese Prüfung ergebe, dass die 4
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5
-
Vorschriften über die Haftung des Schuldners für [X.] nach Zweck und Inhalt der Vorschrift nicht auf den Zustimmungsanspruch gemäß §
888 [X.] angewandt werden könnten (Senat, Urteil vom 19.
Januar 1968
-
V [X.], aaO,
S. 265 f.). Dieser Anspruch sei nur ein Hilfsanspruch. Der [X.] könne sich wegen seines durch die Verzögerung der Auflassung entstehenden Schadens an den Auflassungsschuldner halten.
Diese Entscheidung des Senats ist allerdings auf nahezu einhellige Ab-lehnung gestoßen ([X.]/v. Schweinitz, §
888 Rn.
13; [X.], [X.], 14.
Aufl., §
888 Rn.
7; MüKo[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
888 Rn.
17 und [X.], eb-da., 7. Aufl., §
286 Rn.
7; NK-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
888 Rn.
28; [X.]/
[X.], [X.], 75.
Aufl., §
286
Rn.
4; Soergel/Stürner, [X.], 13.
Aufl., §
888 Rn.
3 und [X.]/[X.], [X.]., §
286
Rn.
18;
[X.]/[X.] [X.] [2013],
§
888 Rn.
64;
Baur/Stürner,
Sachenrecht, 18. Aufl., §
20 Rn. 37 a.E.; [X.], Sachenrecht, 4. Aufl., Rn.
840; [X.]/[X.], Bürgerliches Recht, 25.
Aufl., Rn.
451; [X.], Sachenrecht, 4. Aufl., Rn.
1171f; [X.], Sachen-recht, 4.
Aufl., Rn.
522; [X.], Sachenrecht,
35.
Aufl., Rn.
193 Fn.
23; [X.]/[X.]/Eickmann, Sachenrecht, 8.
Aufl., §
82 Rn. 35; Wieling, Sachen-recht, 5.
Aufl., §
22 IV 1b
ff)
S. 336; Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 30. Aufl., §
18 Rn.
22; [X.], Die Vormerkung,
S. 416; [X.], Verzug im [X.] [1973],
S.
186
ff.; [X.], Auflassungsvormerkung und Eingriffs-schutz, S.
60
ff.; J.
Hager, JuS
1990, 429, 435;
Reinicke, NJW 1968, 791.; [X.], Jura 1981, 354, 357
f.; [X.], [X.] 1968, 706, 708; befürwor-tend: RGRK/[X.], [X.], 12.
Aufl., Rn.
2, im Ergebnis auch [X.], [X.], 4.
Aufl., Rn.
2239 mit Fn.
3374 und Rn.
2303 mit Fn.
3489).
b) Ob diese Kritik seinerzeit berechtigt war, muss nicht entschieden wer-den. Das entscheidende Argument des Senats, der Anspruch nach §
888 [X.] sei nur ein Hilfsanspruch, trägt jedenfalls heute, nach dem Inkrafttreten des 7
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6
-
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ([X.]l. S. 3138), nicht mehr. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung deshalb nicht mehr uneingeschränkt fest. Jedenfalls die Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den [X.] gemäß §
280 Abs.
1 u.
2, §
286 [X.] und gemäß §
288 [X.] sind auch auf den Zustimmungsanspruch nach §
888 [X.] anzuwenden.
aa) (1) Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 [X.] sieht eine Haftung auf Schadensersatz im Grundsatz für jede Pflichtverletzung vor, die der Schuldner zu vertreten hat. Sie unterscheidet nicht danach, ob es sich um die Verletzung von Haupt-
oder Nebenpflichten handelt oder ob der Anspruch der Durchset-zung eines anderen Anspruchs dient und damit Hilfscharakter hat oder ob es sich um einen Anspruch handelt, der der Durchsetzung der Interessen des Gläubigers vorrangig dient. Bezüglich der hier maßgeblichen
Haftung für den durch die verzögerte Erfüllung eintretenden Schaden stellt die Vorschrift § 280 [X.] in ihrem Absatz 2 in Verbindung mit §
286 [X.] darauf ab, ob es sich um die Verletzung einer Leistungspflicht handelt (MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl.,
§ 286 Rn. 7).
(2) Solche Leistungspflichten können sich auch aus dinglichen Ansprü-chen ergeben. Der Senat hat deshalb etwa die Vorschrift des § 275 [X.] über die Freistellung des Schuldners von der Verpflichtung zur Leistung auf den [X.] auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 [X.] angewandt (Urteile vom 30. Mai 2008 -
V [X.], NJW 2008, 3122 Rn. 18 ff., vom 18. Juli 2008 -
V [X.], NJW 2008, 3123 Rn. 19 und vom 23. Oktober 2009
-
V [X.], NJW-RR 2010, 3154 Rn. 22 ff. und Beschluss vom 14. Novem-ber 2013 -
V [X.], juris). Entsprechendes gilt für die Vorschriften über die
Haftung des Schuldners
auf Ersatz des [X.]s, um die es hier geht. Sie finden nach der Rechtsprechung des Senats auf den Anspruch auf 9
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-
7
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Herausgabe einer schuldhaft überbauten Grundstücksteilfläche Anwendung (Urteil vom 19.
September 2003 -
V [X.], BGHZ
156, 170, 171
f.). Ihre Geltung
wird zwar in § 990 Abs. 2 [X.] für den Fall der Bösgläubigkeit aus-drücklich bestimmt. Das macht aber keinen entscheidenden Unterschied aus. Denn die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ergibt sich bei dem Herausgabeanspruch daraus, dass das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer in den Vorschriften der §§ 987 ff. [X.] eine be-sondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat und es deshalb einer Ermäch-tigung zum Rückgriff auf das allgemeine Schuldrecht bedarf. Die Norm zeigt daher, dass das
Gesetz von der Anwendbarkeit der Vorschriften über die [X.] bei verzögerter Erfüllung ausgeht.
(3) Zwischen dem Zustimmungsanspruch nach § 888 [X.] und dem Herausgabeanspruch nach § 985 [X.] oder dem Anspruch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 [X.] besteht kein Unterschied, der es rechtfertigt, die Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den Verzögerungsscha-den nur die zuletzt genannten
Ansprüche, nicht aber auf § 888 [X.] anzuwen-den.
(a) Die Vorschrift begründet allerdings einen unselbständigen Hilfsan-spruch, der allein der Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs dient. Während § 883 Abs. 2 [X.] für das materielle Recht die rela-tive Unwirksamkeit des [X.] des [X.] anordnet, stellt die Vor-schrift des § 888 [X.] sicher, dass die nach dem formellen Grundbuchrecht notwendige Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) erwirkt werden kann.
Der akzessorische Charakter des Anspruchs wird materiell-rechtlich durch den Er-klärungsgehalt der abzugebenden Zustimmung sichergestellt; dieser richtet sich nach dem Inhalt des vormerkungsgesicherten Anspruchs. Das Interesse des vormerkungswidrig Eingetragenen, seine Position nicht voreilig aufzuge-11
12
-
8
-
ben, wird dadurch geschützt, dass er gegenüber dem [X.] alle Einreden und Einwendungen gegen die Vormerkung und den durch sie gesicherten Anspruch erheben kann
(zum Ganzen: Senat, Urteil vom 2. Juli 2010 -
V [X.], [X.], 130 Rn. 8 und 10).
(b) Trotz dieses akzessorischen Charakters ist der Zustimmungsan-spruch ein eigenständiger Anspruch gegen den vormerkungswidrig Eingetra-genen, der zur Durchsetzung des durch die Vormerkung gesicherten [X.]s notwendig
ist. Denn der [X.] ist bei vormerkungs-widrigen Eintragungen allein nicht in der Lage, dem [X.] die ihm geschuldete Rechtsstellung zu verschaffen. Es bedarf der Zustimmung des vormerkungswidrig Eingetragenen, die der [X.] selbst soll erzwingen können. Dieses Recht hat er nicht erst, nachdem er selbst als Be-rechtigter eingetragen worden ist, sondern schon vorher (Senat, Urteil vom 2.
Juli 2010 -
V [X.], [X.], 130 Rn. 8 und 14). Seiner Funktion und seinem Zweck nach ist der Zustimmungsanspruch deshalb ein Leistungsan-spruch, der sich als solcher nicht von anderen dinglichen Leistungsansprüchen unterscheidet. Aus dem akzessorischen Charakter des Anspruchs lässt sich deshalb kein Argument gegen die Anwendung der Vorschriften über die [X.] des Schuldners für den [X.] nach § 280 Abs. 1 u.
2, §
286 [X.] und § 288 [X.] ableiten. Ob das auch für den ebenfalls aus der Verzögerung der Leistung entstehenden Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §
280 Abs.
1 u.
3, §
281 [X.] gilt, ist demgegenüber nicht eindeutig (gegen die Anwendung auch dieser Vorschriften etwa NK-[X.]/[X.], 4.
Aufl., [X.], §
888 Rn.
28 aE; [X.]/[X.] [X.] [2013], §
888 Rn.
64), muss hier aber nicht entschieden werden, da ein solcher [X.] nicht geltend gemacht wird.

13
-
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-
bb) Der Vorbemerkungsberechtigte kann wegen des aus der [X.] entstehenden Schadens auch nicht auf den Vormer-kungsschuldner
verwiesen werden. Die Verzögerung der Zustimmung durch den vormerkungswidrig Eingetragenen führt zwar im Ergebnis auch zu einer Verzögerung der Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs. Der durch diese Verzögerung entstehende Schaden ist bei der gebotenen [X.] aber nicht die Folge einer Pflichtverletzung des Schuldners des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, sondern die Folge einer Pflichtverletzung des vormerkungswidrig Eingetragenen. Die vormerkungswidri-ge
Eintragung muss, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht auf einem eigenen Fehler des Schuldners des gesicherten Anspruchs beruhen. Dieser ist in dem zuletzt genannten Fall nicht in der Lage, die vormerkungswidrige Eintragung selbst zu beseitigen. Er kann die erforderlichen Erklärungen nicht selbst abge-ben und hat wegen der nur relativ -
nämlich gegenüber dem [X.] -
wirkenden Unwirksamkeit der Eintragung auch keine rechtliche Möglich-keit, den vormerkungswidrig Eingetragenen zu zwingen, die erforderlichen [X.] abzugeben. Den
der Vormerkung entsprechenden Rechtszustand kann allein der vormerkungswidrig Eingetragene herbeiführen, der gerade [X.] auch nach § 888 [X.] kraft Gesetzes zur Abgabe der erforderlichen Erklä-rungen verpflichtet ist. Die durch eine Verweigerung
der geschuldeten Zustim-mung eintretende Verzögerung und der auf dieser Verzögerung beruhende Schaden sind allein die Folge seines
pflichtwidrigen Verhaltens, für die er wie jeder andere Schuldner selbst einstehen muss, wenn er seine Weigerung zu vertreten hat (so schon [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/
[X.]/[X.], [X.], [X.]. 1, § 888 [X.]. III 5 e). Nichts anderes ent-spricht auch dem Zweck des Anspruchs. Der Schutz des durch die Vormerkung gesicherten Gläubigers würde nämlich entscheidend entwertet, könnte der [X.] Eingetragene die Erfüllung des Zustimmungsanspruchs ge-14
-
10
-
genüber dem [X.] verweigern oder hinauszögern,
ohne mit der Möglichkeit rechnen zu müssen, für die von ihm gegebenenfalls sogar mutwillig herbeigeführten Verzögerungen zu haften. Einer solchen Entwertung lässt sich nur durch die Anwendung der Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den [X.] effektiv begegnen.
2. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen
der §
280 Abs. 1 u.
2, § 286 [X.] und des § 288 [X.].
a) Auf Grund der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil steht rechts-kräftig fest, dass den Klägern gegen die
Beklagten ein fälliger Zustimmungsan-spruch zusteht. [X.] steht ferner, dass keine Einwände gegen den durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch bestehen, die die Beklagten auch gegenüber dem Zustimmungsanspruch erheben könnten.
Es
muss [X.] nicht entschieden werden, ob sich der vormerkungswidrig
Eingetragene
auch dann noch auf solche Einwände berufen kann, wenn der Gläubiger des gesicherten Anspruchs
bereits in das Grundbuch eingetragen worden ist (offen gelassen in Senat, Urteil vom 22. April 1959 -
V [X.], [X.] zu § 883 [X.] Blatt
3; ablehnend [X.]/[X.], [X.]
[2013], § 888 Rn. 54).
b) Die Beklagten sind mit der Erteilung der geschuldeten Zustimmung in Verzug. Sie haben auf die
als Mahnung nach § 286 Abs. 1 [X.]
ausreichende (dazu: Senat, Urteil vom 17. Oktober 2008 -
V [X.], [X.], 1813 Rn.
30) Aufforderung der Kläger die Erteilung der Zustimmung nicht, wie ge-schuldet, ohne Vorbedingungen angeboten. Sie haben das auch im Sinne von §
286 Abs. 4, § 280 Abs.
1 Satz 2 [X.] zu vertreten, da sie auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung ihrer Schuldner damit rechnen mussten, dass ihre 15
16
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11
-
Annahme, diese schuldete die Auflassung, zu der sie verurteilt worden waren, in Wirklichkeit nicht, falsch war.

c) Gegen die [X.]stellungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens sind Einwände nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich.
d) Die Beklagten haben, wie festgestellt, den Klägern auch den aus der Verzögerung der Zustimmung noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Stresemann

[X.]-Räntsch

Czub

Brückner

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2014 -
24 O 173/13 -

O[X.], Entscheidung vom 21.08.2014 -
24
U 23/14 -

18
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20

Meta

V ZR 202/14

04.12.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2015, Az. V ZR 202/14 (REWIS RS 2015, 1212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1212

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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