Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZR 233/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5323

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 233/04 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 30. November 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 19.819,56 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Beklagte ist Treuhänder in dem am 8. Dezember 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]. Diese hat ihren am 28. Dezember 2001 verstorbenen Vater neben dem Kläger zu [X.] beerbt. Ihr Vater hatte ihr des Weiteren durch Verfügung unter Lebenden auf den To-desfall ein Sparguthaben zugewandt. Von diesem Guthaben beansprucht der Kläger von der Masse einen Bruchteil von [X.] Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen die-ses Urteil. 1 - 3 - I[X.] Der statthafte und nach § 566 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist unbe-gründet. Die von dem Kläger in der Antragsschrift zur Entscheidung gestellten grundsätzlichen Fragen zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Nachlassver-bindlichkeiten in den Fällen, in denen die Erbschaft in die Neumasse des [X.] fällt, stellen sich nicht. 2 Mit der Klage beansprucht der Kläger ¼ des der Schuldnerin [X.] zugewandten [X.]. Zugleich trägt er unter Vorlage des [X.] vor, er selbst sei neben der Schuldnerin zu [X.] Erbe geworden, und legt dar, der Nachlass - ohne das Sparguthaben - habe ausgereicht, um etwa bestehende Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden zu begleichen. Den Bestand des Nachlasses und dessen Wert im Zeitpunkt des [X.] nennt er dagegen nicht. Die Klage ist damit unschlüssig, ohne dass die benann-ten Grundsatzfragen beantwortet werden müssen. Der [X.] gemäß §§ 2325, 2326 BGB richtet sich gegen den Erben. Da der Klä-ger selbst zu ½ Erbe geworden ist, kann er diesen Anspruch nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des [X.] darzulegen wäre (vgl. [X.], 204, 207; [X.]/ [X.], [X.]. § 2325 Rn. 2; [X.]/[X.], Neubearbeitung 2006 § 2325 Rn. 83 f). 3 Für den [X.] gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB gelten keine geringeren Darlegungsanforderungen. Auch für diesen [X.] muss der Pflichtteilsberechtigte die Voraussetzungen des Anspruchs darlegen und beweisen und deshalb ebenfalls den [X.] in den 4 - 4 - Prozess einführen, weil nur so die Berechnung seines Anspruchs möglich ist ([X.], 204, 207; [X.]/Laumen, Handbuch der Beweislast im [X.]. Band II § 2329 BGB Rn. 2; [X.]/[X.], aaO § 2329 Rn. 23). Da der Kläger den [X.] nicht dargelegt hat, ist die Klage auch insoweit unschlüssig. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 15 O 272/04 -

Meta

IX ZR 233/04

08.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZR 233/04 (REWIS RS 2007, 5323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5323

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