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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 237/01Verkündet am:20. September 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2001 aufgehoben.Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2000 wird zurückgewiesen.Auf die Anschlußberufung des [X.] wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. Mai 2000 insoweit abgeändert,als die Zahlungsklage abgewiesen worden ist.Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.Wegen der Höhe wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe eines Haus-grundstücks sowie um die Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Ansprü-che nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.Der Kläger ist im Grundbuch als Eigentümer eines mit einem Wohnhausbebauten Grundstücks in [X.]eingetragen. Ursprünglich stand [X.] in Privateigentum, wurde aber 1983 aufgrund einer Inanspruch-nahme nach dem Aufbaugesetz Volkseigentum. Mit [X.] 1984mietete der [X.] die im Erdgeschoß des Hauses gelegene Wohnung. [X.] wurde sodann auch von verschiedenen weiteren Mietparteien bewohnt.Von 1989 an nutzte der [X.] das Haus für sich und seine Familie allein.Mit notariellem Vertrag vom 19. April 1990 verkaufte der Rat der Stadt[X.] das Grundstück an den [X.]n, der am 28. August 1990 in [X.] als Eigentümer eingetragen wurde. 1993 übertrugen die Erben derursprünglichen Grundstückseigentümerin ihre [X.] aufden Kläger, an den darauf mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt[X.] vom 22. November 1993 das Grundstück [X.]. Nachdem der [X.] hiergegen (erfolgreich) Widerspruch eingelegthatte, wurde dem Kläger der [X.] durch rechtskräftigesUrteil des [X.] vom 5. November 1998 [X.] er daraufhin als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.Mit Schreiben vom 28. April 1999 verlangte der Kläger von dem [X.] und Herausgabe des Grundstücks sowie eine Entschädigungfür den gesamten [X.]raum der Nutzung von September 1990 bis [X.] 4 -1999. Der [X.] bekundete daraufhin sein Interesse, das Grundstück [X.]. In einem Telefongespräch zwischen dem Anwalt des [X.] unddem [X.]n am 7. Mai 1999 unterbreitete der Kläger dem [X.]n [X.], das Grundstück für 450.000 DM zu kaufen, wobei mit der Bezah-lung des Kaufpreises die Angelegenheit auch bezüglich der [X.] erledigt sein sollte. Der [X.] erhielt eine Äußerungsfrist bis 31. Mai1999. Ferner einigten sich die Parteien darauf, daß der [X.] das [X.] für den Fall, daß ihm eine Finanzierung nicht gelingen sollte, bis zum30. September 1999 räumen und für den [X.]raum bis dahin den ortsüblichenMietzins als Nutzungsentschädigung bezahlen sollte. Der Anwalt des [X.]bestätigte den Inhalt des Telefonats mit Schreiben vom 10. Mai 1999. Der [X.] bemühte sich in der Folgezeit nicht um eine Finanzierung, räumte [X.] nicht das Grundstück und zahlte auch keine Nutzungsentschädigung.Das [X.] hat dem [X.] des Klä-gers stattgegeben sowie festgestellt, daß dem [X.]n gegen den Klägerkeine Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen. Dieweitergehende Klage auf Nutzungsentschädigung (in Höhe von 151.200 DM)hat es abgewiesen. Auf die Berufung des [X.]n hat das Oberlandesgerichtdiese Entscheidung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hierge-gen richtet sich die Revision des [X.], mit der er sein Klagebegehren ins-gesamt [X.] 5 -Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem [X.]n ein Rechtzum Besitz gegenüber dem [X.] des [X.]gem. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 121 Abs. 2 [X.]. Auf die Vereinbarung im Telefonat vom 7. Mai 1999 könne sich der Klägerdemgegenüber nicht berufen. Sie sei nicht abschließend und verbindlich. [X.] sich u.a. daran, daß der [X.] den Inhalt des Gesprächs nicht - [X.] Schreiben vom 10. Mai 1999 erbeten - seinerseits noch einmal per Telefaxbestätigt habe. Dementsprechend habe der Kläger auch keinen Anspruch [X.] einer Nutzungsentschädigung.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.[X.] Berufungsurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Würdi-gung des Telefongesprächs vom 7. Mai 1999 dahin, daß dabei eine verbindli-che Vereinbarung nicht getroffen worden sei, revisionsrechtlich fehlerhaft ist.Sie verletzt die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB und erkennt der indem anwaltlichen Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 1999 enthaltenen Bitte,ihm kurz per Telefax zu bestätigen, daß die —vorstehenden Ausführungen kor-rektfi sind, eine Indizwirkung zu, die ihr bei der gebotenen Auslegung nicht [X.] -1. Aufgrund des unstreitigen Tatbestands des Berufungsurteils und dervon dem Berufungsgericht fehlerfrei getroffenen Feststellungen ist [X.] (§ 561 ZPO a. F.) davon auszugehen, daß das Bestätigungsschreibenden Inhalt des Telefongesprächs richtig wiedergibt. Daß der [X.] dies [X.] vom 25. Juli 2000 ausdrücklich bestritten hatte, ist dem gegenüberohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht diesen Schriftsatz nicht konkret inBezug genommen hat, die pauschale Verweisung auf das schriftliche Partei-vorbringen nicht ausreicht und eine [X.] nicht erfolgt ist.Ist aber davon auszugehen, daß das Telefongespräch so wie in dem [X.] festgehalten, stattgefunden hat, kann aus der Tatsache, daßder Kläger einerseits einen Vergleichsvorschlag dahingehend gemacht hat,daß mit dem Kauf des Grundstücks für 450.000 DM auch die [X.] der Nutzungsentschädigung erledigt sein sollte, entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht hergeleitet werden, daß sich der [X.] isoliert nicht verpflichten wollte, bei Scheitern der Finanzierung [X.] zu räumen und bis zur Räumung den ortsüblichen Mietzins zuzahlen. Das Gegenteil ergibt sich aus den abgegebenen Erklärungen. [X.] sich die Parteien während des Telefongesprächs nicht nur darauf ver-ständigt, daß der [X.] zu dem Vergleichsvorschlag des [X.] bis 31. Mai1999 Stellung nehmen sollte, sondern "ferner" darauf, daß der [X.] für [X.], daß ihm die Finanzierung nicht gelingen sollte, das Grundstück bis30. September 1999 räumen und für den [X.]raum bis dahin zusätzlich eben-falls den ortsüblichen Mietzins als Nutzungsentschädigung bezahlen sollte.Daß aus der Sicht des [X.]n es interessengerechter gewesen wäre, [X.] ebenfalls zum Gegenstand des [X.] gemacht zuhaben, ändert nichts daran, daß er es nach dem unstreitigen [X.] tat-sächlich nicht getan hat. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit [X.] 7 -2. Daß die Parteien sich abschließend und verbindlich über die [X.] und die Zahlung des ortsüblichen Mietzinses für den Fall des [X.] Finanzierung des [X.] verständigt haben, wird [X.] dadurch in Zweifel gezogen, daß der [X.] die am Schluß des Bestä-tigungsschreibens erbetene Rückbestätigung per Telefax nicht abgesandt hat.Denn die von dem Berufungsgericht unterlassene Auslegung dieser Klauselergibt, daß der Rückbestätigung lediglich Beweisfunktion für die korrekte Wie-dergabe des Inhalts der Vereinbarung zukommen sollte, nicht dagegen ver-deutlichen sollte, daß die Vereinbarung nach dem Willen beider Parteien erstmit der Bestätigung als geschlossen gelten sollte (§ 154 Abs. 2 BGB). Da aberder Inhalt der Absprache entsprechend dem Bestätigungsschreiben [X.] zwischen den Parteien unstreitig ist, bedarf es des von dem An-walt des [X.] in dem Schreiben erbetenen Beweises nicht mehr.3. Zweifel an der Verbindlichkeit der Einigung im Telefongespräch [X.] sich schließlich auch nicht daraus herleiten, daß die Höhe des geschulde-ten Mietzinses nicht beziffert worden ist. Denn die Parteien haben sich auf [X.] des ortsüblichen Mietzinses verständigt. Da dieser durch [X.] ermittelt werden kann, kommt es darauf, ob die Parteieneine feste Vorstellung über die Höhe gehabt haben, nicht an. Der [X.] zwar unbeziffert, aber nicht unbestimmt, sondern nach objektiven Krite-rien und gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu [X.] Eine andere Frage ist, für welchen [X.]raum der [X.] die [X.] schuldet. Hier ergibt eine interessengerechte Auslegung, daß der[X.] sich nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit [X.] -pflichten wollte, für die ihm ein Besitzrecht nach der insoweit fehlerfreien Auf-fassung des Berufungsgerichts zustand. Anders konnte der anwaltlich [X.] Kläger die Erklärung des [X.]n [X.] nicht verstehen.5. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Die Sacheist vielmehr zur Feststellung des ortsüblichen Mietzinses für die [X.] ab [X.] und zur Prüfung eines Anspruchs nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz [X.] zurückzuverweisen. Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerhabe seinen Zahlungsanspruch einzig auf die Vereinbarung vom 7. Mai 1999gestützt, einen anderen Anspruch also nicht zum Gegenstand des [X.] gemacht, läßt es wiederum den [X.] außer acht, namentlichden Schriftsatz vom 30. Oktober 2000.[X.]KrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
Meta
20.09.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2002, Az. V ZR 237/01 (REWIS RS 2002, 1508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1508
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZR 6/00 (Bundesgerichtshof)
V ZR 191/14 (Bundesgerichtshof)
Anspruch des Zwangsverwalters auf Herausgabe eines Hausgrundstücks durch den Wohnungsrechtsinhaber
11 U 219/95 (Oberlandesgericht Köln)
V ZR 333/01 (Bundesgerichtshof)
V ZR 191/14 (Bundesgerichtshof)
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