Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.12.2016, Az. B 2 U 123/16 B

2. Senat | REWIS RS 2016, 1118

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Prozessstandschaft - Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls - Versicherteneigenschaft des Unternehmers - Bemessung des Streitwerts - Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Fehlen ausreichender Entscheidungsgründe


Leitsatz

Der Streitwert für die Klage eines Unternehmers gegen den Unfallversicherungsträger, einen Arbeitsunfall eines Beschäftigten festzustellen, ist nicht nach der Höhe der aufgrund des Unfalls möglicherweise gegen den Unternehmer bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche zu bemessen, sondern regelmäßig mangels sonstiger Anhaltspunkte in Höhe von 5000 Euro festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 12. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1. einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Die Beigeladene zu 1. beaufsichtigte auf Bitte des [X.] während seines Urlaubs dessen Hund. Am [X.] verletzte der Hund sie durch Bisse in Gesicht und Hals. Der Kläger wird deshalb von der Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1., der Beigeladenen zu 2., auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte gegenüber dem Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom [X.] als Arbeitsunfall ab, weil die Beigeladene zu 1. im Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe (Bescheid vom 19.12.2011). Die Versorgung des Hundes sei eine Gefälligkeitsleistung gewesen und die Beigeladene zu 1. habe eigenwirtschaftlich im Rahmen ihres Hobbys gehandelt. Der Widerspruch des [X.] blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]) und das L[X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 12.4.2016).

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger eine Abweichung des Urteils des L[X.] von Urteilen des B[X.] iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G sowie das Vorliegen von [X.] iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G.

4

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des L[X.] ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) sowie des Vorliegens von [X.], auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.

5

Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist dann ausreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde aufzeigt, dass das L[X.] mit einem sein Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz von einem tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des B[X.], des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte oder des [X.] abgewichen ist. Hat das Berufungsgericht einen rechtlichen Gesichtspunkt lediglich unberücksichtigt gelassen, liegt darin ein Rechtsanwendungsfehler, der allein nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Es genügt deshalb nicht, in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass das Urteil des L[X.] nicht den Kriterien entspricht, die eines der genannten Gerichte aufgestellt hat, sondern es muss dargelegt werden, dass das L[X.] diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat (stRspr, vgl zB B[X.] vom [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 72 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar legt sie dar, dass und warum nach Auffassung des [X.] das L[X.] die Rechtsprechung des B[X.] nicht oder unzutreffend angewandt haben könnte, nicht jedoch - wie es erforderlich wäre -, dass das L[X.] dieser Rechtsprechung widersprochen, eigene abweichende Rechtssätze entwickelt und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte.

6

Den als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G gerügten Verstoß gegen § 136 Abs 1 [X.] [X.]G zeigt der Kläger ebenfalls nicht hinreichend auf. Der Kläger führt zwar aus, das L[X.] hätte in den Entscheidungsgründen seines Urteils begründen müssen, warum eine Versicherung der Beigeladenen zu 1. als Beschäftigte nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII nicht vorgelegen habe, zeigt damit einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 [X.] [X.]G jedoch nicht hinreichend auf. Der Kläger weist selbst in seiner Beschwerdebegründung vom 19.7.2016 auf Seite 4 darauf hin, dass das L[X.] diese Frage als zwischen den Beteiligten nicht streitig angesehen hat. Er hätte deshalb näher aufzeigen müssen, aus welchen Gründen es dennoch einer weiteren Begründung durch das L[X.] zur fehlenden versicherten Beschäftigung nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII bedurft hätte. Einem Urteil fehlen nicht schon dann ausreichende Entscheidungsgründe, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt, es sei denn, es befasst sich überhaupt nicht mit einer von den Beteiligten aufgeworfenen, entscheidungserheblichen und ggf streitigen Rechtsfrage (vgl B[X.] vom 10.8.1995 - 11 [X.] - B[X.]E 76, 233, 234 = [X.] 3-1750 § 945 [X.] mwN).

7

Schließlich wird auch die als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G gerügte Verletzung des § 128 Abs 2 [X.]G nicht hinreichend aufgezeigt. Der Kläger rügt, das L[X.] habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. der Verrichtung eines "[X.]" vergleichbar sei, die typischer Weise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht im Rahmen einer Beschäftigung, sondern als selbstständige Tätigkeit angeboten werde. Hierzu habe er sich nicht äußern können. Die Beschwerde hätte hier aber dazu vortragen müssen, inwiefern eine Überraschungsentscheidung vorliegen kann, wenn - wie dem Urteil des L[X.] zu entnehmen ist - bereits das [X.] seine Klageabweisung hierauf gestützt hatte. Weil eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung nur vorliegt, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl zB [X.] vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 Rd[X.]8 mwN), hätte im Einzelnen vorgetragen werden müssen, aus welchen Gründen der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger nicht damit rechnen musste, dass das L[X.] seine Entscheidung auf denselben Gesichtspunkt wie das [X.] stützen würde.

8

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung [X.] durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]G). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 [X.]G; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl [X.] vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 und 3, § 163 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 [X.]G genannten Personen, werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben. Diese Voraussetzungen sind hier in allen Instanzen erfüllt. Weder der beklagte Unfallversicherungsträger noch der Kläger gehört zu den in dieser Vorschrift genannten Personen. Insbesondere ist der Kläger nicht als Versicherter iS des § 183 [X.]G im Verfahren beteiligt. Anders als ein nur aufgrund seiner Versicherteneigenschaft potentiell Haftungsprivilegierter ist ein Unternehmer, der in seiner Eigenschaft als Unternehmer einen fremden Anspruch einer Versicherten auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gemäß § 109 iVm § 104 Abs 1 [X.]B VII verfolgt, nicht Versicherter iS des § 183 [X.]G (vgl B[X.] vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vgl auch B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 27/10 R - B[X.]E 109, 285 = [X.] 4-2700 § 109 [X.], Rd[X.]1, sowie entsprechend zum Haftpflichtversicherer B[X.] vom 29.5.2006 - [X.] U 391/05 B - [X.] 4-1500 § 193 [X.] Rd[X.]6). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil diese keine Anträge gestellt und sich nicht im Prozess beteiligt haben.

Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1 und [X.], § 47 Abs 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs 1, 2 und 3 GKG für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des [X.] eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Bietet hingegen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Letzteres ist hier der Fall, weil der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes für den Kläger nicht feststellbar ist. Streitgegenstand ist nicht eine in Geld zu beziffernde Leistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, sondern die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall. Dass der Kläger diese Feststellung gemäß § 109 [X.]B VII als Prozessstandschafter für die beigeladene Versicherte betreibt, ändert den Streitgegenstand nicht. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Werts dieser im sozialgerichtlichen Verfahren begehrten Feststellung für den Kläger. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (so auch Bayerisches L[X.] vom 12.9.2016 - L 2 U 221/15 - und L[X.] Baden-Württemberg vom [X.] - L 2 U 2211/09 - [X.], 658) kann als wirtschaftlicher Wert der begehrten Feststellung nicht die Höhe der vor dem [X.] gegen den Kläger geltend gemachten Erstattungsforderung zugrunde gelegt werden, denn ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen den Kläger bestehen und durchsetzbar sind, hängt nicht allein von der hier streitigen Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Dementsprechend hat der Senat in Verfahren mit Beteiligten, die die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gemäß § 109 [X.]B VII betrieben haben, davon abgesehen, als wirtschaftliches Interesse des potentiell haftungsprivilegierten Beteiligten die Höhe möglicher gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Forderungen zugrundezulegen, und den Streitwert nur in Höhe des Auffangstreitwerts von 5000 Euro festgesetzt (vgl B[X.] vom 24.9.2015 - [X.] U 102/15 B; B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 27/10 R - B[X.]E 109, 285 = [X.] 4-2700 § 109 [X.], Rd[X.]3 und B[X.] vom 26.6.2007 - [X.] U 35/06 R - [X.] Aktuell 2007, 1455; so auch L[X.] Baden-Württemberg vom [X.] - [X.] Aktuell 2014, 874; vgl auch [X.]/Spellbrink, [X.] 2012, 283 ff Anhang Ziffer 5).

Die Festsetzung des Streitwerts iHv 5000 Euro auch für Klage- und Berufungsverfahren beruht auf § 63 [X.] GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Dies gilt auch im Falle der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (vgl B[X.] vom [X.] - B 11 [X.] 6/09 R - ZIP 2010, 2215; B[X.] vom [X.] - [X.] U 4/10 B - [X.] 4-1920 § 43 [X.] Rd[X.]9 f und B[X.] vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - B[X.]E 97, 153 = [X.] 4-1500 § 183 [X.], Rd[X.]3). Die Voraussetzungen des § 63 [X.] [X.]G sind hier aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] erfüllt. Da für die Bestimmung des Streitwerts im Klage- und Berufungsverfahren der Sach- und Streitstand ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet, war er abweichend von den Entscheidungen der Vorinstanzen auf 5000 Euro festzusetzen.

Meta

B 2 U 123/16 B

08.12.2016

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Frankfurt, 23. August 2013, Az: S 8 U 125/12, Gerichtsbescheid

§ 52 Abs 2 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 3 GKG 2004, § 47 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 47 Abs 3 GKG 2004, § 63 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 63 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 183 SGG, § 193 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 104 Abs 1 SGB 7, § 109 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.12.2016, Az. B 2 U 123/16 B (REWIS RS 2016, 1118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1118

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2 BvR 2126/11

1 BvR 1382/10

2 U 40/16

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