Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2013, Az. V ZR 28/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7077

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
28/12
Verkündet am:

22. März 2013

Mayer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 1922
Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem [X.] nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.
[X.], Urteil vom 22. März 2013 -
V [X.] -
OLG Nürnberg

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2013 durch [X.] Lemke, Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Czub, die Richterin Dr.
Brückner und [X.] Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
des [X.] -
4. Zivilsenat -
vom 9. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 1998 mit dem im Februar 2007 verstorbenen [X.]
(im Folgenden: Erblasser) verheiratet und ist mit einem ¾ Anteil dessen [X.]. Der Erblasser hatte zwei Geschwister (die Beklagte und [X.]) und lebte von Geburt an -
seit 1996 zusammen mit der Klägerin -
un-entgeltlich im Hause seiner Mutter, das in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts aus-
und umgebaut wurde.
Die im Verlauf dieses Rechtsstreits verstorbene Mutter des Erblassers verklagte nach dem Tod ihres [X.] die Klägerin auf Räumung der Wohnung, 1
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die mittlerweile auf Grund eines Vergleichs erfolgte, und bestimmte mit [X.] vom 8. Januar 2008 die Beklagte zu ihrer Alleinerbin.
Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe zur Modernisierung des Hauses seiner Mutter im Hinblick auf deren [X.] investiert, dass er und die Klägerin lebenslang unentgeltlich in dem Hause wohnen dürften und dass sie ihn zu ihrem Erben bestimmen werde. Da der Zweck der Verwendungen durch das Versterben des Erblassers vor seiner [X.].
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dass der Erbengemeinschaft, deren [X.] die Klägerin als [X.] geltend machen könne, auch dann kein [X.] gegen die Beklagte zustehe, wenn es die von der Klägerin behaupteten Zusagen der Mutter an den Erblasser gegeben habe.
Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis nach § 539 Abs. 1 [X.] kämen nicht in Betracht, weil der Erblasser nicht die Absicht gehabt habe, von seiner Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen. Ansprüche wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 [X.]) der Vereinbarung über die [X.] der Verwendungen, bei denen es sich um unbenannte Zuwendungen des [X.] an seine Mutter gehandelt habe, seien bereits deshalb ausge-3
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schlossen, weil der Erblasser vor seiner Mutter verstorben sei und daher nicht mehr ihr Erbe habe werden können. Damit habe sich ein von dem Erblasser zu tragendes Risiko verwirklicht. Der Erbengemeinschaft stehe auch kein Berei-cherungsanspruch nach §
812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] zu, weil der verabrede-te [X.] letztlich erreicht worden sei. Der Erblasser habe nämlich bis zu seinem Tod in dem Anwesen gewohnt. Dass dessen Erwartung, Erbe seiner Mutter zu werden, sich nicht erfüllt habe, liege allein daran, dass er vorverstor-ben sei. Dadurch sei aber der mit der Leistung vereinbarte Zweck nicht wegge-fallen, da nicht die Mutter dessen Erwartungen enttäuscht habe, sondern diese nicht mehr zu Gunsten ihres bereits verstorbenen [X.] habe verfügen [X.]. Da dieser Umstand im Risikobereich des Leistenden gelegen habe, sei die Bereicherung der Beklagten nicht ungerechtfertigt.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen geht das [X.] allerdings davon aus, dass die Klage nicht auf Ansprüche des [X.] auf Aufwendungsersatz aus einem Mietverhältnis (§
539 Abs. 1 [X.]) oder -
was hier näher liegt -
auf [X.] aus einem Leihvertrag (§
601 Abs. 2 Satz 1 [X.]) gestützt werden kann, den die Klägerin für die [X.] nach § 2039 Satz 1 [X.] geltend machen könnte. Diese [X.] des Mieters bzw. Entleihers bestimmen sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677 ff. [X.]). Sie sind im Hinblick auf § 685 [X.] ausgeschlossen, wenn der Erblasser nicht die Absicht hatte, von seiner Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen (vgl. [X.], Urteile 7
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vom 10. Oktober 1984 -
VIII ZR 152/83,
NJW 1985, 313, 314 und vom 31.
Oktober 2001 -
XII ZR 292/99, NJW 2002, 436, 437).
2. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen [X.] wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 [X.]).
a) Ein Anspruch aus diesem Rechtsgrund wäre allerdings nicht von [X.] ausgeschlossen, wenn -
wovon das Berufungsgericht ausgeht -
es sich bei den Verwendungen des Erblassers auf das Grundstück seiner Mutter um auf eine Lebensgemeinschaft unter Verwandten bezogene unbenannte Zu-wendungen gehandelt hätte, die auf einem (stillschweigenden) familienrechtli-chen Kooperationsvertrag beruhten (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 -
XII [X.], [X.]Z 177, 193, 203 Rn. 27). Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] kommt auch bei den gemeinschaftsbezogenen Zuwendun-gen, sofern sie über das hinausgehen, was das Zusammenleben erst ermög-licht, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage in Betracht, soweit den Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, Bestand haben werde ([X.], Urteile vom 9. Juli 2008 -
XII [X.], [X.]Z 177, 193, 206 Rn. 33; vom 25. November 2009 -
XII [X.], [X.]Z 183, 242, 250 Rn. 25 und 3. Februar 2010 -
XII ZR 189/06, [X.]Z 184, 190, 207 Rn. 53).
b) Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage einer auf die [X.] geleisteten Zuwendung ist aber grundsätzlich nicht auszugehen, wenn -
wie hier -
der Zuwendende verstirbt. Die Lebensgemeinschaft ist dann nicht gescheitert, sondern hat durch den Tod ihr natürliches Ende gefunden. Mit dem Ableben des Zuwendenden wird der andere Teil nicht zu einem Ausgleich gegenüber den Erben des Zuwendenden verpflichtet, auf die der Zuwendende 9
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zu seinen Lebzeiten keinen Anspruch hatte (vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 2009 -
XII [X.], [X.]Z 183, 242, 250 Rn. 26). Nach dem Vorbringen der Klägerin scheidet ein solcher Anspruch zudem von vorneherein aus, weil die Verwendungen des
Erblassers keine unbenannten Zuwendungen gewesen wä-ren, wenn es die von der Klägerin behaupteten Absprachen des Erblassers mit seiner Mutter gegeben hätte. [X.] Zuwendungen sind nämlich allein die auf eine Lebensgemeinschaft bezogenen Leistungen, die ein Partner dem an-deren um der [X.] willen und als Beitrag zu deren Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung zukommen lässt, wobei er die Vorstel-lung oder Erwartung hegt, dass die [X.] Bestand haben und er [X.] dieser am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben wird (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1999 -
XII [X.], [X.]Z 142, 137, 148). Daran fehlte es jedoch, wenn Grundlage der Verwendungen die auf einer Abrede über den Zweck der Leistungen beruhende Erwartung des [X.] war, im Hause unentgeltlich wohnen zu dürfen und als Erbe eingesetzt zu werden. Der [X.] hätte dann die Verwendungen nicht um einer Lebensgemeinschaft willen, sondern deshalb erbracht, weil die Investitionen durch das Recht zum Wohnen in dem ausgebauten Haus und durch den späteren Erwerb des Eigentums ihm wieder zugutekommen sollten.
3. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.].
a) Es geht allerdings zutreffend davon aus, dass Ansprüche aus diesem Rechtsgrund in Betracht kommen. Besteht der Zweck der Verwendungen auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückseigentümer gegründeten be-rechtigten Erwartung, nachfolgend (sei es durch Rechtsgeschäft unter [X.], sei es durch letztwillige Verfügung) das Eigentum an dem Grundstück zu 12
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erwerben, steht dem Leistenden -
wenn diese Erwartung enttäuscht wird -
nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] zu (Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 -
V [X.], NJW 2001, 3118; [X.], Urteil vom 18. September 1961 -
VII ZR 118/60, [X.]Z 55, 356, 359; Urteil vom 29. November 1965 -
VII ZR 214/63, [X.]Z 44, 321, 322; Urteil vom 16. Oktober 1969 -
VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; Urteil vom 12. Juli 1989 -
VIII ZR 286/88, [X.]Z 108, 256, 261).
b) Der nach dem Vortrag der Klägerin mit den Verwendungen bezweckte Erfolg ist nicht -
wie das Berufungsgericht meint -
letztlich erreicht worden, son-dern ausgeblieben.
[X.]) Daran ändert es nichts, wenn mit der Leistung gleichzeitig zwei [X.] verfolgt worden wären (das unentgeltliche Wohnen und der spätere Eigen-tumserwerb). Selbst wenn ein Zweck erreicht worden wäre, läge hinsichtlich des anderen eine Zweckverfehlung vor (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1965 -
VII ZR 214/63, NJW 1996, 540, 541 -
insoweit nicht in [X.]Z 44, 321 ff. abgedruckt). Der Verbleib des [X.] bei der Beklagten stellt sich vor dem Hintergrund dieser Zweckabrede -
auch wenn der Erblasser bis zu seinem Tod in dem Haus unentgeltlich wohnen konnte -
als rechtsgrundlos dar und kann deshalb nach §
812 Abs. 1 Satz
2 Alt. 2 [X.] herausverlangt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 812 Rn. 99).
bb) Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Anspruch nach § 812 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] deshalb ausgeschlossen sei, weil nicht die Mutter des Erblassers dessen Erwartungen in Bezug auf eine Erb-einsetzung enttäuscht habe, sondern das Vorversterben des Erblassers nach der Wertung des § 1923 Abs. 1 [X.] in dessen Risikobereich gelegen habe. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es hier nicht um die Rechte am Nach-14
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lass der Mutter, sondern um den Anspruch auf Rückforderung des Geleisteten geht; darüber hinaus hat es die für die Kondiktion wegen Zweckverfehlung ein-schlägige Vorschrift in §
815 [X.] nicht beachtet. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten [X.] nur dann ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider [X.] und Glauben verhindert hat. Dafür ist weder etwas festgestellt noch vorgetragen.
c) Die Rechtsstellung, die der Erblasser durch die auf Grund der von der Klägerin behaupteten Zweckvereinbarung vorgenommenen Verwendungen auf das Grundstück seiner Mutter erworben hatte, war -
entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -
vererblich; sie führte dazu, dass die Erbengemeinschaft mit dem Tod der Mutter des Erblassers Inhaberin eines Anspruchs nach §
812 Abs.
1 Satz 2 Alt. 2 [X.] geworden ist.
[X.]) Der Vererblichkeit steht es
nicht entgegen, dass der Erblasser infolge des Versterbens vor seiner Mutter nach §
1923 Abs. 1 [X.] nicht deren Erbe werden konnte und damit auch die Erwerbsaussicht der [X.] erlosch ([X.]/[X.], [X.] [2008], § 1922 Rn. 12). Hier geht es nämlich nicht um die Rechte am Nachlass der Mutter, die nicht nach §
1942 Abs. 1 [X.] auf die Erbengemeinschaft übergehen konnten, sondern allein um die aus den Leistungen des Erblassers an seine Mutter begründeten Ansprüche aus einer Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.], die sich nunmehr gegen die Beklagte als Erbin der Mutter richten.
Der Umstand, dass die Erbaussicht des Erblassers auf Rechte am Nach-lass seiner Mutter selbst dann erloschen wäre, wenn diese eine letztwillige Ver-fügung zu seinen Gunsten getroffen hätte, berührt nicht die Vererbbarkeit des 17
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Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten. Sie ist unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 815 [X.] auch nicht -
wie es das Berufungsgericht meint -
als Einwand gegenüber dem Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] von Bedeutung (dazu oben b)
bb)).
bb) Eine Vererbung der durch die Leistungen des Erblassers entstande-nen Rechtsstellung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der aus der Zweckvereinbarung begründete Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers entstand.
(1) Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer begründeten Erberwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der [X.] Erfolg nicht mehr eintreten kann ([X.], Urteile vom 18. September 1961 -
VII ZR 118/60, [X.]Z 55, 356, 358; vom 16. Oktober 1969 -
VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; vom 12. Juli 1989 -
VIII ZR 286/88, [X.]Z 108, 256, 266; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 812 Rn. 96; Münch-Komm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 812 Rn. 385; NK-[X.]/von [X.] Gessaphe, 2. Aufl., §
812 Rn. 64). Das war hier zwar beim Tod des Erblassers der Fall, weil in diesem
Zeitpunkt feststand, dass er nicht Erbe seiner Mutter werden konnte.
(2) Endgültig entstanden war der Anspruch der Erbengemeinschaft aber erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers. Denn Grundlage für die Rückforde-rung ist bei der Kondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs der [X.] der vereinbarten auflösenden Bedingung, an die das Behaltendürfen der Leistung geknüpft ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 812 Rn. 96). Die Bedingung bestimmt sich nach der Abrede über den Zweck der Leistung. Wenn nach dieser Abrede die Zuwendungen dem Empfänger zu des-20
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sen Lebzeiten verbleiben sollten, weil der Leistende erst mit dem Tod des [X.] Eigentümer des Grundstücks werden soll (womit er auch den [X.] Zuwendungen wiedererlangt), tritt die Bedingung, die das Recht des [X.] zum Behaltendürfen der Leistung beendet, erst in diesem Zeitpunkt ein; anders läge es nur dann, wenn der Zuwendungsempfänger zu Lebzeiten an-derweitig (z.B. durch eine Veräußerung an einen [X.]) über das Eigentum verfügte.
(3) Dass der Anspruch erst nach dem Tod des Erblassers endgültig ent-standen ist, steht seiner Vererblichkeit nicht entgegen. Das Recht, die Heraus-gabe der Bereicherung wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs
verlangen zu können, geht auch dann auf die Erben des Leistenden über, wenn mit seinem Tod feststeht, dass der Erfolg nicht eintreten kann. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass auch Pflichten aus unfertigen, noch werdenden oder schwebenden Rechtsbeziehungen vererbt werden können (Senat, Urteil vom 7.
Juni 1991 -
V [X.], NJW 1991, 2558, 2559; [X.], Urteile vom 9. Juni 1960

VII ZR 229/58, [X.]Z 32, 367, 369 und vom 30. Juni 1976 -
VIII ZR 52/75, [X.] zu § 1922; [X.]/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 5 III 3 c, [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., §
1922 Rn. 41). Das gilt für Rechte gleichermaßen ([X.], [X.], 1440, 1441). Zu die-sen Rechten gehören insbesondere auch betagte, befristete, bedingte oder schwebend wirksame Rechte ([X.]/Kuchinke, [X.]O).
Um eine solche Rechtsposition handelt es sich bei dem durch die Zweckvereinbarung und die Leistungen des Erblassers begründeten Anspruch. Der Bereicherungsanspruch nach §
812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] ist ein von einer vereinbarten Bedingung abhängiger Anspruch, weil
seine endgültige Ent-stehung

wie oben unter (2) ausgeführt -
allein noch von dem Eintritt der auflö-23
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senden Bedingung abhängt, an die das Recht des Empfängers zum Behalten-dürfen der Leistung geknüpft ist.
III.
Die
Revision erweist sich demnach als begründet. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht entscheidungsreif ist.
1. Das Berufungsgericht wird der von der Klägerin unter Beweis gestell-ten Behauptung nachzugehen haben, der Erblasser und dessen Mutter hätten eine Zweckabrede getroffen, dass er mit ihrem Tod Eigentümer des Grund-stücks werden solle und nach der die Leistungen in Erwartung der Erbeinset-zung erbracht worden seien (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2009 -
XII [X.], [X.]Z 183, 242, 253 Rn. 34). Für das Zustandekommen einer dahinge-henden Willensübereinstimmung reicht es aus, wenn der eine Teil mit seiner
Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen ([X.], Urteile vom 29.
November 1965 -
VII ZR 214/63, [X.]Z 44, 321, 313; vom 2. Oktober 1991 -
XII [X.], [X.]Z 115, 261, 263;
vom 25. November 2009 -
XII [X.], [X.]Z 183, 242, 252 Rn.
33).
2. Weiter wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Anspruchshöhe ermitteln müssen. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es insoweit seitens der Klägerin noch ergänzenden Vorbringens und eventuell eines Beweisantritts bedarf. Der Bereicherungsanspruch bemisst sich nämlich nicht nach den bisher allein vorgetragenen Aufwendungen des Erblassers. Zwar soll der Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Gläubiger nicht nur für das eingebaute [X.], sondern auch für seine sonstigen Aufwendungen -
wie für Arbeitslöhne -
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und auch für die eigene Arbeitsleistungen entschädigen ([X.], Urteile vom 18.
September 1961 -
VII ZR 118/60, [X.]Z 35, 356, 359 und vom 12. Juli 1989 -
VIII ZR 286/88, [X.]Z 108, 256, 266). Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 [X.] zu (Senat, Urteil vom 21. Dezember 1965 -
V [X.], [X.], 277), bei dem die Erhöhung des Werts des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2001

V
[X.], NJW 2001, 3118). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Be-rechnung der Höhe des [X.] ist der Zeitpunkt der endgültigen [X.]sentstehung, hier also des Todes der Mutter.

Lemke

Ri[X.] Schmidt-Räntsch ist

Czub

infolge Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

[X.], den 2. April 2013

Der stv. Vorsitzende

Brückner

Lemke

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2010 -
3 O 11829/09 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.01.2012 -
4 U 1876/10 -

Meta

V ZR 28/12

22.03.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2013, Az. V ZR 28/12 (REWIS RS 2013, 7077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7077

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 28/12

XII ZR 189/06

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