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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:061020B6STR310.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 310/20
vom
6.Oktober 2020
in der Strafsache
gegen
wegen
Entziehung Minderjähriger u.a.
-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 6.
Oktober 2020 gemäß §
400 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Mit ihrer Revision will die Nebenklägerin eine Verurteilung wegen Versuchs der Beteiligung an einem Totschlag (§§
212, 30 Abs.
2 StGB) erreichen. Der Gene-ralbundesanwalt weist indessen mit Recht darauf hin, dass strafbare Vorberei-tungshandlungen
anders als der Versuch
nicht gemäß §
395 Abs.
1 Nr.
2 [X.] zum Anschluss
des Verletzten als Nebenkläger berechtigen
(vgl. [X.], NStZ 1990, 298; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl.,
§
395 Rn.
3). Das Rechtsmittel ist daher unzulässig (§
400 Abs.
1 [X.]). Der bloße Hinweis der Revision auf ein nach den Feststellungen
fernliegendes versuchtes Tötungsverbrechen vermag ihr nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen (vgl. auch [X.], Urteil vom 25.
November 2010
3 [X.], NStZ-RR 2011, 73, 74).
Sander
Schneider
König
von Schmettau
Fritsche
Vorinstanz:
[X.], LG,
27.05.2020 -
109 Js 5681/19 11 Ks
Meta
06.10.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 6 StR 310/20 (REWIS RS 2020, 10833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 10833
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