Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. IX ZR 301/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3975

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 301/12

Verkündet am:

17. Juli 2014

Kirchgeßner

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

KO § 82; [X.] §§ 60, 62, 92; BGB §§ 195, 199 Abs. 1

Ist ein im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) bestellter [X.] [X.] nur mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den [X.] Verwalter beauftragt, beginnt die Frist, innerhalb derer [X.] gegen den amtierenden Verwalter verjähren, schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der [X.] Kenntnis der [X.] Umstände erlangt (Ergänzung zu [X.], 25).

[X.], Urteil vom 17. Juli 2014 -
IX ZR 301/12 -
OLG [X.]/Main

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2014 durch [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.], [X.]
[X.],
[X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird
das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte wurde in dem am 22. Dezember 1997 eröffneten [X.] als Verwalter über das Vermögen der D.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. In diesem Verfahren zahlte er mit Ermächtigung des [X.] im Jahre 1999 [X.] zur Verfügung stehende Masse betrug

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Mit Beschluss vom 23. September 2004 beauftragte das Konkursgericht die Klägerin als Sonderkonkursverwalterin mit der Prüfung von [X.] gegen den Beklagten. Am 30. Januar 2006 ermächtigte es sie
zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Masse. In einem [X.] erstritt die Klägerin gegen den Beklagten wegen der pflichtwidrigen Auszahlung von mehr als einem Drittel der zur Verteilung an die Konkursgläu-biger zur Verfügung stehenden Masse an die Gläubiger eines Konkurssozial-plans eine
Verurteilung zum
Schadensersatz
in Höhe von 59.079Urteil ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch den [X.] am 23. September 2010 ([X.]) rechts-kräftig geworden.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 entließ das Konkursgericht den Be-klagten
aus dem Amt und bestellte die Klägerin zur neuen Konkursverwalterin. Wegen im Vorprozess noch nicht geltend gemachter
weiterer
Schadensersatz-ansprüche erklärte der Beklagte am 25. November 2008 gegenüber der Kläge-rin, dass er bis drei Monate nach Abschluss des [X.] auf die Einrede der Verjährung verzichte, sofern die geltend ge-machten Ansprüche noch nicht verjährt seien.

Gestützt auf die Ansicht, der Beklagte habe die gesamte für die [X.] der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse an die Sozialplan-gläubiger ausgekehrt, hat die Klägerin den Beklagten mit der am 21. Dezember

nebst Zinsen
in An-spruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] dessen Verurteilung auf 112.690,64

nebst Zinsen herabgesetzt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbe-2
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schwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelasse-nen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus §
82 KO bejaht, weil er gegen § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs
und Vergleichsverfahren vom 20.
Februar
1985 in Verbindung mit §§
170, 61 KO verstoßen habe, indem er schuldhaft die Drittelgrenze des § 4 Satz 2
Sozialplangesetz
überschritten habe. Der Beklagte könne sich nicht [X.] berufen, dass die Teilungsmasse entgegen der vom [X.] im Vorprozess
mit Beschluss vom 23. September 2010
gebilligten Berechnungs-weise nach Maßgabe des §
2 der Vergütungsverordnung zu berechnen sei. Die Ermächtigung des Gerichts zur Auszahlung entlaste ihn nicht. Sie führe dazu, dass die Zahlungen von den Empfängern nicht rückforderbar gewesen seien, weil sie mit Rechtsgrund erfolgt seien.

Allerdings sei der Anspruch nach Abzug des im Vorprozess bereits aus-gegen die vom Berufungsgericht im
Vorprozess festgestellte Teilungsmasse in 5
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eingetreten. Das [X.] habe es zutreffend für entscheidend gehalten, dass die Beklagte zunächst nur mit der Prüfung der Ansprüche beauftragt [X.] sei. Die Verjährungsfrist habe erst ab dem Zeitpunkt laufen können, zu
dem die Klägerin zur Durchsetzung der Ansprüche ermächtigt worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines An-spruchs aus § 82 KO hat das Berufungsgericht zwar zutreffend bejaht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts auf die Einrede der Verjährung ver-jährt war oder nicht.

1. Schon zur Konkursordnung hat der [X.] entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Konkursverwalter und Mitglieder eines Gläubigerausschusses innerhalb der Frist des §
852 Abs.
1 [X.] verjähren ([X.], Urteil vom 8. Mai 2008 -
IX ZR 54/07, Z[X.] 2008, 750 Rn. 9 mwN). Nach Änderung der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisie-rung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) und das [X.] zur Anpassung der
Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisie-rung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3214) ist auf die [X.] der gegen den Konkursverwalter gerichteten Schadensersatzansprüche gemäß Art.
229 §
12 Abs.
1 Nr.
4 EGBGB in Verbindung
mit Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
2 EGBGB die allgemeine Regelung der §§
195, 199 BGB anzuwenden (vgl. [X.], aaO Rn. 8 ff; [X.] in [X.]/Uhländer, [X.], § 62 Rn. 1 f). Grundsätz-8
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lich gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit
dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist
und
der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§
199 Abs. 1 BGB).

2. Die danach maßgebliche Frist des § 195 BGB begann gemäß §
199 Abs.
1 BGB am Ende desjenigen Jahres, in welchem die Klägerin in ihrer [X.] als [X.]in Kenntnis von dem durch den Beklagten verur-sachten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schaden erlangt hat.

a) Es kommt auf die Kenntnis des [X.]s an. Bei
der Anwen-dung der §§ 195, 199 BGB im Insolvenzverfahren wie auch im früheren Kon-kursverfahren
ist zu beachten, dass eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkurs-
oder Insolvenzverwalters (§
82 KO/§ 60 [X.]) hervorgerufene Schmä-lerung der Masse einen die [X.] der Gläubiger treffenden Gesamt-schaden bildet, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkurs-
beziehungsweise
Insolvenzmasse auszugleichen ist. Dieser Schaden ist der [X.] zugewiesen und unterliegt dem Verwaltungs-
und Verwer-tungsrecht des Konkursverwalters. Er kann deshalb nicht von einem einzelnen Masse-
oder [X.], sondern nur durch einen [X.] oder neu bestellten Verwalter verfolgt werden ([X.], Urteil vom 22. April 2004
-
IX
ZR
128/03, [X.]Z
159, 25, 26 mwN; vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 13; ebenso für den nach jetzigem Recht gemäß §
92 [X.] zu verfolgenden [X.]s-schaden: vgl. [X.], Beschluss vom
25. Januar 2007 -
IX [X.], Z[X.] 2007, 326
Rn.
1; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 92 Rn. 44;
Lind in [X.]/Gehr-lein/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., § 60 Rn. 42;
[X.] in [X.], [X.], 10
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2009, §
60 Rn.
30; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl.,
§
60 Rn.
116; [X.]/[X.], [X.],
13.
Aufl.,
§
60 Rn.
120; [X.]/Sietz in [X.]/
[X.], Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 1544 ff). [X.] dieser Durchsetzungssperre
beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn
dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat ([X.], Urteil vom 24. Januar 1991 -
IX ZR 250/89, [X.]Z 113, 262, 280; vom 22. April 2004, aaO S. 28
f; vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 13; ebenso auf der Grundlage des
§
62 Satz
1 [X.]
und des
§
199 BGB: [X.] in [X.]/[X.], aaO §
62 Rn.
2a; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO §
62 Rn.
4; [X.] in [X.]/Uhländer, aaO §
62 Rn. 6; [X.]/[X.], aaO §
62 Rn.
6; Spliedt in [X.]/[X.], aaO
Teil 3 Rn. 1440).

b) Allerdings war die Klägerin durch den Beschluss vom 23. September 2004 nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten beauftragt worden. Der Beschluss kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er neben der Prüfung auch die Geltendmachung des Anspruchs umfasste.
Der Sonderinsolvenzverwalter ist aufgrund der [X.] auf die ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Aufgaben nicht befugt, Schadensersatzansprüche gegen den noch amtierenden Konkurs-
oder Insol-venzverwalter geltend zu machen, wenn ihn das Insolvenzgericht lediglich mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen beauftragt hat. Das Recht zur [X.] Durchsetzung, bei dem es sich um einen Ausschnitt aus der dem Verwalter übertragenen Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis über die [X.] handelt (vgl. HK-[X.]/[X.], aaO § 80 Rn. 37; [X.] in Kübler/
[X.], aaO § 80 Rn. 51; [X.], aaO § 80 Rn. 104), steht ihm nur zu, wenn ihm auch das Recht zur Geltendmachung der Ansprüche übertragen ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2005
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IX ZR 179/04, [X.]Z 165, 96, 99). Reichen die Befugnisse des [X.]s nicht aus, um die ihm [X.]
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tragene Aufgabe vollständig zu erfüllen, kann er jederzeit eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses des Gerichts beantragen. Eine bloß klarstellende [X.] kommt diesem Beschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, weil ungeachtet der Bestellung des [X.]s der amtierende Verwalter im Amt bleibt und ein Eingriff in dessen umfassende Befugnisse, der mit der Übertragung des Prozessführungsrechts für einen bestimmten abgegrenzten Bereich auf einen [X.] verbunden ist, stets einer ausdrücklichen Ermächtigung des Gerichts bedarf. Andernfalls könnten bei jeder Übertragung bestimmter gegenständlich begrenzter Aufgaben auf einen [X.] Unklarheiten darüber entstehen, welche Reichweite die Übertragung hat und ob weitergehende Rechtshandlungen gedeckt sind, die möglicherweise zur Erfül-lung der Aufgabe gehören.
Die
Klägerin
war also aus Rechtsgründen gehindert, den Anspruch einzuklagen und so den Lauf der Verjährung gemäß §
204 Abs.
1 Nr. 1 BGB zu hemmen.

c) Grundsätzlich läuft die Verjährung dann, wenn der betroffene [X.] die Möglichkeit hat, ihren Eintritt zu verhindern. Ausnahmen gelten nur
bei Vorliegen tragfähiger Gründe (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2005 -
V
ZR 242/04, [X.], 49, 50
oben). Den rechtlichen Besonderheiten des [X.], insbesondere der Befugnisse des [X.]s, sowie den In-teressen der [X.] einerseits, des Konkursverwalters ande-rerseits wird die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Kenntnis des [X.] unabhängig von der Reichweite der ihm verliehenen Befugnisse jedoch am besten gerecht.

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aa) Der nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung von [X.] beauftragte [X.] ist verpflichtet, das [X.] und die [X.] zeitnah von den Ergebnissen seiner Un-tersuchungen zu unterrichten, gegebenenfalls auch in Form von [X.], und zu gegebener Zeit eine Klage gegen den Konkursverwalter anzu-regen.

bb) Die Gläubiger können sodann entscheiden, ob sie den Anspruch ge-gen den Konkursverwalter verfolgen wollen; zu diesem Zweck können sie eine Erweiterung der Befugnisse des [X.]s auf die Prozessführung [X.]. Die Frist von drei Jahren ab Kenntnis des [X.]s (vgl. §
195 BGB) wird in aller Regel ausreichen, um sowohl einen Beschluss der Gläubiger als auch einen Beschluss des [X.] herbeizuführen. Sollte der [X.] seine Amtspflicht, das Konkursgericht und die [X.] rechtzeitig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu unterrich-ten, verletzen, macht er sich seinerseits den [X.]n gegenüber schadensersatzpflichtig.

cc) Eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an einen nachträglich zu fassenden Beschluss des [X.] über eine Erweiterung der Befugnis-se des [X.]s auf die Durchsetzung des Anspruchs führt insbeson-dere dann zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn die Gläubiger (zunächst) beschließen, den Anspruch nicht geltend zu machen, und der [X.] also (zunächst) nicht tätig wird. In einem solchen Fall würde der Verjährungs-beginn auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden, was der [X.] abträglich und dem betroffenen Konkursverwalter, der weiterhin befürchten müsste, in Anspruch genommen zu werden, nicht zumutbar wäre.

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3. Im Streitfall hätte die Klägerin die Klage nicht rechtzeitig erhoben, wenn sie schon im Jahre 2004
von der pflichtwidrigen Verwendung von mehr als einem Drittel der Konkursmasse für die Befriedigung der Sozialplangläubi-ger alt Kenntnis gehabt hätte. Der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.] am 25. No-vember 2008 wäre dann ins Leere gegangen, weil die
Schadensersatzansprü-che
der Masse wegen Verletzung des § 4 Satz 2 des [X.] im Konkurs schon zum Jahresende 2007 verjährt gewesen wäre.
Darauf, dass die Klägerin erst mit
Beschluss vom 30. Januar 2006 zur Durchsetzung der Ansprüche gegen
den Beklagten ermächtigt
worden ist, kommt es nicht an.
Hätte die Klägerin dagegen erst nach Ende des Jahres 2004 von der pflichtwid-rigen Verteilung der Konkursmasse durch den Beklagten etwas
erfahren, bliebe es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts.

III.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§
563 Abs. 1 ZPO).

Das
Berufungsgericht
wird nunmehr festzustellen haben, ob die Klägerin noch vor
dem
Ablauf des Jahres 2004 von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, die den
hier geltend gemachten
Anspruch gegen den Beklagten begründen.
Es wird sich hierzu ins-besondere mit dem Schreiben der Klägerin
an das Konkursgericht vom 10. De-zember 2004 und der Frage, ob die in diesem Schreiben als gegeben angese-henen Schadensersatzansprüche schon den Gegenstand der vorliegenden 17
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Klage betreffen
oder ob es sich insoweit um andere mutmaßliche Ansprüche handelt, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden sind, auseinan-derzusetzen haben.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2011 -
1 O 1349/10 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 30.10.2012 -
10 [X.] -

Meta

IX ZR 301/12

17.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. IX ZR 301/12 (REWIS RS 2014, 3975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3975

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 301/12

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