Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.2015, Az. 2 WNB 4/14

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 17428

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Gegenstand

Anforderungen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Gehörsrüge


Tenor

Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Kammer des [X.] vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.]) der Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

2

Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des [X.] sind an die [X.]egründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 [X.] dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des [X.] in ständiger Rechtsprechung für die [X.]egründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert werden ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 [X.] 1.09 - [X.] 450.1 § 22a [X.] Nr. 1 und vom 15. Juli 2009 - 2 [X.] 1.09).

3

Die überwiegend in Form einer [X.]erufungsbegründung gehaltene [X.]eschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der [X.]eschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen die materielle Rechtsansicht des [X.]s, weil es aus seinem Vortrag nicht die von ihm gewünschten Schlüsse gezogen hat. Die [X.]eschwerdebegründung rügt ausdrücklich die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des [X.]s. Dies führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Dezember 2009 - 1 [X.] 4.09 - Rn. 4 und vom 17. Juni 2010 - 2 [X.] 7.10 - Rn. 11.

4

Die vom [X.]eschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was in der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden ist und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. Januar 1999 - 9 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 36 und vom 29. Juni 2005 - 1 [X.] 185.04 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37).

5

An diesen Voraussetzungen fehlt es, weil die [X.]eschwerdebegründung rügt, dass die Rechtsansicht des [X.]s zur Frage der [X.]efangenheit des [X.]n unzutreffend sei, und sie darauf verweist, im Rahmen der weiteren [X.]eschwerde sei auf einen Schriftsatz vom 20. Februar 2012 in einem anderen Verfahren [X.]ezug genommen worden, aus dem sich ergebe, dass sich der verhängende [X.] selbst für befangen erklärt habe. Das Gericht ist zwar verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, es ist aber nicht gehalten, ausdrücklich auf alle Einzelheiten des Vorbringens der [X.]eteiligten in den schriftlichen Urteilsgründen einzugehen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 22. November 1983 - 2 [X.]vR 399/81 - [X.]VerfGE 65, 293 <295>). Hier musste sich das [X.], das die Frage der [X.]efangenheit des verhängenden [X.]n ausführlich behandelt hat [X.] S. 9 f.), mit dem Schriftsatz des [X.]evollmächtigten vom 20. Februar 2012 schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil er in einem anderen Verfahren eingereicht worden und auch dem bezugnehmenden Schriftsatz vom 11. April 2012 nicht als Anlage beigefügt war. Zudem war die vom [X.]eschwerdeführer als Anlage 3 im Schriftsatz vom 11. April 2012 vorgelegte [X.]efangenheitserklärung des [X.]n in dem [X.]eschwerdeverfahren eines anderen Kameraden, eines Kapitänleutnant S., ergangen. Weder diese Erklärung des [X.]n noch die Erläuterungen des Schriftsatzes vom 11. April 2012 in seiner Anlage 3 lassen erkennen, dass sich der [X.] im Verfahren des [X.]eschwerdeführers für befangen hielt. Deshalb war dieser Tatsachenvortrag des [X.]eschwerdeführers für das [X.] in dem vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Dementsprechend musste es in der [X.]egründung nicht darauf eingehen.

6

Dass der [X.]eschwerdeführer die vom [X.] in dem angefochtenen [X.]eschluss geäußerte Rechtsauffassung zur [X.]efangenheit nicht teilt und für „rechtsstaatswidrig" hält, legt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. April 1983 - 2 [X.]vR 678/81 u.a. - [X.]VerfGE 64, 1 <12>). Soweit die [X.]eschwerde rügt, das [X.] setze sich mit den von ihm vorgelegten weiteren Anlagen nicht auseinander, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, weil es nach der vom [X.] begründeten Auffassung auf diese Anlagen nicht ankam.

7

Auch die zu Tatvorwurf Nr. 1 erhobene [X.] lässt keinen Verfahrensfehler erkennen. Der dem Soldaten gemachte disziplinare Vorwurf lautete dahingehend, entgegen der Messeordnung der Messegesellschaft der ...schule Alkohol in die Messe eingebracht zu haben. Dieser Vorwurf wurde von dem Soldaten weder während des [X.]eschwerdeverfahrens noch im vorliegenden [X.] bestritten. Dass das [X.] den Vortrag des Soldaten, das Einbringen zusätzlicher Alkoholika sei durch den Vorstand der Messegesellschaft genehmigt gewesen, rechtlich nicht als Exkulpation gewertet hat, stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Soldaten dar. Dabei kann es dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des [X.]s materiell richtig ist, denn die vermeintliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus kam es auf das Vorbringen des Soldaten zu dann dienstwidrigen Abweichungen von der Messeordnung und zur ebenso dienstwidrigen Erlaubnis durch den Vorsitzenden der Messegesellschaft, Getränke in die Messe einbringen zu dürfen, nicht weiter an. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor.

8

Soweit der Vortrag, zu diesem Punkt vom [X.]eschwerdeführer benannte Zeugen seien vom [X.] nicht vernommen worden, als Aufklärungsrüge zu würdigen sein sollte, ist diese schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Die ordnungsgemäße Darlegung der Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]s ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Unabhängig davon durfte das [X.] auf die Vernehmung dieser Zeugen verzichten, da der Soldat das ihm vorgeworfene Einbringen von Alkohol in die Messe nicht bestritten hatte und es deshalb insoweit keiner weiteren Aufklärung bedurfte. Das verkennt die [X.]eschwerdebegründung, die wiederum mit materiell-rechtlicher Argumentation zu dem Ergebnis kommt, ein Dienstvergehen liege nicht vor. Eine solche Feststellung kann in einem Nichtzulassungsverfahren nicht getroffen werden.

9

Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen der [X.]eschwerdebegründung zu den Tatvorwürfen Nr. 2 und 3. Der disziplinare Vorwurf gegenüber dem Soldaten lautete, entgegen dem mit Erlass des [X.]undesministers der Verteidigung verhängten Rauchverbot in den Räumen der Messegesellschaft der ...schule geraucht zu haben bzw. das Rauchen Untergebener gefördert zu haben. Auch dies hat der Soldat zuvor nicht bestritten. Der von der [X.]eschwerdebegründung für unberechtigt gehaltene Vorwurf, eine Raucherlaubnis erteilt zu haben, ist dem Soldaten weder in der Disziplinarverfügung noch vom [X.] gemacht worden. Das [X.] hatte deshalb auch keine Veranlassung, auf Ausführungen des Soldaten dazu einzugehen oder zu dieser Frage weitere Zeugen zu vernehmen. Inwieweit ein Messevorstand ein durch Erlass des [X.]undesministers der Verteidigung verhängtes Rauchverbot aufheben kann, ist eine Frage des materiellen Rechts, die nicht mit der [X.] angegriffen werden kann.

Mit den Ausführungen zu den Tatvorwürfen Nr. 4 und 5 der Disziplinarverfügung wendet sich die [X.]eschwerdebegründung primär gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.]s. Die [X.]eweiswürdigung ist aber eine Frage des materiellen Rechts und somit der Rüge im [X.] nicht zugänglich. Soweit in der Rüge, vom Soldaten im [X.]eschwerdeverfahren angebotene Zeugen seien vom [X.] nicht vernommen worden, eine Aufklärungsrüge zu sehen sein sollte, ist diese nicht ordnungsgemäß dargelegt. Entgegen den Angaben der [X.]eschwerdebegründung wurden die im Schriftsatz des [X.]evollmächtigten vom 11. April 2012 benannten Zeugen nicht zum [X.]eweis der Tatsache benannt, dass der Soldat nicht geraucht habe. Die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte deshalb darlegen müssen, warum sich die Vernehmung dieser Zeugen zu der Frage, ob der Soldat an dem Abend des 21. Dezember 2011 geraucht hat, dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Unabhängig davon hätte auch die Aussage einiger Zeugen, dass der Soldat nicht geraucht und auch nicht das Rauchen ihm unterstellter Soldaten geduldet habe, nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Zeuge zu einem anderen Zeitpunkt das Rauchen beobachtet haben könnte.

Auch die Ausführungen der [X.]eschwerdebegründung zu dem Tatvorwurf Nr. 6 wenden sich gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.]s. Damit kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden.

Die nunmehr erhobene Forderung der [X.]eschwerdebegründung, das [X.] hätte zu diesem Punkt weitere Zeugen vernehmen müssen, legt weder einen Gehörsverstoß dar noch entspricht sie den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge. Zu diesem Punkt waren im Schriftsatz vom 11. April 2012 keine Zeugen angeboten worden. Die [X.]eschwerdebegründung lässt nicht erkennen, warum sich dem [X.] die Vernehmung von Zeugen von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, zumal unstreitig ist, dass es für den Vorwurf, der Soldat habe versucht, Einfluss auf das [X.] des Zeugen [X.] zu nehmen, keine weiteren Tatzeugen gibt. Für das [X.] bestand deshalb auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung kein weiterer Aufklärungsbedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 23a Abs. 2 [X.] und § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 WNB 4/14

08.01.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 19. Dezember 2013, Az: N 4 BLc 6/12, N 4 RL 2/14, Beschluss

§ 22b Abs 2 S 2 WBO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, Art 103 Abs 1 GG, § 23a Abs 2 WBO, § 108 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.2015, Az. 2 WNB 4/14 (REWIS RS 2015, 17428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17428

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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