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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:110418B5STR609.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 609/17
vom
11. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 163a Abs. 4 StPO bemerkt der
Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] überhaupt be-rührt ist. Jedenfalls besteht kein Beweisverwertungsverbot, da das Anheben der Füße zum Anfertigen von Lichtbildern der Schuhsohlen eine Mitwirkungs-handlung von allenfalls geringer Intensität ist und die Erlangung des Beweismit-tels auch auf
strafprozessual unangreifbare Weise möglich war.
[X.] König
Berger Mosbacher
Meta
11.04.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 5 StR 609/17 (REWIS RS 2018, 10997)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10997
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 609/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 175/20 (Bundesgerichtshof)
2 StR 609/05 (Bundesgerichtshof)
1 StR 268/01 (Bundesgerichtshof)
4 StR 370/18 (Bundesgerichtshof)
Revisionsrüge in Strafsachen: Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge wegen Missachtung eines Beweisverwertungsverbots für einen Video-Aufzeichnung
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