Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 5 StR 609/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10997

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[X.]:[X.]:BGH:2018:110418B5STR609.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 609/17

vom
11. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 163a Abs. 4 StPO bemerkt der
Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] überhaupt be-rührt ist. Jedenfalls besteht kein Beweisverwertungsverbot, da das Anheben der Füße zum Anfertigen von Lichtbildern der Schuhsohlen eine Mitwirkungs-handlung von allenfalls geringer Intensität ist und die Erlangung des Beweismit-tels auch auf
strafprozessual unangreifbare Weise möglich war.
[X.] König

Berger Mosbacher

Meta

5 StR 609/17

11.04.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 5 StR 609/17 (REWIS RS 2018, 10997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10997

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