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PDF anzeigen 5 [X.] vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) [X.], dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Be-schlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das [X.] hat bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit Urteil des [X.] in [X.] vom 24. Januar 2008 geahndete Tat an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen nur wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein Härteausgleich jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. September 2008 [X.] 5 StR 408/08 Rdn. 2 m.N.), zumal un-ter den Bedingungen der Untersuchungshaft. Ausgehend von der Überle-gung, welches Gesamtstrafübel der Angeklagte bei Gesamtstrafbildung [X.] - 3 - ten hätte, vermindert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Frei-heitsstrafe von sich aus. [X.] Raum Brause Schaal Dölp
Meta
28.10.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. 5 StR 498/08 (REWIS RS 2008, 1204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1204
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