Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. IX ZB 85/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 592

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[X.] ZB 85/02vom21. November 2002in der [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 54 Abs. 4Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einenTräger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche ineinem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nichtrentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nichtentgegen.[X.], [X.]uß vom 21. November 2002 - [X.]/02 - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und Dr. [X.]am 21. November 2002beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Gläubiger werden unter [X.] übrigen der [X.]uß der 5. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2002 und der [X.]uß des [X.] vom 27. Dezember 2001 (2 M 1248/01) im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Pfändung und Überwei-sung künftiger Ansprüche auf laufende Bezüge der gesetzlichenAltersrente aus den bei der Drittschuldnerin bestehenden undweiterhin angesammelten Anwartschaften des Schuldners abge-lehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zurerneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel-verfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird [X.] - 3 -Gründe:[X.] beschwerdeführenden Rechtsanwälte beantragten am [X.] gegen den 47 Jahre alten Schuldner wegen einer Hauptforderung von9.632,86 DM nebst Kosten und Zinsen, insgesamt wegen eines Forderungsbe-trages von 15.235,23 DM (= 7.789,65 ˙ˆ˙i-ner bei der [X.] (künftig: [X.]) beste-henden Rentenanwartschaften, seiner hieraus folgenden Ansprüche auf [X.] der Versicherungssumme oder des bei Aufhebung der Versicherung aufden Schuldner entfallenden Betrages der Prämienreserve sowie seines [X.] Kündigung und Umwandlung der Versicherung sowie auf Bestimmung, Än-derung oder Widerruf der Bezugsberechtigung.Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihrenin den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Pfändungs- und Überweisungsan-trag weiter.I[X.] nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist überwiegend [X.], weil die Entscheidung des [X.] auf einer Verletzung des Ge-setzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).- 4 -1. [X.] erst mit dem 60. Lebensjahr des Versicherten für zulässig,wenn nicht besondere Gründe für einen vorzeitigen Rentenbeginn sprechen([X.], Die Justiz 1997, 52, [X.]. v. 9. Januar 1995; [X.] 1996,440; Rpfleger 1997, 175; [X.] 2000, 42 mit krit. [X.]). In seinem an-gefochtenen [X.]uß hat es, zum Teil unter Bezugnahme auf frühere Ent-scheidungen, ausgeführt: Die Altersgrenze von 60 Jahren ergebe sich aus [X.] für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige, [X.] und für Frauen (§§ 37 bis 39 [X.]). Der Gesetzgeber [X.] § 54 Abs. 4 [X.] i.d.[X.]. 1 Nr. 7 des [X.] vom 13. Juni 1994 - 2. SGBÄndG ([X.] [X.]. 1229) nur die Pfändung laufender Sozialleistungen in Geld geregelt; für [X.] künftiger Sozialleistungen bestehe eine Gesetzeslücke. Wenn [X.] in jungen Jahren eine Pfändung künftiger Altersrenten der Sozialversi-cherung ohne zeitliche Grenzen zulasse, könne das verfassungsrechtliche Ge-bot der Verhältnismäßigkeit verletzt werden und der Vollstreckungszugriff sozi-alstaatswidrig sein. Schon die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung [X.] Verewigung der Schuldhaft vorbeugen wollen. Diesem Gedanken müsseauch außerhalb des Insolvenzrechts bei der Pfändung künftiger [X.] verschafft werden. Das Schicksal zeitlich vom Bezugsbeginn weit ent-fernter Rentenanwartschaften sei überdies so unsicher, daß das Entstehen [X.] gänzlich ungewiß und der Vollstreckungszugriff hierauf als bloßeVerdachtspfändung zu werten sei. Letzten Endes ständen einer [X.] künftiger Ansprüche auf Altersrenten der Sozialversicherung prakti-sche Schwierigkeiten entgegen. Denn zumindest drohe bei zeitlich unbe-schränkter Pfändbarkeit dieser Ansprüche ein beinahe automatisches Neben-einander von Lohnpfändung und Pfändung künftiger Altersrente, wobei im- 5 -Verwaltungsablauf der Rentenversicherungsträger die Übersicht und die Fest-stellbarkeit des Ranges der Pfändungen leiden müßten. Damit werde faktischauch der [X.] berührt.2. Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger ist teilweise unbegründet, weil§ 54 Abs. 4 [X.] nur die Pfändung der laufenden Geldleistungen einer künfti-gen Altersrente des Schuldners bei der [X.] zuläßt. [X.] sind die in [X.] eingeschlossenen Rentenanwartschaften als Stammrecht (vgl. [X.],Urt. v. 24. November 1988 - [X.], [X.], 71, 77 = NJW-RR 1989,286, 290). Auch der weitergehende Gläubigerantrag betreffend Prämienreserveund Gestaltungsrechte des Versicherten, dessen Fassung auf die Pfändungvon Ansprüchen aus einer privaten Lebensversicherung des Schuldners zuge-schnitten ist, trägt der rechtlichen Ausgestaltung des betroffenen Sozialversi-cherungsverhältnisses nicht Rechnung. Insoweit muß es im Ergebnis bei [X.] des Pfändungs- und Überweisungsantrags bleiben.3. Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger ist dagegen begründet, soweitsie die Auffassung des [X.] beanstandet, künftige Rentenan-sprüche von Arbeitnehmern seien unpfändbar, falls der Schuldner das60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und keine besonderen Gründe füreinen vorzeitigen Rentenbeginn vorlägen. Diese Rechtsfortbildung des [X.] steht mit der Bindung der Rechtsprechung an [X.] (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht im Einklang (vgl. zu den verfassungsrechtli-chen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung [X.] 65, 182= NJW 1984, 475). Im Gegensatz zur Ansicht des [X.] wird [X.] künftiger gesetzlicher Altersrenten eines Schuldners spätestens seitder Neufassung von § 54 [X.] durch das [X.] des- 6 -Sozialgesetzbuchs in der Rechtsprechung allgemein grundsätzlich für [X.] (vgl. [X.], 855 = BStBl. II 1991, 869; OLG Schleswig Jur-Büro 1988, 540; [X.] NJW-RR 1992, 512; [X.]; [X.] [X.] 1995, 46; [X.] [X.] 1995, 547; [X.] 1995, 510 = [X.] 1996, 51; [X.] Rpfleger 1999, 31= [X.] 1999, 24; [X.] [X.] 2001, 105; nur bei Erfüllung der ge-setzlichen Wartezeit durch den Schuldner [X.] [X.] 1995, 270;LG [X.] Rpfleger 1996, 210; [X.] Rpfleger 2000, 508; ein-schränkend [X.] Rpfleger 1999, 455 zum Rechtsschutzbedürfnis bei24-jährigem Schuldner). Die Rechtsfortbildung des [X.] istauch im Schrifttum auf Ablehnung gestoßen ([X.], Die Zwangsvollstrek-kung in [X.] nach § 54 Sozialgesetzbuch [X.] ff).a) Das Gesetz enthält in § 54 [X.] keine Regelungslücke für die Pfän-dung künftiger Geldleistungen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift können (sozial-rechtliche) Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen [X.] werden. Anzuwenden sind folglich die §§ 832, 833, 850 Abs. 1,§§ 850c bis 850h ZPO (vgl. auch [X.]Z 92, 339, 343 ff). Ergänzend dazu [X.] die allgemeinen Grundsätze der Zivilprozeßordnung über die [X.].In der [X.] können auch künftige sowie [X.] bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern [X.] und der Drittschuldner im [X.]punkt der Pfändung bestimmt sind([X.], Urt. v. 24. November 1988 - [X.], aaO). Davon gehen nichtzuletzt § 89 Abs. 2, § 114 Abs. 3 [X.] aus. Die Pfändung künftiger [X.] -lungsansprüche der gesetzlichen Altersversicherung setzt deshalb auch nichtvoraus, daß der Versicherte die Wartezeiten (siehe die §§ 50 bis 53 [X.]und entsprechende Sondervorschriften) erfüllt hat.Zu den in § 832 ZPO bezeichneten Forderungen gehören auch [X.]. Die Pfändung des laufenden Gehalts erstreckt sich danachohne besondere Anordnung auf das Ruhegehalt, wenn zu dieser Leistung, wiebei Beamtenpensionen und der betrieblichen Altersversorgung, derselbe Dritt-schuldner verpflichtet ist ([X.], Urt. v. 24. November 1988, [X.],aaO). Ferner setzt § 832 ZPO nicht voraus, daß im [X.]punkt der [X.] beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Schuldnerbereits eine fällige Gehaltsforderung gegen seinen Arbeitgeber oder Dienst-herrn zusteht (vgl. [X.] NJW 1993, 2699, 2700 f). Voraussetzung ist lediglich,daß der [X.] der gepfändeten künftigen Gehaltsforderung bereits ge-schaffen ist. Es genügt infolgedessen, wenn das zugrunde liegende [X.] Arbeitsverhältnis besteht oder mit Wirkung für einen zukünftigen [X.] vereinbart oder hoheitlich geregelt ist. Bei Kettenarbeitsver-trägen bedarf es in den Grenzen von § 833 Abs. 2 ZPO (i.d.[X.]. 23 Nr. 23der [X.] vom 17. Dezember 1997, [X.] [X.]. 3039) nicht einmal einer bereits existenten Rechtsgrundlage.Zutreffend hat daher der [X.] (aaO) entschieden, daß nach§ 54 [X.] a.F. laufende [X.] in Geld (dort ein Renten-anspruch gegen die [X.]) grundsätzlich auch dann abgetreten,verpfändet oder gepfändet werden können, wenn sie erst zukünftig entstehenoder fällig werden, vorausgesetzt, daß für die zukünftige Forderung eine aus-reichend konkretisierte rechtliche Grundlage besteht. Soweit die Billigkeits- und- 8 -Hilfebedürftigkeitsprüfung im [X.]punkt der Pfändung hier früher noch zu [X.] geben konnte, sind diese jedenfalls mit den Änderungen von§ 54 [X.] durch Art. 1 Nr. 7 2. SGBÄndG entfallen. Eine entsprechende Prü-fung auf Antrag des Schuldners nach § 850f Abs. 1 ZPO bietet die mit § 54Abs. 3 Nr. 2 [X.] a.F. verbundenen Schwierigkeiten nicht mehr.Die Annahme des [X.], § 54 Abs. 4 [X.] i.d.F. vonArt. 1 Nr. 7 2. SGBÄndG beziehe sich unmittelbar nur auf auszahlungsreifeRentenbezüge oder entsprechende [X.] Geldleistungen, ist danach im [X.] auf die Rechtsfolgenverweisung der Norm unbegründet. Der mehrdeutigeBegriff der "laufenden Geldleistungen" darf in § 54 Abs. 4 [X.] nicht mit [X.] oder fälligen Leistungen gleichgesetzt werden. Das ist ein [X.], welches sich durch eine entsprechende Begriffsbedeutung in an-deren Vorschriften erklären mag. Laufende Geldleistungen sind im Regelungs-zusammenhang von § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 4 [X.] jedoch nur regelmäßigwiederkehrende Leistungen und stehen als solche im Gegensatz zu den ein-maligen Geldleistungen des § 54 Abs. 2 [X.]. Deshalb sind in § 54 Abs. 4[X.] auch künftige Forderungen auf Sozialleistungen aus der gesetzlichenAltersrente, die bei Fälligkeit durch laufende Geldleistungen berichtigt werden,mit erfaßt (so schon [X.], [X.] 2000, 43, 44). Für eine [X.] durch [X.]recht fehlt danach der vom Beschwerdegericht an-genommene Raum.b) Die Befugnis zur Rechtsfortbildung in Richtung auf eine zeitlich be-grenzte Pfändbarkeit künftiger Ansprüche aus der gesetzlichen Altersversiche-rung läßt sich entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht auseinem Wertungswiderspruch des [X.] zeitlich unbegrenzte Pfändbarkeit der künftigen gesetzlichen Alters-rente kann nicht unter Verweis auf die Möglichkeit einer Restschuldbefreiungnach der Insolvenzordnung in Frage gestellt werden. Daraus, insbesondereaus § 287 Abs. 2 [X.], ergibt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke einer zeitli-chen Beschränkung der persönlichen Haftung mit dem Arbeitseinkommen au-ßerhalb des Insolvenzverfahrens, wie das Beschwerdegericht irrtümlich an-nimmt. Diese allgemeine Frage beantwortet vielmehr das Verjährungsrecht,und zwar für rechtskräftig festgestellte Ansprüche insbesondere § 197 Abs. 1Nr. 3 BGB (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.) und für akzessorische Sachsicherheiten§ 216 Abs. 1 BGB (§ 223 Abs. 1 BGB a.F.). Innerhalb des [X.] die Möglichkeiten einer Restschuldbefreiung nach befristeter [X.] Arbeitseinkommens an einen Treuhänder (§ 287 Abs. 2, § 291 [X.]) [X.] Pfändung künftiger Bezüge oder Altersrenten nicht beeinträchtigt. Denn [X.] einer Pfändung von Arbeitseinkommen ist für die [X.] nach Eröff-nung des Insolvenzverfahrens gemäß § 114 Abs. 3 [X.] im notwendigen [X.] begrenzt (ebenso [X.], aaO; [X.] Rpfleger 2000, 508).c) Das Beschwerdegericht hat sich im übrigen für seine Auffassung, daßkünftige Rentenansprüche der gesetzlichen Altersversicherung in der Regelerst dem Vollstreckungszugriff unterliegen, wenn der Schuldner das60. Lebensjahr vollendet hat, zu Unrecht auf das Sozialstaatsprinzip und denverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen. Einer ent-sprechenden Einschränkung von § 54 Abs. 4 [X.] mit dem Ziel verfassungs-konformer Rechtsanwendung bedarf es [X.]) Das Beschwerdegericht hat die zeitliche Begrenzung für die Pfänd-barkeit künftiger Altersrenten der Sozialversicherung in früheren Entscheidun-gen auch mit der seinerzeit in den §§ 37 bis 39 [X.] (ebenso auch § 40[X.]) genannten Altersgrenze von 60 Jahren begründet ([X.] DieJustiz 1997, 52, 53; [X.] 1996, 440, 441). Diese Altersgrenze ist offensicht-lich nicht durch das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verfestigt. [X.] kann sie vielmehr innerhalb eines weiten Ermessensspielraumsfür die Zukunft frei bestimmen und hat davon in den letzten Jahren auch [X.] Gebrauch gemacht (vgl. Art. 1 Nr. 15 bis 17 und 76 des [X.] 1999 vom 16. Dezember 1997, [X.] I S. 2998, betreffend die Alters-rente für langjährig Versicherte, Schwerbehinderte, Arbeitslose und Frauen;Art. 1 Nr. 49 des [X.] wegen verminderter Er-werbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, [X.] I S. 1827, betreffend die [X.] ist auch die Ansicht des [X.], vor dem60. Lebensjahr des Versicherten könne seine Rechtsposition hinsichtlich künf-tiger Rentenzahlungen nur mit bloßen Erwartungen und Hoffnungen gleichge-stellt werden. Das verkennt sowohl die Natur der nach den §§ 63 ff [X.]oder vergleichbaren Sondervorschriften angesammelten Rentenanwartschaftenals auch die hieran anknüpfende Unterscheidung zwischen Anwartschaftenund Aussichten in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über denVersorgungsausgleich (vgl. dazu [X.] 53, 257 ff = NJW 1980, 692). DieAuffassung des [X.] würde daher im Ergebnis entgegen [X.] des Sozialstaatsprinzips die Versorgungsanrechte der [X.] rechtlich entwerten und insbesondere dem Schutz des Eigentums-grundrechts entziehen. Dem Sozialstaatsprinzip wird im Einzelfall bei [X.] -künftiger Rentenansprüche aufgrund von Schutzanträgen des Schuldners nach§ 765a ZPO oder § 850f Abs. 1 ZPO Rechnung getragen.bb) In der zeitlich unbegrenzten Pfändbarkeit künftiger gesetzlicher Al-tersrenten liegt ferner keine unverhältnismäßige Härte gegen den [X.]. Bei beamtenrechtlichen oder betrieblich zugesagten Versor-gungsansprüchen erstreckt sich die Pfändung der laufenden Bezüge nach§ 832 ZPO von vornherein auch auf die künftigen [X.] (vgl.oben zu 3. a). Bei der gesetzlichen Altersrente kann diese Wirkung nach § 833Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht eintreten, weil der Rentenversicherungsträger ein an-derer Drittschuldner ist als der bisherige Arbeitgeber. Es wäre daher einesachlich unbegründete Bevorzugung der gesetzlich Versicherten, ihre künfti-gen Ansprüche aus der Altersversicherung nun auch der gesonderten Pfän-dung von seiten ihrer Gläubiger weitgehend zu entziehen.d) Nicht generell zu prüfen ist, wo der Pfändbarkeit künftiger gesetzli-cher Altersrenten bei relativ jungen Schuldnern möglicherweise unter dem Ge-sichtspunkt des fehlenden [X.] Grenzen zu ziehen sind(bejahend für einen 24-jährigen Schuldner [X.] Rpfleger 1999, 455).Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers ist auch sachliche [X.] ([X.] 61, 126, 135 = [X.], 559). Es fehlt, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an derbeantragten [X.] hat ([X.], [X.]. v. 18. Juli 2002 - IXZB 26/02, NJW 2002, 3178, 3179). Im Beschwerdefall ergibt sich allein ausdem Alter des Schuldners keine Veranlassung, das schutzwürdige [X.] Gläubiger an der beantragten Pfändung in Frage zu stellen. Auch andere- 12 [X.], die insoweit erheblich sein könnten, sind vorliegend bisher nichtersichtlich.e) Die Bedenken des [X.] gegen die Fähigkeit [X.], eine Vielzahl von Pfändungen künftiger Rentenan-sprüche organisatorisch zu bewältigen, greifen nicht durch. Der sachenrechtli-che Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht berührt. Es sind bisher auch keine ent-sprechenden tatsächlichen Schwierigkeiten bekannt geworden, obwohl der[X.] und die weit überwiegende Anzahl der veröffentlichten [X.] die zeitlich unbegrenzte Pfändung künftiger gesetzli-cher Altersrenten grundsätzlich zugelassen haben.4. Nach allem kann die Zurückweisung der Beschwerde keinen Bestandhaben, soweit der Pfändungs- und Überweisungsantrag der Gläubiger künftigeAnsprüche auf laufende Rentenbezüge gegen die Drittschuldnerin betrifft. [X.] ist in diesem Hauptpunkt an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 572Abs. 3 ZPO), damit dieses Gelegenheit zur Prüfung der allgemeinen Vollstrek-kungsvoraussetzungen erhält.[X.] Kirchhof Fi-scher Raebel [X.]

Meta

IX ZB 85/02

21.11.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. IX ZB 85/02 (REWIS RS 2002, 592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 592

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