Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2016, Az. XII ZB 583/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3043

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Gegenstand

Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den geschiedenen Ehemann: Vertretung des Kindes durch die Mutter; Lauf der Anfechtungsfrist


Leitsatz

1. Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 510/10, BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859).

2. Für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zur Anfechtung der Vaterschaft ist in diesem Fall auf die Kenntnis der Mutter als alleiniger gesetzlicher Vertreterin abzustellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des [X.] vom 17. April 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 2.000 €

Gründe

I.

1

Der im September 2004 geborene Antragsteller ficht im vorliegenden Verfahren die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 an.

2

Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter), die aus [X.] stammt, war zur [X.] des Antragstellers verheiratet. Die Vaterschaft des früheren Ehemanns wurde erfolgreich angefochten. Im Dezember 2008 erkannte der Beteiligte zu 3 mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft an, obgleich die Beteiligten wussten, dass er nicht der leibliche Vater des Antragstellers ist. Zwischen der Mutter und dem Beteiligten zu 3 sind das Sorge- und Umgangsrecht streitig; hierzu sind mehrere Verfahren anhängig.

3

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller, zunächst vertreten durch die allein sorgeberechtigte Mutter, mit Antrag vom 29. Februar 2012 die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 angefochten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat für den Antragsteller im Beschwerdeverfahren einen Ergänzungspfleger bestellt, der das Anfechtungsbegehren weiterverfolgt hat. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der an seinem Anfechtungsbegehren festhält.

II.

4

1. Das [X.] hat seine in [X.], 69 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass die Anfechtungsfrist nach § 1600 b [X.] verstrichen sei.

5

Allerdings habe ein zulässiger Antrag nur unter Einschaltung eines [X.] gestellt werden können. Die Mutter sei entsprechend §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 181 [X.] von der Vertretung des Antragstellers ausgeschlossen. Die vom [X.] zum früheren Verfahrensrecht hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung nach Beitritt der Mutter gemäß § 640 e ZPO aufgestellten Grundsätze seien auch unter Geltung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Soweit der [X.] den Ausschluss der Vertretung unter Geltung des neuen Verfahrensrechts auf den Fall einer bestehenden Ehe der Mutter mit dem (rechtlichen) Vater beschränkt habe, bezögen sich die Gründe lediglich auf die Vaterschaftsfeststellung. Dem lasse sich nicht entnehmen, inwiefern die allein sorgeberechtigte Mutter berechtigt sei, das Kind in dessen Anfechtungsverfahren zu vertreten. Würde die allein sorgeberechtigte Mutter dagegen als berechtigt angesehen, das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten, so entstünde ein offenkundiger Wertungswiderspruch zu § 1629 Abs. 2a [X.]. Der Gesetzgeber habe die gesetzliche Vertretung auch hier wegen des Interessenkonflikts ausgeschlossen.

6

Die für das Anfechtungsverfahren erforderliche Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung sei von der Mutter als Inhaberin des Sorgerechts getroffen worden, indem sie als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers das Anfechtungsverfahren eingeleitet und Beschwerde eingelegt habe.

7

Dennoch müsse der Antrag wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zurückgewiesen werden. Die Frist habe bereits mit der Anerkennung zu laufen begonnen. Da die Mutter gewusst habe, dass der Anerkennung keine leibliche Vaterschaft zugrunde liege, sei entsprechend § 166 Abs. 1 [X.] der Lauf der Anfechtungsfrist für den von ihr gesetzlich vertretenen Antragsteller in Gang gesetzt worden. Hierfür sei nicht auf die Kenntniserlangung durch den später bestellten Ergänzungspfleger abzustellen. Denn zwischen der Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts auf Anfechtung einerseits und dem Anfechtungsantrag als Verfahrenshandlung sei zu unterscheiden. Die Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden solle, gehöre zur Personensorge gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 [X.] und stehe damit dem Inhaber der elterlichen Sorge zu. Diese Entscheidung sei auch kein Teil des [X.]. Damit würde es aber nicht in Einklang stehen, hinsichtlich des Beginns der Anfechtungsfrist auf die Kenntnisse des [X.] abzustellen. Auf diese könne es nicht ankommen, weil nicht der Ergänzungspfleger, sondern der Sorgeberechtigte die maßgebliche Entscheidung zu treffen habe. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass die Anfechtungsfrist anderenfalls „faktisch umgangen“ werden könne.

8

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

9

a) Das [X.] ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller durch den bestellten Ergänzungspfleger im Verfahren ordnungsgemäß vertreten ist. Ob die Mutter entsprechend der Auffassung des [X.]s von der gesetzlichen Vertretung des Antragstellers ausgeschlossen ist und daher die Bestellung eines [X.] geboten war, braucht dafür nicht geklärt zu werden. Denn die vom [X.] angeordnete Bestellung eines [X.] ist unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit jedenfalls wirksam (vgl. [X.]surteil [X.]Z 180, 51 = [X.], 861 Rn. 26 mwN; MünchKomm[X.]/[X.] 6. Aufl. § 1909 Rn. 41).

b) Die Anfechtungsfrist war nach § 1600 b [X.] bei Einreichung des [X.] abgelaufen, weil die bei Anerkennung der Vaterschaft vorliegende Kenntnis der Mutter dem Antragsteller zuzurechnen ist. Die Zurechnung der Kenntnis und der dadurch ausgelöste Lauf der Anfechtungsfrist ergeben sich indessen entgegen der Auffassung des [X.]s aus der Stellung der Mutter als der alleinigen gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers.

aa) Nach § 1600 b Abs. 1 Satz 1 [X.] kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt gemäß § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Im Fall der durch Anerkennung begründeten Vaterschaft beginnt die Frist nicht vor Wirksamwerden der Anerkennung (§ 1600 b Abs. 2 [X.]).

Ist das Kind nicht voll geschäftsfähig, so kommt es für die den Fristlauf auslösende Kenntnis nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] nach allgemeinen Grundsätzen auf die Person des gesetzlichen Vertreters an, der berechtigt ist, das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten (vgl. [X.] vom 23. September 2004 - [X.]/00 - FamRZ 2004, 1950, 1951 vom 16. Mai 1989 - [X.] - NJW 1989, 2323 mwN und vom 20. Januar 1976 - [X.] - FamRZ 1976, 212, 213 - jeweils zum Beginn der Verjährung; [X.] [X.], 567 f.; [X.] [X.], 59; [X.] FamRZ 1992, 220; zur gemeinsamen elterlichen Sorge [X.] FamRZ 2015, 1122; [X.] FamRZ 2001, 245; MünchKomm[X.]/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 b Rn. 25; [X.]/[X.] [X.] [2011] § 1600 b Rn. 38; [X.]/[X.] [X.] 14. Aufl. § 1600 b Rn. 10; [X.]/[X.] [X.] 75. Aufl. § 1600 b Rn. 9). Die Wissenszurechnung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 166 Abs. 1 [X.]. Dass das Wissen des gesetzlichen Vertreters dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist, wird von der gesetzlichen Regelung zum Abstammungsrecht vorausgesetzt, was insbesondere durch die in § 1600 b Abs. 3 [X.] enthaltene Bestimmung und den in § 1600 b Abs. 5 Satz 3 [X.] enthaltenen Verweis auf § 210 [X.] deutlich wird.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.]s war die Mutter nicht nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 181 [X.] von der Vertretung des Antragstellers ausgeschlossen.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s folgt aus der notwendigen Beteiligung der Mutter am Abstammungsverfahren noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes ([X.]sbeschluss [X.]Z 193, 1 = [X.], 859 Rn. 20). Dass die allein sorgeberechtigte Mutter das Kind als Antragsteller des Verfahrens auf Vaterschaftsanfechtung gesetzlich vertritt, war schon vor der [X.] gefestigte Rechtsprechung ([X.] Urteil vom 14. Juni 1972 - [X.] - FamRZ 1972, 498; vgl. OLG Frankfurt DAVorm 1996, 901; [X.] 1997, 387; [X.] FamRZ 1992, 220; vgl. auch BayObLG FamRZ 1999, 737, 738 f.; [X.], 390, 392). Eine zusätzliche gerichtliche Kontrolle des Vertreterhandelns der Mutter wird dadurch verwirklicht, dass das [X.] durch den gesetzlichen Vertreter in § 1600 a Abs. 4 [X.] als besondere, vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags die Kindeswohldienlichkeit der Vaterschaftsanfechtung vorsieht.

Die Auffassung des [X.]s würde hingegen zu einer Erweiterung des [X.] der allein sorgeberechtigten Mutter führen, die weder in der früheren gesetzlichen Regelung noch in der im Zuge der [X.] erfolgten Neuregelung des [X.] eine Stütze findet.

(a) Die vom [X.] für einen Ausschluss der Mutter von der gesetzlichen Vertretung angeführte [X.]sentscheidung vom 27. März 2002 ([X.] - FamRZ 2002, 880) betrifft nicht die Vaterschaftsanfechtung durch das Kind, sondern durch die Mutter aus deren eigenem Recht. Der [X.] hat in jener Entscheidung nicht in Frage gestellt, dass die allein sorgeberechtigte Mutter befugt ist, das Kind bei dessen eigenem Anfechtungsantrag gesetzlich zu vertreten. Dessen ungeachtet hat der [X.] in seinem Beschluss vom 21. März 2012 ([X.]Z 193, 1 = [X.], 859 Rn. 16) unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts an dieser und einer weiteren zum früheren Verfahrensrecht ergangenen Entscheidung ([X.]surteil [X.]Z 170, 161 = FamRZ 2007, 538 Rn. 14) wegen der Besonderheiten des früheren Verfahrensrechts insoweit nicht festgehalten. Eine dem früheren Recht vergleichbare Gegnerstellung ist vielmehr nach materiellen Kriterien zu bestimmen. Eine solche ist im Anfechtungsverfahren nur für den rechtlichen Vater und das Kind als Beteiligte des zu [X.] gegeben ([X.]sbeschluss [X.]Z 193, 1 = [X.], 859 Rn. 16 f.). Wenn die Mutter mit dem rechtlichen Vater verheiratet ist, ist sie ebenfalls von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ([X.]sbeschluss [X.]Z 193, 1 = [X.], 859 Rn. 21; zum gemeinsamen Sorgerecht von Mutter und rechtlichem Vater vgl. [X.]surteil [X.]Z 180, 51 = [X.], 861 Rn. 30; [X.] Urteil vom 14. Juni 1972 - [X.] - FamRZ 1972, 498, 500).

Dass bei Anfechtung durch die Mutter aus eigenem Recht anders als bei Anfechtung durch das Kind eine Kindeswohlprüfung vom Gesetz nicht vorgesehen ist, vermag keine materielle Gegnerstellung von Mutter und Kind zu begründen und hindert - übereinstimmend mit der Rechtslage vor der [X.] - die gesetzliche Vertretung durch die Mutter nicht ([X.] FamFG 5. Aufl. § 172 Rn. 17). Die Berücksichtigung von Tatsachen, die die Vaterschaft erhalten, wird in diesem Fall durch den insoweit nach § 177 Abs. 1 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz gewährleistet. Im Einzelfall mag überdies Anlass für die Bestellung eines [X.] nach § 174 FamFG oder eine Entziehung der Vertretungsmacht gemäß §§ 1629 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 1796 [X.] bestehen (vgl. § 22 a FamFG).

(b) Für einen weitergehenden Vertretungsausschluss der allein sorgeberechtigten Mutter mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der [X.] hat bereits entschieden, dass aus der Verfahrensbeteiligung der Mutter am Abstammungsverfahren kein Vertretungsausschluss nach § 1795 [X.] folgt. Insoweit besteht auch kein entscheidender Unterschied zwischen Anfechtungs- und Feststellungsverfahren ([X.]sbeschluss [X.]Z 193, 1 = [X.], 859 Rn. 19). In beiden Verfahren geht es (entgegen [X.] [X.], 862) um die elementare Frage, ob das Kind von [X.] rechtlich abstammt oder nicht. Wenn etwa die Mutter eine Vaterschaftsfeststellung nicht betreibt, wird das Kind in vielen Fällen rechtlich vaterlos bleiben. Ebenso verhält es sich, wenn die Mutter sich als gesetzliche Vertreterin zu einer Vaterschaftsanfechtung im Namen des Kindes entschließt. Die Mutter ist im einen wie im anderen Verfahren grundsätzlich gleichermaßen geeignet oder ungeeignet, das Kind seinem Wohl entsprechend gesetzlich zu vertreten. Wenn mithin das Gesetz in § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 [X.] sogar verbietet, verdeutlicht dies die gesetzgeberische Wertung, dass die Mutter als geeignete Vertreterin des Kindes anzusehen ist. Dies gilt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung vor Inkrafttreten der [X.] ebenfalls für die Vertretung des Kindes im Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung.

Zwar bestimmt § 1629 Abs. 2a [X.] bezüglich des Abstammungsklärungsverfahrens nach § 1598 a Abs. 2 [X.] einen gesetzlichen Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht. Diese Regelung lässt sich indessen nicht auf das Vaterschaftsanfechtungsverfahren übertragen. Denn der gesetzliche Ausschluss der Vertretungsmacht stellt einen Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete Elternrecht dar. Der ersichtlich auf den Fall des Abstammungsklärungsverfahrens ohne Statusfolge bezogene Eingriff in das elterliche Vertretungsrecht darf daher als Sonderregelung nicht ohne zwingenden Grund auf andere - statusbezogene - Abstammungsverfahren erweitert werden (aA [X.] [X.], 862). Vielmehr hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1629 Abs. 2a [X.] die geltende Rechtslage vor Augen und hat sie auf die wegen der Entscheidung des [X.] vom 13. Februar 2007 neu zu schaffende Regelung des Abstammungsklärungsverfahrens beschränkt. Selbst wenn aber die Bestimmung in einem Wertungswiderspruch zur allgemeinen Vertretung in Abstammungsverfahren stehen würde, berechtigte dies die Gerichte nicht dazu, über die gesetzliche Regelung hinausgehend in das vom Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete elterliche Vertretungsrecht einzugreifen. Vielmehr verbleibt es insoweit bei der alleinigen Möglichkeit einer Entziehung der Vertretungsmacht im Einzelfall gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1, 1796 [X.].

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist keine Ausnahme wegen einer zwischen Mutter und Kind - ihrer Ansicht nach stets - bestehenden Interessenkollision angebracht. Die von der Rechtsbeschwerde hierfür angeführte Entscheidung ([X.] FamRZ 2015, 1122) betrifft den Fall einer kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossenen Mutter und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s (ebenso [X.] 1993, 45, 47 f.; [X.], 314; [X.] [X.]/Hahn [Stand: 1. August 2016] § 1600 b Rn. 5 und wohl auch [X.]/[X.] [2011] § 1600 b Rn. 38). Die Entscheidung des [X.]s vom 14. Juni 1972 ([X.] - FamRZ 1972, 498) betraf schließlich den Fall des gemeinsamen Sorgerechts von Mutter und rechtlichem Vater und ist daher ebenfalls nicht einschlägig.

dd) Nach diesen Grundsätzen war die Mutter im vorliegenden Fall nicht von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Als allein Sorgeberechtigte konnte sie zudem in wirksamer Form über das „Ob“ der Anfechtung entscheiden (vgl. [X.]surteil [X.]Z 180, 51 = [X.], 861). Die bei Wirksamwerden der Anerkennung vorhandene Kenntnis der Mutter ist dem Antragsteller daher mit der Folge zuzurechnen, dass die Anfechtungsfrist schon vor Einreichung des Antrags abgelaufen war.

[X.]                             Schilling

           Nedden-Boeger                                   Botur

Meta

XII ZB 583/15

02.11.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. April 2015, Az: 12 UF 217/13, Beschluss

§ 166 Abs 1 BGB, § 1600b BGB, § 1629 Abs 2 BGB, § 1795 BGB, § 1796 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2016, Az. XII ZB 583/15 (REWIS RS 2016, 3043)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 561 REWIS RS 2016, 3043

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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