Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. I ZR 133/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4689

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 133/02 Verkündet am: 3. März 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Atlanta

[X.] § 17 Abs. 2; BGB § 1006 Abs. 1

Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 [X.] trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i.S. des § 17 Abs. 2 [X.] darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden.

[X.], Urt v. 3. März 2005 - I ZR 133/02 - [X.][X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. November 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2002 unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und [X.] gerichtete Klage hinsichtlich der Fotos "[X.]", 1991, handsigniert, "[X.]V", 1991, handsigniert (nicht als Plakat), "[X.]", 1989, handsigniert, "[X.]", 1991, [X.], "[X.]", 1989, handsigniert, abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 - Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1997 verstorbenen Foto-grafen [X.] . Der [X.] stellte in seiner Galerie Fotografien des G. -

B. aus.
Die Klägerin hat [X.]e an einer Anzahl von Fotografien des [X.] geltend gemacht, die sich im Besitz des [X.]n befinden. Dazu hat sie vorgetragen, dem [X.]n seien die Fotos lediglich als Kommissions-ware für zwei Ausstellungen in [X.] und [X.] überlassen worden.
Die Klägerin hat den [X.]n - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Unterlassung der Verbreitung von elf Fotos sowie auf [X.], Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Herausgabe in Anspruch genommen.
Der [X.] ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, er sei Eigentümer der in seinem Besitz befindlichen Fotos.
Das [X.] hat den [X.]n verurteilt,

es zu unterlassen, die nachfolgenden Fotos des Künstlers G.

B. feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen:
"[X.]I", 1991, handsigniert, "[X.]V", 1991, handsigniert, nicht als Plakat, "[X.]", 1990, handsigniert, "[X.]", 1990 handsigniert, "[X.]", 1989, handsigniert, "[X.]", 1991, handsigniert, "[X.] Domina", 1989, [X.], nicht als [X.], "[X.]", 1991, handsigniert, "[X.]", 1988, "[X.]", 1991, "[X.]", 1989, handsigniert. - 4 - Weiterhin hat das [X.] den [X.]n bezogen auf diese [X.] zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Fotos verurteilt sowie eine Schadensersatzpflicht des [X.]n festgestellt.
Auf die gegen die Verurteilung gerichtete Berufung des [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der [X.] beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die vom [X.] zuerkannten Ansprüche der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Hinsichtlich der im Besitz des [X.]n befindlichen Fotos greife zu des-sen Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ein. Auf der Grundlage dieser Vermutung, die die Klägerin nicht widerlegt habe, sei der [X.] gemäß § 17 Abs. 2 [X.] zur Verbreitung und Verwertung der in seinem Besitz befindlichen Werke berechtigt. Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß der [X.] Besitzer der in Rede stehenden Fotos sei, die dem Fotografen [X.] nicht abhanden gekommen seien. Bei dieser Sachlage obliege der Klägerin der Nachweis, daß der [X.] nicht Eigentümer der Werke geworden sei. Dies gelte auch für den Nachweis, daß der [X.] die streitgegenständli-chen Werke nicht zum Eigenbesitz erworben habe. Den Vortrag der Klägerin, - 5 - der [X.] habe die im einzelnen bezeichneten Bilder lediglich als Kommissi-onsware für zwei Ausstellungen erhalten, habe der [X.] ausdrücklich be-stritten. Er habe behauptet, die ihm anläßlich der Ausstellungen überlassenen Bilder sämtlich zurückgegeben zu haben. Außerhalb der Ausstellungen habe er Bilder auf Kommissionsbasis nicht erhalten. Die von der Klägerin beanspruchten Bilder habe er vom Künstler gekauft oder geschenkt bekommen.
Die Klägerin habe den Beweis für ihre gegenteilige Behauptung, der [X.] habe an den Bildern keinen Eigenbesitz erlangt, nicht zu führen ver-mocht. Die hierzu vom [X.] vernommenen Zeugen hätten den Vortrag der Klägerin nicht bestätigen können. Der [X.] gelte daher gemäß § 1006 BGB als Eigentümer. Die Eigentumsvermutung erstrecke sich auch darauf, daß der [X.] die streitgegenständlichen Bilder von G.

B. zum [X.] sitz erhalten habe. Mit dessen Zustimmung seien die Bilder deshalb auch in den Verkehr gebracht worden (§ 17 Abs. 2 [X.]).
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur zum Teil Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Herausgabe gerichtete Klage wegen der [X.] "[X.]", 1991, handsigniert, "[X.]V", 1991, handsigniert (nicht als Plakat), "[X.]", 1989, handsigniert, "[X.]", 1991, [X.], und "[X.]", 1989, handsigniert, abgewiesen worden ist. Die weiterge-hende Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet.

1. a) Die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes [X.] (nachfolgend auch Erblasser) hat gegen den [X.]n keinen Unterlas-sungsanspruch wegen einer urheberrechtswidrigen Verbreitung der sechs Fotos "[X.]" (1991, nicht handsigniert), "II" und "VI", "[X.]" und "[X.] 6 - trizia Domina" und "[X.]" nach § 97 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 i.V. mit § 28 Abs. 1 [X.], § 1922 Abs. 1 BGB. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an diesen Fotos ist nach § 17 Abs. 2 [X.] erschöpft. Nach der Vorschrift ist die Weiterverbreitung geschützter Originale oder Vervielfälti-gungsstücke des Werkes mit Ausnahme der Vermietung zulässig, wenn diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der [X.] oder eines anderen Vertragsst[X.]tes des Abkommens über den [X.] im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind.
[X.]) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, die in Rede stehenden sechs Fotos seien mit Zustimmung des Erblassers im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden. Der Begriff der Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 2 [X.] erfaßt in der Regel jede Übereignung und Entäuße-rung des Eigentums an dem Werkstück durch den Berechtigten (vgl. [X.] 129, 66, 73 - [X.]; [X.]/[X.]/Heerma, [X.], § 17 Rdn. 13). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der [X.] die sechs Fotografien nur für zwei Ausstellungen bekommen hat, ohne daß sie ihm zu Eigentum übertragen worden sind (so der Vortrag der Klägerin), oder ob er sie vom Erblasser gekauft oder geschenkt erhalten hat und sie ihm übereignet worden sind (so die [X.] des [X.]n). Ist die Behauptung der Klägerin zutreffend, ist eine Veräu-ßerung i.S. von § 17 Abs. 2 [X.] nicht gegeben, weil es an einer Übereignung oder Entäußerung des Eigentums fehlt, während die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 [X.] nach dem Vortrag des [X.]n erfüllt sind.
[X.]) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 [X.] treffen denjenigen, der sich auf die Erschöpfung des Verbreitungs-rechts beruft (vgl. [X.], Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 166/82, [X.], 924, 926 - Schallplattenimport II; Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, [X.], 373, 375 - 7 - - Schallplattenimport III; [X.], [X.], 2. Aufl., § 17 Rdn. 45; zu § 24 Abs. 1 [X.] vgl. auch: [X.], Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 193/97, [X.], 156, 157 f. = WRP 2004, 243 - stüssy II). Im [X.] muß der [X.] - die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft im Inland durch den Urheber steht zwischen den Parteien nicht in Streit - daher darlegen und beweisen, daß die sechs Fotografien vom Erblasser an ihn übereignet [X.] sind. Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht zugunsten des [X.]n die Vermutung des § 1006 BGB angewandt. Die Voraussetzungen, die [X.] und der Beweis der Übereignung folgen im Zivilrecht und im [X.] keinen unterschiedlichen Grundsätzen. Auch aus der [X.] läßt sich kein für alle Sachverhaltsgestaltungen allgemein gültiger Rechtssatz herleiten, daß ein Urheber sein Werkstück, das er einem Dritten ausgehändigt hat, im Zweifel nicht zu Eigentum übertragen wollte.

Nach der Bestimmung des § 1006 Abs. 1 BGB wird vermutet, daß der Besitzer bei Erwerb seines Besitzes Eigenbesitz begründet und Eigentum er-worben hat (vgl. [X.], Urt. [X.] - [X.]/00, NJW 2002, 2101; [X.] 156, 310, 315 f.; vgl. auch [X.] ZUM-RD 2003, 260, 266). An die Wi-derlegung der Vermutung dürfen keine übertrieben hohen Anforderungen ge-stellt werden. Vielmehr kann die Vermutung durch den Nachweis einer [X.] Branchenübung oder durch die Begleitumstände des [X.] widerlegt werden ([X.]BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1006 Rdn. 22 f.).
Den Besitz- und Eigentumserwerb an den sechs Fotografien hat der [X.] behauptet. Soweit die Revision hiergegen geltend macht, der [X.] habe nach seinem eigenen Vortrag an diesen Fotografien nur [X.], zeigt sie eine entsprechende Sachdarstellung des [X.]n zu keiner dieser sechs Fotografien auf. Dies gilt auch für die Fotos "[X.]", - 8 - "[X.] Domina" und "[X.]", weil der [X.] dazu behauptet hat, sie seien ihm noch vor den Ausstellungen in [X.] und [X.] im Jahre 1991 übereignet worden. Den danach der Klägerin obliegenden Beweis, daß der [X.] bei [X.] keinen Eigenbesitz begründet oder kein Ei-gentum erworben hat, hat sie nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt. Gegenteiliges macht die Revision auch nicht geltend.
b) Demzufolge sind auch der Antrag auf Feststellung der Schadenser-satzverpflichtung und der Auskunfts- und [X.] wegen der sechs unter II 1 a bezeichneten Fotografien unbegründet, weil es infolge der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 [X.] an einer widerrechtlichen Verletzung des Verbreitungsrechts der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 [X.], § 1922 BGB fehlt.
c) Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der sechs Fotografien nach §§ 985, 1922 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin hat die für den [X.]n streitende Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht widerlegt (vgl. II 1 a [X.]).
2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß die auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 [X.], §§ 985, 1922 BGB gestützte Klage vom Berufungsgericht auch hinsichtlich der übrigen fünf noch im Streit befindlichen Fotos abgewiesen worden ist.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, für den [X.]n streite auch hinsichtlich der Fotos "[X.]", handsigniert und "[X.]V", handsigniert, "[X.]" und "[X.]" die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.] - tungswirkung der Bestimmung greift nicht durch, wenn der Besitzer bei [X.] keinen Eigenbesitz, sondern nur [X.] erworben hat. In diesem Fall trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, daß sich sein [X.] in [X.] verwandelt hat (vgl. [X.] 73, 355, 361). Hinsichtlich der Fotos "[X.] und [X.]", "[X.]" und "[X.]" hat das Berufungsgericht - verfahrensfehlerhaft - den Vortrag des [X.]n außer acht gelassen, daß er diese Fotos vom Erblasser zur Anfertigung einer Heliogravüren-Edition erhalten hat. Dadurch hat der [X.] zunächst nur [X.] begründet, der auch noch zu dem [X.]punkt fortbestand, als sich die vier Fotografien in der lithogra-phischen Anstalt befanden (§§ 868, 871 BGB). Soweit der [X.] geltend macht, der Erblasser habe die Fotografien nach Rückkehr aus der lithographi-schen Anstalt bei ihm signiert und ihm schenkweise überlassen, ist er hierfür beweispflichtig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der [X.] allein durch das Signieren der Fotografien durch den Erblasser seinen unmittel-baren Besitz auch nicht verloren und der Erblasser nicht unmittelbaren Besitz begründet. Wenn der Erblasser die im unmittelbaren Besitz des [X.]n [X.] vier Fotografien diesem schenken wollte, fehlte es ersichtlich an ei-nem nach außen erkennbaren Willen des Erblassers, für den [X.]punkt des Si-gnierens unmittelbaren Besitz zu begründen (vgl. zum Erfordernis des Besitz-begründungswillens: [X.] 101, 186, 187), und auf seiten des [X.]n an einer Aufgabe seines Besitzes (§ 856 Abs. 1 BGB). Vielmehr dauerte der [X.] des [X.]n während des Vorgangs des Signierens fort, so daß er beweispflichtig für die Umwandlung seines [X.]es in Eigenbesitz und damit für die Übereignung der vier Fotografien durch den Erblasser und die [X.] folgende Erschöpfung i.S. von § 17 Abs. 2 [X.] ist.
Dazu, ob dem [X.]n aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme dieser Beweis gelungen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-- 10 - troffen. Eine Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der [X.] ist ausgeschlossen.
b) In bezug auf das Bild "[X.]" (1989, handsigniert) greift zugunsten des [X.]n nach seinem zweitinstanzlichen Vortrag zwar die Vermutungs-wirkung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ein. Danach will er das Bild 1991 ver-kauft und übereignet und am 15. Oktober 2000 von dem Erwerber zurückge-nommen haben. Die Klägerin hat hierzu jedoch in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Vortrag des [X.]n behauptet, dieser habe das Bild die gesamte [X.] nach einer Ausstellung im Besitz gehabt und der Zeuge R. habe es am 21. September 2000 bei dem [X.]n gesehen. Gelingt der Klä-gerin dieser Nachweis, ist der Vortrag des [X.]n widerlegt, er - 11 - habe am 15. Oktober 2000 Eigenbesitz an dem Bild begründet. Für diesen Fall wäre der [X.] dafür beweispflichtig, daß er Eigentum an dem Bild erworben hat. Dem Beweisantritt der Klägerin zur Vernehmung des [X.]wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten [X.] nachzugehen haben.

[X.] [X.]

[X.]

Meta

I ZR 133/02

03.03.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. I ZR 133/02 (REWIS RS 2005, 4689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4689

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