Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. VII ZB 18/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4245

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[X.][X.]/05
vom 5. April 2005 in der Zwangsvollstreckungssache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2005 durch den [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der 81. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2004 und der Beschluß des [X.] vom 3. Juni 2004 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, über den [X.] der Gläubigerin neu zu [X.]. Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. [X.]: 300 •.
Gründe: [X.] Die Gläubigerin hat mit [X.] ihrer Rechtsanwälte vom 11. März 2004 der [X.] für [X.] einen Vollstreckungsauf-trag übermittelt. Der [X.] ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern enthält eine eingescannte Unterschrift. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, ein schriftlich erteilter Vollstreckungsauftrag müsse eigenhändig unterschrieben sein. Das Amtsgericht hat die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin [X.], das [X.] ihre sofortige Beschwerde. Dagegen richtet sich die - 3 - vom Beschwerdegericht wegen der Frage, ob eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Be-schlüsse des Land- und des Amtsgerichts. Der Gerichtsvollzieher darf den [X.] der Gläubigerin nicht wegen fehlender eigenhändiger Unter-schrift ablehnen. 1. Das Beschwerdegericht meint, der Vollstreckungsauftrag, der als kör-perliches Originalschriftstück ohne Zuhilfenahme elektronischer Medien an den Gerichtsvollzieher übermittelt worden sei, hätte einer eigenhändigen Unter-schrift bedurft. Dieser Fall sei anders zu beurteilen als eine Übermittlung mit Hilfe elektronischer Medien, wo eine Unterschrift technisch nicht möglich sei. 2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, ohne daß es auf die [X.] ankommt. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin ist nicht formunwirksam. a) Bedenken gegen die Auffassung des [X.] ergeben sich daraus, daß eine bestimmte Form für den Vollstreckungsauftrag nicht vor-geschrieben ist, er vielmehr mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann ([X.], 22. Aufl., Rdn. 1 zu § 754 ZPO). Deshalb spricht viel dafür, daß ein Vollstreckungsauftrag auch dann - formlos wirksam - erteilt ist, wenn er durch ein mit eingescannter Unterschrift versehenes Schriftstück übermittelt worden ist. - 4 - b) Der Senat muß hierüber nicht abschließend entscheiden. Der [X.] wurde auch dann wirksam erteilt, wenn man die Rechtsauf-fassung des [X.] zugrunde legt. Denn die Rechtsanwälte der Gläubigerin haben mit [X.] vom 19. März 2004, unter Bezugnahme auf den Vollstreckungsauftrag, dem Gerichtsvollzieher nach einer Teilzahlung des Schuldners eine korrigierte Forderungsaufstellung übersandt mit der Bitte, le-diglich die sich noch ergebende Restforderung einzuziehen. Dieser [X.] ist eigenhändig unterschrieben. Ferner haben die Rechtsanwälte mit eigenhän-diger Unterschrift einen [X.] vom 18. Mai 2004 an den Gerichtsvollzieher gerichtet, in dem sie ausdrücklich darum bitten, die "Vollstreckung gemäß unse-rem Antrag durchzuführen". Die Rechtsanwälte haben damit den [X.] bestätigt und eventuelle Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit und Authentizität beseitigt. Jedenfalls dadurch ist dem Erforder-nis der eigenhändigen Unterschrift Genüge getan. 3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren waren gemäß § 91 ZPO dem unterliegenden Schuldner aufzuerlegen (vgl. [X.], Beschluß vom 19. Mai 2004 - IX a ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981). Dressler Kuffer [X.] [X.] [X.]

Meta

VII ZB 18/05

05.04.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. VII ZB 18/05 (REWIS RS 2005, 4245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4245

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