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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 454/09 vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2010 beschlossen: Das Senatsurteil vom 25. Juni 2010 wird wegen [X.] in den Gründen dahin berichtigt, dass a) in Rn. 8 auf Seite 6, 2. Zeile von oben, zwischen das Wort "Herrn" und dem Buchstaben "K." noch der Buchstabe "P." eingefügt wird, b) auf Seite 15 in [X.] 27, 6. Zeile von oben, wird in dem Zitat "[X.] NJW 2006, 2214 ff." die Seitenangabe durch "– [X.] ff." er-setzt, c) auf Seite 15 in [X.] 27, Zeile 19, entfällt hinter dem Zitat "Fischer aaO Rn. 19 ff.;" die Angabe "Rn. 92 u. 104 ff.". [X.]Roggenbuck [X.] [X.]
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18.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 StR 454/09 (REWIS RS 2010, 3983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3983
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