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PDF anzeigen 5 StR 9/10 [X.] vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke [X.] u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der [X.] und Nebenklägerin entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Eine nähere Auseinandersetzung mit den nach § 154 Abs. 2 StPO eingestell-ten Tatvorwürfen nach §§ 173, 174 StGB war hier angesichts der die Aussa-ge der Nebenklägerin stützenden sonstigen Umstände in den abgeurteilten Fällen auch vor dem Hintergrund der von der Revision mitgeteilten Befunde des [X.] nicht unerlässlich. Dies gilt namentlich [X.] ausdrücklich angetragenen Entlastungsbeweises zu den eingestellten Fällen in der Hauptverhandlung. Davon unberührt bleibt, dass eine Erörte-rung im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil oder zumindest im Rahmen des [X.] wünschenswert gewesen wäre. [X.] Bellay
Meta
13.04.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2010, Az. 5 StR 9/10 (REWIS RS 2010, 7764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7764
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