Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014, Az. B 6 KA 49/13 B

6. Senat | REWIS RS 2014, 6624

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirtschaftlichkeitsprüfung - Schaden durch unrechtmäßige ärztliche Verordnung - alleiniges Ersetzen eines Opiates durch ein Substitutionsmittel - keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3886 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen der Verordnung von Methadon. Der Kläger ist als Praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er verfügt über eine Genehmigung der zu 2. beigeladenen [X.] ([X.]) zur substitutionsgestützten Behandlung [X.]. Die beklagte Prüfungsstelle setzte gegenüber dem Kläger einen Regress in Höhe von 3885,88 Euro mit der Begründung fest, dass dieser in den [X.], [X.] und [X.]I/2007 seine Pflicht verletzt habe, der [X.] und der zu 1. beigeladenen Krankenkasse Beginn und Beendigung der substitutionsgestützten Behandlung [X.] unverzüglich anzuzeigen. Die dagegen gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 11.5.2011). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 17.4.2013). Der Kläger mache zu Unrecht geltend, dass durch die fehlende Anzeige gegenüber der Krankenkasse kein Schaden entstanden sei. Nach ständiger Rechtsprechung zum Vertragsarztrecht sei von einem normativen Schadensbegriff auszugehen. Danach müsse sich die Krankenkasse [X.]e Vorteile unzulässiger Verordnungen nicht entgegenhalten lassen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

3

[X.]. Die Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G entspricht, ist sie jedenfalls unbegründet.

4

Die grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) setzt voraus, dass eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.] 13 mwN; B[X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] ). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB B[X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.]; [X.] 3-2500 § 75 [X.]; [X.] 3-1500 § 160a [X.]; vgl auch B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] f; s auch B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.]3 S 151 f mwN). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die [X.] in B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.] 13 sowie [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] f; [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]).

5

Der Kläger hält für klärungsbedürftig,

        

ob der Schadensbegriff im Rahmen des Arzneikostenregresses wirtschaftlich oder normativ auszulegen ist.

Die genannte Frage lässt sich aus der vorliegenden ständigen Rechtsprechung (B[X.] [X.] 4-5540 § 48 [X.] Rd[X.]6 f; B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.]9 Rd[X.]1 betr Verordnung von Sprechstundenbedarf; B[X.] [X.] 4-2500 § 39 [X.] Rd[X.] 14 betr unzulässige faktisch-stationäre Behandlung; B[X.]E 96, 99 = [X.] 4-5520 § 33 [X.], [X.] betr eine als Praxisgemeinschaft auftretende Gemeinschaftspraxis; B[X.] [X.] 4-2500 § 39 [X.] Rd[X.] 17 f betr zu lange stationäre Versorgung; B[X.]E 106, 110 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]7, Rd[X.]6 betr Verordnung von Immunglobulin; B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]4 betr Verordnung von [X.]; vgl auch B[X.]E 76, 153, 155 f = [X.] 3-2500 § 95 [X.] S 22 f und B[X.]E 106, 222 = [X.] 4-5520 § 32 [X.], Rd[X.]7), die bereits im Urteil des [X.] sowie des L[X.] zitiert und auszugsweise wiedergegeben worden ist, ohne Weiteres beantworten. Danach wird der durch eine unrechtmäßige ärztliche Verordnung eingetretene Schaden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Krankenkasse des Versicherten bei einer rechtmäßigen Verordnung dieselben Kosten entstanden wären. Diese Rechtsprechung berücksichtigt, dass es auf die Beachtung der für die vertragsarztrechtliche Versorgung geltenden Bestimmungen nicht ankäme, wenn die Kosten, die hypothetisch bei rechtmäßigem Verhalten angefallen wären, [X.] berücksichtigt würden.

6

Sofern von der Geltung eines normativen Schadensbegriffs auszugehen ist, hält der Kläger für klärungsbedürftig, ob

        

bei der Bestimmung des normativen Schadensbegriffs im Hinblick auf die Wahrung der Rechtseinheit die gleichen Anforderungen und Wertungsgesichtspunkte im Sozialrecht wie im zivilen Schadensersatzrecht gelten.

Die genannte Frage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig, weil in diesem Verfahren nicht nach zivilrechtlichen Maßstäben, sondern nach den im Vertragsarztrecht entwickelten Maßstäben zu entscheiden wäre. Im Übrigen begründet der Senat seine Rechtsprechung zum normativen Schadensbegriff ua mit der Bedeutung des vertragsarztrechtlichen [X.] für die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung und der daraus folgenden Notwendigkeit, die dafür maßgebenden Bestimmungen nicht zu unbeachtlichen [X.]en herabzustufen (B[X.] [X.] 4-5540 § 48 [X.] Rd[X.]7 mwN). Die Frage, ob die zivilrechtliche Rechtsprechung den Schadensbegriff in gleicher Weise definieren würde, wenn sie anstelle der Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten des [X.] zuständig wäre, ist rein hypothetischer Natur und damit ohne Bedeutung für ein Revisionsverfahren.

7

Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage,

        

ob "der im Vertragsarztrecht stets mögliche und vom Einzelfall losgelöste Verweis auf die Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern" dazu führe, dass "unabhängig vom Einzelfall bei jedweder Verletzung einer vertragsärztlichen Pflicht" ein Schaden zu bejahen sei.

Nach den vom Kläger nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des L[X.] ist gegenüber dem Kläger nicht "unabhängig vom Einzelfall" der Ersatz eines Schadens geltend gemacht worden, sondern genau in Höhe der Aufwendungen, die die zu 1. beigeladene Krankenkasse wegen der - von den verbindlichen Vorgaben der Richtlinie des Gemeinsamen [X.] zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I [X.] - Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger ([X.]) abweichenden - Verordnung von Arzneimitteln durch den Kläger hatte. Im Übrigen kann der ständigen Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres entnommen werden, dass ein Schaden nicht unabhängig vom Einzelfall bei jedweder Verletzung vertragsärztlicher Pflicht zu bejahen ist. Vielmehr setzt ein Regress voraus, dass durch die Pflichtverletzung des Arztes - wie zB die Verordnung von Arzneimitteln, die nicht hätten verordnet werden dürfen - im konkreten Einzelfall Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind (vgl B[X.] [X.] 4-5540 § 48 [X.] Rd[X.]6 ff mwN).

8

Die Antwort auf die vom Kläger aufgeworfene Frage,

        

ob es sich bei der Norm, die mit der Verpflichtung zur Anzeige der Behandlung eine formale Verfahrenspflicht statuiere, um eine "[X.]" handele,

lässt sich - soweit es darauf für die Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren ankommt - ohne Weiteres der [X.], den Vorschriften des [X.]B V, auf deren Grundlage diese Richtlinie ergangen ist und der dazu ergangenen Rechtsprechung entnehmen. Die Frage des Klägers nimmt erkennbar Bezug auf die Rechtsprechung des Senats, nach der der Schaden nicht mit der Begründung in Zweifel gezogen werden kann, dass bei einer rechtmäßigen Verordnung eines Arzneimittels die gleichen Kosten entstanden wären. Im Vertragsarztrecht sei bei einem Verstoß gegen Gebote und Verbote, die nicht "bloße [X.]en" betreffen, für solche Einwendungen kein Raum (B[X.] [X.] 4-5540 § 48 [X.] Rd[X.]7; zu den Bestimmungen des Gesetzes zur Einführung des [X.] bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 11.12.2001, [X.] 3526 vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 85 [X.]2 Rd[X.]6). Als "bloße [X.]en" werden in der Rechtsprechung Bestimmungen bezeichnet, deren Verletzung keine unmittelbaren rechtlichen Folgen hat (vgl B[X.] Beschluss vom 8.4.2004 - B 9 SB 9/03 B; B[X.] [X.] 3-1500 § 155 [X.]; BVerwG Beschluss vom 16.10.2012 - 8 [X.]/12 - [X.] 2012, 367; [X.] Urteil vom 26.1.2011 - 2 StR 338/10 - NStZ-RR 2011, 349; BVerwGE 138, 263; [X.]Z 184, 75). Bei der Meldepflicht nach § 5 [X.] und der Anzeigepflicht nach § 7 Abs 2 [X.] handelt es sich nicht um bloße [X.]en in diesem Sinne.

9

In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die [X.] nicht generell von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist (B[X.]E 78, 70 = [X.] 3-2500 § 92 [X.] mwN). Voraussetzung für eine in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallende [X.] ist jedoch ua, dass diese den Anforderungen an eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise genügt (B[X.]E 78, 70, 86 ff = [X.] 3-2500 § 92 [X.] S 42 ff; B[X.]E 76, 194, 201 f = [X.] 3-2500 § 27 [X.] S 14 f; B[X.] [X.] 3-5550 § 17 [X.] S 5 ff). Das alleinige Ersetzen des [X.] durch ein Substitutionsmittel stellt keine Behandlungsmethode dar, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst ist. Der Sicherung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der substitutionsgestützten Behandlung dient die [X.], die auf der Grundlage des § 135 Abs 1 [X.]B V durch den Gemeinsamen [X.] erlassen worden und gemäß § 91 Abs 6 [X.]B V sowohl für die Versicherten als auch für die Leistungserbringer verbindlich ist (B[X.] [X.] 4-2500 § 92 [X.] 9 Rd[X.] 13). Mit dem Ziel [X.] zu vermeiden schreibt § 5 [X.] vor, dass der substituierende Arzt dem [X.] nach einem von diesem festgelegten Verfahren unverzüglich Meldung über Substitutionen zu erstatten hat. Damit reagiert die Richtlinie auf das in der Praxis, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Qualität als auch der Wirtschaftlichkeit bedeutsame Problem der Verschreibung von [X.] durch mehrere Ärzte für denselben Patienten (vgl zB [X.], DÄ 1999, [X.], [X.]). Mit dem Ziel der Sicherung der Qualität und damit auch der Wirtschaftlichkeit der [X.] haben die [X.]en gemäß § 9 [X.] Qualitätssicherungskommissionen einzurichten, die mit in Fragen der Opiatabhängigkeit fachkundigen, von [X.] und Landesverbänden der Krankenkassen benannten Mitgliedern besetzt sind. Die Aufgabe dieser Kommissionen besteht neben der Beratung von Vertragsärzten zu allen Problemen der qualifizierten substitutionsgestützten Behandlung auch in der Überprüfung der Indikation durch Stichproben im Einzelfall. Im Zusammenhang damit und dem Ziel der Vermeidung von [X.] schreibt § 7 Abs 2 [X.] die Verpflichtung des Arztes fest, sowohl der [X.] als auch der leistungspflichtigen Krankenkasse den Beginn und die Beendigung der Substitution unverzüglich anzuzeigen. Aus allem wird deutlich, dass der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 [X.] sowie der Anzeige nach § 7 Abs 2 [X.] erhebliche Bedeutung für die Qualitätssicherung zukommt und dass diese Bestimmungen deshalb keineswegs als bloße [X.]en angesehen werden können.

Bei der vom Kläger aufgeworfenen Frage,

        

ob der zugelassene und zur Leistung berechtigte Arzt im Falle der Verletzung einer bloßen [X.] unbillig entlastet werde, wenn er den von ihm verursachten Schaden bei Verletzung "formaler Verfahrensvorschriften" nicht tragen müsse, und ob vor diesem Hintergrund eine wertende Korrektur mittels eines normativen Schadensbegriffs erforderlich sei,

handelt es sich bereits nicht um eine der Klärung im Revisionsverfahren zugängliche Rechtsfrage. Vielmehr bringt der Kläger lediglich einen Dissens zu der den normativen Schadensbegriff betreffenden ständigen Rechtsprechung des Senats zum Ausdruck, ohne sich mit dieser Rechtsprechung und deren Hintergründen im Einzelnen zu befassen und ohne im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Gründe wie zB Rechtsänderungen oder neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung (vgl im Einzelnen B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 160 Rd[X.] 8b, 8c mwN) zu benennen, die für die erneute Klärungsbedürftigkeit sprechen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm §§ 154 ff VwGO. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Meta

B 6 KA 49/13 B

02.04.2014

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Düsseldorf, 11. Mai 2011, Az: S 14 KA 184/08, Urteil

§ 106 Abs 2 SGB 5, § 27 Abs 1 SGB 5, § 135 Abs 1 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014, Az. B 6 KA 49/13 B (REWIS RS 2014, 6624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6624

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 6 KA 73/16 B (Bundessozialgericht)

Vertragsärztliche Versorgung - Honoraranspruch - Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung


B 6 KA 29/22 B (Bundessozialgericht)

Vertragsärztliche Versorgung - partielle Öffnung des Planungsbereichs - keine Anfechtungsberechtigung für eine defensive Konkurrentenklage eines …


B 6 KA 9/18 B (Bundessozialgericht)

(Vertragsarzt - kein Anspruch auf Vergütung für Leistungen, die unter Verstoß gegen ein Berufsverbot und …


B 6 KA 22/09 B (Bundessozialgericht)

Kassenärztliche Vereinigung - Entfallen der Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - Vorläufigkeit eines Honorarbescheides …


B 1 KR 16/13 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Vereinbarung über ambulante Operationen im Krankenhaus - Schiedsspruch des erweiterten Bundesschiedsamts - Vertragspartner …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

8 B 26/12

2 StR 338/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.