Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 757

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 19. November 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: nein BGB § 315; [X.] 1998 § 10; [X.] § 4; GG Art. 12 Abs. 1; [X.] § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 a) Allgemeine Tarife eines Gasversor[X.]s im Sinne von § 10 [X.] 1998, § 4 [X.] unterliegen, soweit sie Gegenstand einer vertraglichen Einigung zwi-schen dem Versor[X.] und dem Kunden geworden sind, nicht einer umfassenden [X.]ichtlichen [X.] in entsprechender Anwendung von § 315 BGB. Die Analogie würde der Entscheidung des Gesetzgebers zuwiderlaufen, von [X.] st[X.]tlichen Regulierung der allgemeinen Tarife für Gas abzusehen. b) Einseitige Tariferhöhungen nach § 4 Abs. 1 [X.] während des laufenden Vertragsverhältnisses sind gemäß § 315 BGB von dem Versor[X.] nach billigem Ermessen vorzunehmen und [X.]ichtlich zu überprüfen (Bestätigung von [X.] 172, 315). Soweit sich der Gasversor[X.] für die Billigkeit auf eine Bezugskosten-stei[X.]ung beruft, muss er für einen hinreichend substantiierten Vortrag und ein geeignetes Beweisangebot nicht notwendig die absolute Höhe seiner [X.] angeben und die [X.] mit seinen Lieferanten vorlegen. c) Für die Billigkeit einer auf eine Bezugskostenstei[X.]ung gestützten Tariferhöhung kommt es nicht darauf an, ob der Versor[X.] die Stei[X.]ung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können. d) Im Rahmen der [X.]ichtlichen [X.] einer einseitigen Tariferhöhung nach § 315 BGB ist ein nach Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse des Gas-versor[X.]s an der Geheimhaltung konkreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse - 2 - mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und - unter Inanspruch-nahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. [X.] - so weit wie möglich auszugleichen; ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse kann nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, der Gasversor-[X.] müsse für die durch § 315 BGB angeordnete [X.]ichtliche Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen. [X.], Urteil vom 19. November 2008 - [X.]/07 - [X.]
[X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und Dr. Mil[X.] sowie [X.] Achilles für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Land[X.]ichts Duisburg vom 10. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Klä[X.] wird von der [X.] aufgrund eines im Jahr 1983 ge-schlossenen [X.] als Tarifkunde mit Gas beliefert. Die [X.] bezieht ihrerseits Gas von der R.

AG aufgrund eines Vertrages vom 17. Februar / 14. Mai 2003. 1 [X.] berechnete die [X.] als Arbeitspreis für ihre Gasliefe-rungen nach dem [X.] 3,05 Cent/kWh. Zum 1. Januar 2005 er-höhte sie den Arbeitspreis auf 3,56 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 2 - 4 - 4,01 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 4,35 Cent/kWh. Seit dem 1. April 2006 verlangt sie einen Arbeitspreis von 4,25 Cent/kWh. 3 Der Klä[X.] beanstandete die Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 und forderte den Nachweis ihrer Billigkeit. Er leistet einstweilen weiterhin Ab-schlagszahlungen auf der Basis der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Preise zuzüglich eines Aufschlags von zwei Prozent. Gegenüber den von der [X.] verlangten Preisen ist der Klä[X.] mit der Zahlung von 304,84 • aus der Jahresabrechnung 2005 und mit jeweils 145 • auf im Februar und im April 2006 fällige Abschlagszahlungen, insgesamt 594,84 • in Rückstand. Mit seiner im August 2005 erhobenen Klage hat der Klä[X.] zunächst [X.] festzustellen, dass er zur Zahlung der von der [X.] verlangten Gaspreise nicht verpflichtet sei, solange nicht die Billigkeit der Gaspreise fest-gestellt sei. Nachdem die [X.] Widerklage auf Zahlung des ausstehenden Betrages von 594,84 • nebst Zinsen erhoben hat, hat der Klä[X.] die Klage für erledigt erklärt. 4 Er verwei[X.]t den vollständigen Ausgleich der Jahresabrechnung für 2005 und der [X.] mit der Begründung, die geforder-ten Gaspreise seien unbillig. Die [X.] hat behauptet, die Erhöhung des [X.] zum 1. Januar 2005 beruhe darauf, dass ihre Bezugskosten vom 1. Januar 2004 bis zum 1. Januar 2005 um 0,572 Cent/kWh gestiegen seien. 5 Das Amts[X.]icht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Klä[X.]s, mit der dieser nur seine Verurteilung aufgrund der Widerklage angegriffen hat, hat das Land[X.]icht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs[X.]icht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] 7 Das Berufungs[X.]icht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Die Widerklage sei unbegründet, weil der von der [X.] verlangte Gaspreis der [X.] gemäß § 315 BGB unterliege und die [X.] ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die Tarife der [X.] als eines Unternehmens, das Leistungen der Daseinsvorsorge anbiete, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen sei, seien der [X.] nach § 315 Abs. 1, 3 BGB unter-worfen, weil die [X.] für die Lieferung von leitungsgebundenem Erdgas zumindest während des [X.]raums, den die Widerklage umfasse, gegenüber dem Klä[X.] eine Monopolstellung innegehabt habe. Dem könne die [X.] nicht entgegen halten, es gebe einen Substitutionswettbewerb auf dem Wär-memarkt. Dieser richte sich nur auf die Gewinnung von Neukunden, während der Klä[X.] als Bestandskunde keine andere Möglichkeit habe, als seine [X.] mit Erdgas zu befeuern. Die [X.] sei im Übrigen schon deshalb eröffnet, weil die [X.] gemäß § 4 [X.] die Gaspreise einseitig festsetzen und auch verändern könne. § 4 [X.] räume dem Gas-versor[X.] ein gesetzliches Bestimmungsrecht ein, das zu einer Billigkeitskon-trolle seiner Preise auch ohne Monopolstellung führe. 8 Eine [X.] der Preisbestimmung der [X.] könne nicht erfolgen, weil diese ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die [X.] hätte im Einzelnen und konkret vortragen müssen, welche allgemeinen und be-sonderen Kosten, die ihr durch die Belieferung des Klä[X.]s entstanden seien, abzudecken seien. Ferner hätte sie vortragen müssen, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung 9 - 6 - des aufgenommenen Kapitals mit dem dem Klä[X.] berechneten Preis habe [X.] wollen. 10 Die Darlegungen der [X.] seien schon deshalb unzureichend, weil sie sich lediglich auf die zum 1. Januar 2005 erfolgte Erhöhung des Arbeitsprei-ses um 0,51 Cent/kWh und nicht auf den [X.] von 3,56 Cent/kWh bezögen. Zwar habe sich der Klä[X.] nur gegen die Preiserhöhung gewandt und dürfte in dem Umstand, dass er Abschlagszahlungen auf der Ba-sis der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Preise zuzüglich eines zweipro-zentigen Aufschlags gezahlt habe, ein Anerkenntnis der alten Arbeitspreise zu sehen sein. Dies führe aber nicht dazu, dass der alte Arbeitspreis als Sockelbe-trag der [X.] entzogen sei und nur die Preiserhöhung überprüft werden könne. Bei der Berechnung, um welchen Betrag der Preis erhöht [X.], müsse die [X.] auch berücksichtigen, welchen Betrag sie aus welchen Gründen bislang für ihre Leistung beansprucht habe. Aber selbst wenn sich die [X.] lediglich auf die Erhöhung ihrer [X.] hätte berufen können und nur die diesbezügliche Kalkulation hätte darlegen müssen, wäre der Vortrag der [X.] nicht hinreichend, weil der Klä[X.] die gestiegenen [X.] bestritten habe. Die [X.] hätte [X.] und unter Vorlage der entsprechenden [X.] vortragen müssen, dass, wie und warum ihre [X.] gestiegen seien. Sie hätte weiter dar-legen müssen, was sie ihrerseits unternommen habe, um günsti[X.]e Preise bei Lieferanten zu erreichen. Ihre Behauptung, sie habe sich der Ölpreisbindung nicht entziehen können, sei zumindest unsubstantiiert. Jedenfalls sei eine Billig-keitskontrolle ohne Vorlage der zugrunde liegenden Verträge nicht möglich, da auch nicht ansatzweise überprüft werden könne, ob die [X.] ihren [X.] korrekt anwende. Der auf zwei private Gutachten gestützte und durch Zeugen und Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Vortrag der [X.] - 7 - klagten zur Bezugskostenstei[X.]ung genüge nicht, solange sie nicht darlege, wie viel sie ihrerseits für das Erdgas bezahle und wie sie ihren Preis kalkuliere. Denn das Argument, es könne einem Unternehmen nicht verwehrt sein, gestie-gene Bezugskosten auf seine Kunden abzuwälzen, [X.] nicht, wenn be-reits die Preise vor der Erhöhung unbillig gewesen seien. In diesem Fall müsse die [X.] auf die Weitergabe der erhöhten Bezugskosten verzichten. Der Umstand, dass die [X.] im Vergleich zu anderen Versorgungsunternehmen im [X.] (unter-)durchschnittliche Preise fordere, sei unerheblich, denn es sei denkbar, dass sämtliche Preise aller Versorgungsunternehmen unbillig seien. Weder der Klä[X.] noch das Gericht müssten sich mit [X.]in[X.]en Anga-ben zufrieden geben, weil durch die Vorlage von Verträgen bzw. die Offenle-gung der Kalkulation vom Schutz des Art. 12 GG erfasste [X.] der [X.] offenbart würden. Denn wenn § 315 BGB eine [X.]ichtliche [X.] vorsehe, müsse das Gericht selbst eine solche Kontrolle durchführen und seien ihm alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen zugänglich zu machen. Eine Benachteiligung der [X.] wäre damit nicht verbunden, weil eine derartige Offenlegungspflicht alle Versorgungsunterneh-men treffe. Der Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes - eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche lei-tungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas - sei so am besten zu erreichen. Die Offenlegung der Kalkulation sei für die [X.] auch nicht unzumutbar. Vielmehr habe sie nach der Vertragsgestaltung der [X.] die Möglichkeit, einseitig den von ihr verlangten Preis festzusetzen und zu verändern. Diese Möglichkeit finde ihre zivilrechtliche Grenze in der Befugnis des Klä[X.]s, gemäß § 315 BGB die Billigkeit der Preisgestaltung untersuchen zu lassen. 12 - 8 - I[X.] 13 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungs[X.]icht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der [X.] gegenüber dem Klä[X.] auf Zahlung eines restlichen Betrags von 304,84 • aus der Jahresabrechnung 2005 und von jeweils 145 • auf zwei Abschlagszahlungen für Gaslieferungen im Jahr 2006 nicht verneint werden. 1. Zu Unrecht ist das Berufungs[X.]icht davon ausgegangen, dass die Arbeitspreise der [X.], die der Jahresrechnung 2005 (vgl. § 24 [X.]) und der Berechnung der ersten beiden Abschlagszahlungen für 2006 (vgl. § 25 [X.]) zugrunde liegen, insgesamt der [X.] gemäß § 315 Abs. 1 und 3 BGB unterliegen. Dabei kann offen bleiben, ob sich - wie das Be-rufungs[X.]icht zugunsten der [X.] angenommen hat - der Klä[X.] nur ge-gen die Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 (und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auch gegen diejenigen zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006, soweit letztere in die Berechnung der [X.] für 2006 [X.] sein sollte) gewandt hat oder ob er - wie die Revisionserwiderung gel-tend macht - mit seiner Klage und ebenso gegenüber der Widerklage die von der [X.] ab dem 1. Januar 2005 geforderten Preise insgesamt als unbillig beanstandet hat. 14 a) Für den erstgenannten Fall hat der Senat nach Erlass des angefoch-tenen Urteils bereits entschieden, dass Streitgegenstand allein die Preiserhö-hung ist ([X.] 172, 315, [X.]. 12). Eine Preiserhöhung kann zwar auch deshalb der Billigkeit widersprechen, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des Gas-versor[X.]s unbillig überhöht waren und das [X.] dies im Rahmen einer von ihm nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung 15 - 9 - über eine Weitergabe gestiegener Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegenständlichen Preis-erhöhung von dem Versor[X.] nicht einseitig festgesetzt, sondern zwischen den [X.]en vereinbart worden sind ([X.]O, [X.]. 28 f.). Vertraglich vereinbarte Preise für die Lieferung von Gas unterliegen einer [X.] weder in unmit-telbarer noch in analo[X.] Anwendung von § 315 BGB. Um solche handelt es sich im Verhältnis zwischen den [X.]en bei den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Tarifen. [X.]) Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die [X.]en vereinbart haben, eine von ihnen solle nach [X.] des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den [X.]en eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist. Vertraglich vereinbart haben die [X.]en hier zunächst den bei Abschluss des [X.] 1983 von der [X.] geforderten Preis, auch wenn es sich bei diesem Preis um den allgemeinen Tarif der [X.] für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas handelte ([X.] 171, 374, [X.]. 13; 172, 315, [X.]. 32). Soweit die [X.] in der Folgezeit auf der Grundlage von § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] ([X.] vom 21. Juni 1979, [X.]), die auf den Streitfall noch Anwendung findet, einseitig Preiserhöhungen vorgenommen hat, hat der Klä[X.] bis zum Ende des Jahres 2004 die auf diesen (erhöhten) Tarifen basierenden Jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen. Indem er weiterhin Gas be-zogen hat, ohne in angemessener [X.] eine Überprüfung der Billigkeit etwai[X.] Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist auch über von der [X.] bis zum 31. Dezember 2004 geforderte - gegenüber dem bei [X.] geltenden allgemeinen Tarif erhöhte - Preise konkludent (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 [X.]) eine vertragliche Einigung der [X.]en zustande gekommen (vgl. [X.] 172, 315, [X.]. 36). 16 - 10 - [X.]) Für eine [X.] der von den [X.]en bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB wegen einer Monopolstellung der [X.] ist kein Raum ([X.] 172, 315, [X.]. 33 ff.). Daran hält der Senat im Ergebnis fest. 17 18 Allerdings stand dem Klä[X.] nach den Feststellungen des Berufungsge-richts in dem [X.]raum, auf den sich die Widerklage bezieht, ein anderer Gas-anbieter nicht zur Verfügung. Die [X.] war deshalb auf dem für die kartell-rechtliche Beurteilung sachlich und räumlich relevanten Gasversorgungsmarkt marktbeherrschend (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], [X.]/[X.] 2295 - Erdgassondervertrag, [X.]. 12, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt; [X.] 151, 274, 282 - Fernwärme für [X.]). Gleichwohl ist eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB nach der zu dieser Vorschrift entwickelten "Monopolrechtsprechung" (vgl. [X.] 172, 315, [X.]. 33 m.w.[X.]) nicht [X.]echtfertigt. Einer umfassenden [X.]ichtlichen Kontrolle von allgemeinen Tarifen (Preisen) eines [X.]s im Sinne von § 10 [X.] 1998 (§ 36 [X.] 2005), § 4 Abs. 1 [X.] in analo[X.] Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB steht entgegen, dass sie der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der eine st[X.]tliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife [X.] abgelehnt hat. Auch bei der [X.]ichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Ta-riffestsetzung fände für das betroffene [X.] eine Preis-regulierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre. (1) Schon bei Erlass der Verordnung über allgemeine Tarife für die Ver-sorgung mit Gas vom 10. Februar 1959 ([X.], [X.]. [X.], aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des [X.] des [X.] vom 24. April 1998, [X.]. I S. 730) hat der [X.] bewusst die Entscheidung getroffen, die allgemeinen Tarife der Gasversor-19 - 11 - [X.] - anders als diejenigen der Stromwirtschaft - keiner behördlichen Genehmi-gung mehr zu unterwerfen ([X.] 172, 315, [X.]. 34). Er hielt die Aufrechterhal-tung von Preisbindungsvorschriften für Gas in einer nach den Grundsätzen des [X.] aus[X.]ichteten [X.] Marktwirtschaft für systemwidrig ([X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Juni 2000, [X.] [X.] Gas [X.]), weil er davon ausging, dass Gas anders als Strom insofern in einem (Substitutions-)Wettbewerb steht, als [X.] mit den Anbietern anderer Heizsysteme und Heizenergieträ[X.] um Neukunden konkurrieren, die erstmals oder im Rahmen einer Renovierungsmaßnahme vor der Entscheidung über die Art der [X.] ihres Gebäudes stehen. (2) Bei der Deregulierung und Liberalisierung der Energiewirtschaft durch das Gesetz zur Neuregelung des [X.] vom 24. April 1998 ([X.]O) hat der Gesetzgeber zwar die Monopolstellung der Unternehmen der Strom- und Gaswirtschaft als Ursache für zu hohe Strom- und Gaspreise ange-führt ([X.]. 13/7274, S. 1). Er hat ferner angenommen, dass es auch nach der Energierechtsreform jedenfalls für einen Großteil der Abnehmer bei einer faktischen Monopolstellung der Energieversorgungsunternehmen bleiben [X.]. Ein Gegengewicht dazu hat er jedoch in der näheren Ausgestaltung der [X.] und Versorgungspflicht für solche Unternehmen durch § 10 Abs. 1 [X.] 1998 gesehen ([X.]. 13/7274, S. 16). Wegen der danach gebotenen Festsetzung von allgemeinen Tarifen ist es den [X.] verwehrt, von Neukunden höhere Preise zu verlangen als von Bestandskunden, denen gegenüber sie bei Ausübung ihres in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] enthal-tenen Tarifänderungsrechts an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind ([X.] 172, 315 [X.]. 16 f.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber ausdrücklich daran festgehalten, dass ein deutlicher Unterschied zwischen Strom und Gas beste-he, weil Strom regelmäßig nicht zu ersetzen sei, Gas dagegen überwiegend im 20 - 12 - Substitutionswettbewerb insbesondere zu Öl, aber auch zum Beispiel zu Fern-wärme, Strom und Wärmepumpen stehe ([X.]. 13/7274, [X.], 16). 21 (3) Seine Entscheidung, von einer st[X.]tlichen Regulierung der allgemei-nen Tarife für Gas und (nach dem am 1. Juli 2007 erfolgten Außerkrafttreten der Bundestarifordnung Elektrizität durch das [X.] des [X.] vom 7. Juli 2005, [X.]. I S. 1970, 2018) auch für Strom abzusehen, hat der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Bekämp-fung von [X.] im Bereich der Energieversorgung und des Lebens-mittelhandels vom 18. Dezember 2007 ([X.]. I S. 2966) bestätigt. Zwar hat er Defizite bei der Entwicklung funktionierender [X.]märkte insbesondere im Haushaltskundengeschäft mit Gas festgestellt (Begründung zum Gesetzent-wurf der Bundesregierung, [X.]. 16/5847, [X.]). Als Konsequenz hat er [X.] lediglich durch Einführung von § 29 GWB das kartellrechtliche Instrumen-tarium zur Bekämpfung missbräuchlich überhöhter Energiepreise - zeitlich be-fristet (vgl. § 131 Abs. 7 GWB) - verschärft. Dagegen hat er sich ausdrücklich gegen eine Preisregulierung gewandt (ebenda). Diese legislative Einschätzung kann bei der Frage, ob die allgemeinen Tarife (Preise) von [X.] im Sinne von § 10 [X.] 1998 (§ 36 [X.] 2005), § 4 Abs. 1 [X.] wegen einer Monopolstellung des Anbieters in entsprechender Anwendung von § 315 BGB einer [X.]ichtlichen Kontrolle unterworfen sind, nicht unberücksichtigt bleiben. Es kann ausge-schlossen werden, dass sie auf der Annahme beruht, es finde jedenfalls eine solche Kontrolle statt; denn der Senat hatte eine umfassende [X.] der allgemeinen Tarife von Gasversor[X.]n durch die Gerichte mit seiner Ent-scheidung vom 13. Juni 2007 ([X.] 172, 315) bereits vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt. 22 - 13 - Zudem hat der Gesetzgeber auch im Übrigen die Einbindung der Zivilge-richte in die Missbrauchskontrolle reduziert. Die in § 29 Nr. 1 GWB in der [X.] ([X.]. 16/5847, [X.]) vorgesehene [X.] und Beweislast der Energieversorgungsunternehmen dafür, dass im Vergleich zu anderen Versorgungsunternehmen ungünsti[X.]e Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen sachlich [X.]echtfertigt sind, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Verfahren vor den Kartellbehörden beschränkt worden, um eine von den Energieversor[X.]n befürchtete [X.] bei den Zivil[X.]ichten zu verhindern (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschus-ses für Wirtschaft und Technologie vom 14. November 2007, [X.]. 16/7156, [X.] f.; [X.] 16/126 vom 15. November 2007, S. 13169 f.). Der Anwendungsbereich der Vorschrift, die in ihrer ursprünglichen Fassung zu einer deutlichen Aufwertung der zivilrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten der Kunden gegenüber der Preisgestaltung von [X.] hätte führen können, ist ausdrücklich so eingeschränkt worden, dass sie keine Grundlage für zivilrechtliche Auseinandersetzungen mehr bieten sollte (vgl. [X.] 16/126, [X.]). Angesichts der erklärten Absicht des Gesetzgebers, über-höhte Preise im Bereich der Versorgung mit Gas und Strom ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, sind die Zi-vil[X.]ichte zu einer entsprechender Anwendung von § 315 BGB und einer dar-auf gestützten umfassenden [X.] allgemeiner Tarife von Gasver-sorgungsunternehmen nicht legitimiert (vgl. [X.] 82, 6, 12 f.). 23 b) Der [X.] nach § 315 BGB entzogen ist der [X.], der durch den vertraglich vereinbarten Preis bis zum 31. Dezember 2004 gebil-det wird, auch dann, wenn der Klä[X.] - wie die Revisionserwiderung geltend macht - schon mit seiner Klage und sodann auch gegenüber der Widerklage den bzw. die Tarife ab dem 1. Januar 2005 jeweils insgesamt als unbillig [X.] - 14 - standet. Hat der Abnehmer den zuvor maßgeblichen Preis im Wege einer ver-traglichen Vereinbarung akzeptiert, kann er gegenüber dem neuen Tarif nicht einwenden, schon der alte Preis sei unbillig überhöht gewesen. Denn mit dem in dem alten Preis zum Ausdruck kommenden Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat er sich im Wege einer Vertragserklärung [X.] erklärt. Einseitig festgesetzt wird von dem Gasversor[X.] dann nur der Erhö-hungsbetrag. Eine Erhöhung des Gaspreises widerspricht nicht schon deshalb der Billigkeit, weil das Versorgungsunternehmen mit ihr anstrebt, eine Gewinn-schmälerung zu vermeiden. Die durch § 315 BGB angeordnete Überprüfung der Billigkeit einer einseitigen Preiserhöhung durch eine Vertragspartei im [X.] dient - anders als die hier ausgeschlossene Billig-keitskontrolle des [X.] in entsprechender Anwendung von § 315 BGB (siehe oben unter [X.]) - nicht dazu, die Kalkulation der zuvor mit der [X.] vereinbarten Preise daraufhin zu kontrollieren, welche [X.] darin enthalten ist und ob diese billigem Ermessen entspricht. Die [X.] einer Preiserhöhung darf nicht dazu benutzt werden, in das bisher bestehende Preisgefüge einzugreifen und einen ursprünglich für den [X.] besonders vorteilhaften Vertrag in einen Vertrag mit einem anderen Interessenausgleich zu verwandeln (Dreher, [X.] 2007, 103, 107). Die [X.] muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren, das heißt, der Lieferant darf sie nicht vornehmen, um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen; sie widerspricht aber nicht schon deshalb billigem Ermessen, weil sie dazu dient, eine Minderung des Gewinns zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2008, [X.]O, [X.]. 18). 25 2. Der [X.] nach § 315 BGB unterworfen sind, wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.] 172, 315, [X.]. 13 ff.), die Preiserhöhungen 26 - 15 - des Gasversor[X.]s. Dies sind hier die Preiserhöhungen der [X.] ab dem 1. Januar 2005, auf denen die Jahresabrechnung der [X.] für 2005 und die von ihr für 2006 geforderten Abschlagszahlungen beruhen. Durch die [X.] und zu Beginn des Jahres 2006 hat die [X.] von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht, das ihr durch § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein[X.]äumt ist. Die Ausübung des sich aus diesen Vorschriften von Gesetzes wegen ergebenden [X.] unterliegt der [X.] nach § 315 BGB ebenso wie eine einsei-tige Leistungsbestimmung auf vertraglicher Grundlage ([X.] 172, 315, [X.]. 14 ff.). Eine Vereinbarung der [X.]en über die von der [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2005 geforderten Preise, die die [X.] aus-schließen würde (siehe oben unter 1), ist nicht zustande gekommen. Denn der Klä[X.] hat die Preiserhöhung der [X.] zum 1. Januar 2005 bereits im [X.] des Jahres 2005 beanstandet und durch seine Wei[X.]ung, die [X.] auszugleichen und die für 2006 von der [X.] geforderten Ab-schlagszahlungen zu leisten, soweit diese die bis zum 31. Januar 2004 verein-barten Preise einschließlich eines Aufschlags von 2 % überschreiten, deutlich gemacht, dass er ungeachtet des weiteren Gasbezugs die erhöhten Preise ab dem 1. Januar 2005 nicht akzeptiert. 27 3. Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisions[X.]icht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungs[X.]icht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat ([X.] 28 - 16 - 172, 315, [X.]. 20). Das ist hier der Fall. Das Berufungs[X.]icht hat zwar die [X.] und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen für die [X.] nach dem 31. Dezember 2004, die in die Jahresrechnung 2005 und die Berechnung der Abschlagszahlungen für 2006 eingeflossen sind, der Billigkeit entsprechen, zu-treffend der [X.] als derjenigen auferlegt, die die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat (Senatsurteil vom 30. April 2003 - [X.] ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 2 a; [X.] 164, 336, 343 - Stromnetznutzungsentgelt; [X.], Urteil vom 4. März 2008 - [X.], [X.]/[X.] 2279 - Stromnetznutzungsentgelt III, [X.]. 27). Es hat [X.] die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Billigkeit dieser Preiserhöhungen rechtsfehlerhaft überspannt. a) Zu Unrecht hat das Berufungs[X.]icht angenommen, dass sich die [X.] der [X.] zur Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen auf den [X.] ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von 3,56 Cent/kWh beziehen müssten. Wie ausgeführt (oben unter 1), ist der bis zum 31. Dezember 2004 geltende Sockelbetrag einer [X.] entzogen, weil dieser Preis von der [X.] nicht einseitig bestimmt, sondern zwischen den [X.]en vereinbart worden ist. Darauf, ob die vor der Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 geltenden Preise im Falle einseiti[X.] Festsetzung durch die [X.] unbillig überhöht gewesen wären, kommt es deshalb für die Frage der Billigkeit der Preiserhöhungen ab dem 1. Januar 2005 nicht an. 29 b) Vielmehr ist nur die Preiserhöhung als solche auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und ist die Billigkeit bei einer bloßen Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten, wie sie die [X.] hier geltend macht, grundsätzlich zu beja-hen. Durch Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nimmt das [X.] sein berechtigtes Interesse wahr, [X.] während der - unbestimmten (vgl. § 32 [X.]) - Vertragslaufzeit an 30 - 17 - die Kunden weiterzugeben. § 4 Abs. 1 und 2 [X.] beruht insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen die Wirksamkeit von in [X.] enthaltenen [X.] begründet wird. Für diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Be-wahrung des vereinbarten Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen. Sie dienen dazu, dem Verwender seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostenstei[X.]ungen zu sichern, und bewahren zugleich den [X.] davor, dass der Verwender mögliche künftige Kostenstei[X.]ungen bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ([X.] 172, 315, [X.]. 21 f.; [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2202 = NJW-RR 2008, 134, [X.]. 19). Die [X.] hat für den maßgeblichen [X.]raum Bezugskostensteige-rungen, die höher sind als ihre Preisstei[X.]ungen gegenüber dem Klä[X.], schlüssig dargelegt und in zulässi[X.] Weise unter Beweis gestellt. Dafür bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungs[X.]ichts nicht notwendig der Vorlage der [X.] der [X.]. 31 [X.]) Ein Sachvortrag zur Begründung eines geltend gemachten [X.] ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn der [X.]teller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz ge-eignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden er-scheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muss in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die ge-setzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten [X.] vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten 32 - 18 - Rechts zulässt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen [X.] darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen ([X.], Urteil vom 20. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 69, unter II 2 a; Senatsurteil vom 12. Januar 2000 - [X.] ZR 19/99, [X.], 1413 = [X.], 877, unter II 2 a). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung. Insbesondere ist es rechtsfeh-lerhaft, bereits für die Beurteilung einer hinreichenden Substantiierung des Sachvortrags das Beweismaß zugrunde zu legen, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidend ist ([X.], Urteil vom 20. September 2002, [X.]O, unter II 2 a und [X.]). 33 [X.]) Nach diesen Maßstäben hat die [X.] mit ihrem von der Revision angeführten Sachvortrag in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 28. April 2006 den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung einer Bezugs-kostenstei[X.]ung als Grundlage einer im Sinne von § 315 BGB billigem Ermes-sen entsprechenden Preiserhöhung genügt. 34 Die [X.] hat behauptet, ihr Bezugsvertrag mit der Vorlieferantin [X.] enthalte drei [X.], die an den Preis für leichtes Heizöl und an den [X.] geknüpft seien. Aufgrund dieser [X.] sei ihr Bezugspreis seit Beginn des Jahres 2004 unter Einschluss einer Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 um [X.] 0,572 Cent/kWh gestiegen. Die Preisstei[X.]ung 2005 habe - beginnend mit der Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 - insgesamt 0,7770 Cent/kWh betragen. Selbst wenn man zugunsten des Klä[X.]s unterstellt, dass die von der [X.] behauptete [X.]rhöhung um 0,351 Cent/kWh zum Stichtag 35 - 19 - 1. Januar 2005 in beiden Angaben enthalten ist, ergibt sich daraus noch eine Bezugskostenstei[X.]ung zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 um insgesamt 0,998 Cent/kWh, während die [X.] den Arbeitspreis für den Klä[X.] in dieser [X.] lediglich um 0,96 Cent/kWh (von 3,05 Cent/kWh auf 4,01 Cent/kWh) angehoben hat. Zur Substantiierung ihres Vortrags hat die [X.] ein diesen jedenfalls teilweise bestätigendes Testat einer [X.] vorgelegt. Auf die absolute Höhe der von dem Energieversorgungsunternehmen mit seinem Vorlieferanten vereinbarten und von ihm gezahlten [X.] kommt es für das Vorliegen einer Bezugskostenstei[X.]ung in einem bestimmten [X.]raum und für die sich daran anknüpfende Beurteilung der Billigkeit einer Preiserhöhung gegenüber dem Abnehmer nach § 315 BGB nicht unmittelbar an. Ob der von dem Klä[X.] vor der Preiserhöhung gezahlte Preis mit Rücksicht auf den Bezugspreis der [X.] unbillig überhöht gewesen wäre, wenn er von dieser einseitig festgesetzt worden wäre, ist - wie ausgeführt (siehe oben unter 1) - unerheblich, weil dieser mit dem Klä[X.] vertraglich vereinbart worden ist. Ob die [X.] im Vorlieferantenverhältnis richtig angewandt, das heißt, die Bezugskostenstei[X.]ung danach zutreffend berechnet worden ist, ist keine Rechtsfrage, für deren Beantwortung der Tatrichter die [X.] kennen und die [X.] selbst auslegen und anwenden müsste, sondern eine tatsächliche Frage, die er im Wege der Beweisaufnahme klären kann. 36 cc) Die [X.] hat Beweis für die dargelegte Bezugskostenstei[X.]ung in erster Linie durch die Aussage von (sachverständigen) Zeugen angetreten. Dabei handelt es sich, anders als das Berufungs[X.]icht meint, nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ein solcher liegt nur vor, wenn eine [X.] ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts 37 - 20 - willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt ([X.], Urteil vom 24. Mai 2007 - [X.], NJW 2007, 2043, [X.]. 15) oder mit einem Beweisantrag darauf abzielt, bei [X.] der beantragten Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst er-möglichen (Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - [X.] ZR 123/98, [X.], 1986, unter [X.]). Weder das eine noch das andere trifft auf den Sachvortrag der [X.]n und die von ihr angebotenen Beweismittel zu. Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässi[X.] und rechtzeitig angetre-tener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zuguns-ten der beweisbelasteten [X.] zu unterstellen ist (st. Rspr., [X.], Urteil vom 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1847, unter [X.], m.w.[X.]). Dafür, dass die von der [X.] benannten Zeugen zu den in ihr Wissen gestellten [X.] keine geeigneten Bekundungen bezüglich der einzelnen Tätigkeiten des [X.] machen könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Prozessordnung stellt es dem [X.] auch frei, ob und in welcher Reihenfolge er die in Betracht kommenden Beweismittel anbietet; er kann anstelle des Beweisantritts durch Urkunden, wie hier etwa durch die [X.], zunächst oder vor-rangig den Zeugenbeweis wählen (Urteil vom 25. Juli 2005, [X.]O; vgl. auch [X.], Urteil vom 8. Mai 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1433, unter [X.] b (2)). 38 c) Eine auf eine Bezugskostenstei[X.]ung gestützte Preiserhöhung kann allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet - unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird ([X.] 172, 315, [X.]. 26). Unter diesem Gesichtspunkt müs-sen jedenfalls die Kostenbestandteile des [X.]s in die Beurteilung der 39 - 21 - Billigkeit der Preiserhöhung einbezogen werden, auch wenn dieser in seiner Gesamtheit, wie ausgeführt (oben unter 1), einer [X.] entzogen ist (vgl. Dreher, [X.] 2007, 103, 107). Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen und ebenfalls durch (sachverständige) Zeugen unter Beweis ge-stellten Sachvortrag der [X.] im Schriftsatz vom 28. April 2006 haben sich jedoch die Vertriebskosten in der Sparte Gas (ohne Bezugskosten) in dem maßgeblichen Berechnungszeitraum nicht nennenswert verändert und konnten die Erhöhungen auf der [X.] nicht durch anderweitige Kosten-senkungen kompensiert werden. Insofern gilt das für die Schlüssigkeit des [X.]s der [X.] zu der Bezugskostenstei[X.]ung (oben unter b) [X.] entsprechend. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann es für die Billig-keit einer Gaspreiserhöhung nicht darauf ankommen, ob die [X.] die Stei-[X.]ung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen [X.] hätte auffangen können. Die [X.] ist nicht zur Quer-subventionierung der Gassparte verpflichtet. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Billigkeit einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung zu-kommt ([X.], [X.] 2006, 274, 278 = [X.], 84, 89, Revision anhän-gig unter [X.] ZR 274/06). Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen [X.] darauf, dass ein regionaler Versor[X.] wie die [X.] Kostensenkun-gen etwa bei der Strom-, Wasser oder Fernwärmeversorgung [X.]ade zur Ent-lastung der Gaskunden verwendet, was auch zur Folge hätte, dass dieses Po-tential zugunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr zur Verfügung stünde. 40 - 22 - d) Die Revision rügt weiter zu Recht, dass das Berufungs[X.]icht ange-nommen hat, die [X.] müsse vortragen, was sie unternommen habe, um günsti[X.]e Preise bei Lieferanten zu erreichen, ihre Behauptung, sie habe sich der Ölpreisbindung nicht entziehen können, sei zumindest unsubstantiiert. 41 42 [X.]) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann die nur für das Vertragsverhältnis zwischen der die Leistung [X.] und der dieser Bestimmung unterworfenen [X.] geltende Regelung des § 315 BGB nicht herangezogen werden, um auch die auf einer vorgela[X.]-ten Stufe der Lieferkette vereinbarten Preise einer [X.]ichtlichen Kontrolle zu unterziehen ([X.] 172, 315, [X.]. 27). [X.]) Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe sol-cher Kostenstei[X.]ungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versor[X.] auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden un-ternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiser-höhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 [X.] kann, wie die Revisionserwiderung zutref-fend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 [X.] erge-benden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltver-träglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne güns-ti[X.]e Beschaffungsalternativen zu prüfen ([X.], [X.], 263, 265; Säcker, [X.] 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten [X.] und -stei[X.]ungen akzeptiert, die über das hinausge-hen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im [X.] erforderlich ist (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung des 43 - 23 - Änderungsrechts von Banken bei [X.] in Kreditverträgen [X.] 97, 212, 217 ff., 222; 158, 149, 155). 44 Dafür, dass es sich bei den von der [X.] geltend gemachten [X.]stei[X.]ungen um im vorgenannten Sinne "unnötige" Kosten handelt, die die [X.] durch eine Preisstei[X.]ung auffangen möchte, ergeben sich aus dem [X.]vortrag keine Anhaltspunkte. Wenn sich die [X.], wie sie vorträgt, der Ölpreisbindung nicht entziehen konnte, weil es sich dabei um eine internationale Branchenvereinbarung handele, die sowohl in den [X.] zwischen den [X.] und den [X.] Importeuren als auch in den Lieferverträgen zwischen den Importeuren und den regionalen Gasversor[X.]n wie der [X.] enthalten sei, auf die ein regionales Gasver-sorgungsunternehmen wegen [X.]in[X.] Nachfragemacht wenig Einfluss nehmen könne (so die [X.] in der vom Klä[X.] vorgelegten Pressemitteilung vom 9. März 2005 zur Begründung ihrer Gaspreiserhöhung zum 1. Januar 2005), scheidet die Möglichkeit eines Gasbezugs ohne eine solche Preisbindung als günsti[X.]e Beschaffungsalternative aus ([X.], [X.]O). Ob die Ölpreisbindung in dem Vorlieferantenverhältnis korrekt umgesetzt worden ist, die [X.] die von ihr geltende gemachte Preiserhöhung durch den oder die Vorlieferanten nach den [X.]n also tatsächlich schuldete, wird im Rahmen der Be-weisaufnahme über die von der [X.] behauptete Bezugskostenstei[X.]ung zu klären sein. e) Es ist offen, ob die von der [X.] angebotene Beweisführung durch (sachverständige) Zeugen ausreichen wird, um die Überzeugung des Tatrichters von einer Bezugskostenstei[X.]ung ohne gleichzeitigen Rückgang sonsti[X.] Kosten der Gasversorgung in dem von der [X.] behaupteten Umfang zu begründen (§ 286 ZPO). Auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands bedarf es deshalb keiner Entscheidung, ob die [X.] [X.] - 24 - eigneten Beweis für eine (Bezugs-)Kostenstei[X.]ung auch durch das von ihr darüber hinaus vorsorglich beantragte Sachverständigengutachten angetreten hat, bei dessen Erstattung sie dem Sachverständigen gegenüber ihre [X.] der Gaspreise offen legen, den Sachverständigen aber dem Klä[X.] und [X.] gegenüber zur Verschwiegenheit hinsichtlich solcher Daten verpflichten möchte, an denen sie ein nach Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Geheimhaltungs-interesse in Anspruch nimmt, wie insbesondere an ihren Gaseinkaufspreisen. Sollte es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf ankommen, rügt die Revision allerdings zu Recht, dass das Berufungs[X.]icht ohne Weiteres da-von ausgeht, die [X.] müsse im Rechtsstreit uneingeschränkt ihre gesamte Kalkulation offen legen. Insofern lässt das angefochtene Urteil eine Klärung der Frage vermissen, bezüglich welcher Daten im Einzelnen ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der [X.] an der Geheimhaltung dem Gericht, einem Sachverständigen, dem Klä[X.] oder der Öffentlichkeit gegen-über besteht und inwiefern für die Beweisführung - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beantragten Zeugenvernehmung - [X.]ade solche geschütz-ten Daten einem Sachverständigen zugänglich gemacht werden müssten. Dafür bedarf es gegebenenfalls weiteren substantiierten Sachvortrags der [X.] dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, jegliches Geheimhaltungsinte-resse der [X.] von vornherein mit der Begründung zu verneinen, dass eine vergleichbare umfassende Offenlegungspflicht alle Versorgungsunterneh-men treffe. Eine etwaige Grundrechtsrelevanz des Verlangens nach Offenle-gung der gesamten Kalkulation auf Seiten der [X.] wird nicht dadurch beseitigt, dass alle Energieversorgungsunternehmen gleichermaßen zur [X.] grundrechtlich geschützter Daten verpflichtet werden, zumal diese Ver-pflichtung nur von solchen Versorgungsunternehmen zu erfüllen wäre, deren 46 - 25 - Kunden wie der Klä[X.] eine [X.]ichtliche [X.] der Preise bzw. Preiserhöhungen nach § 315 BGB begehren. 47 Unterstellt, die [X.] müsste im Rahmen der Beweiserhebung Daten offen legen, an denen sie ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhal-tungsinteresse hat, bedürfte es sodann einer - auch im Rahmen einer Billig-keitskontrolle nach § 315 BGB erforderlichen - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Be-triebs- und Geschäftsgeheimnissen ([X.] 101, 106, 128 ff.; 115, 205, 232 ff.; [X.], Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, [X.], 214, 215; Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - [X.] ZR 236/05, [X.], 1901, [X.]. 28 ff.; [X.] 116, 47, 58), die auf einen weitestgehenden Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern [X.]ichtet sein muss. Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Aus-schlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Ver-pflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Betracht zu ziehen. Es ist nicht von [X.] ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der [X.], [X.] um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte. f) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungs[X.]icht den Vortrag der [X.], sie fordere im Vergleich zu anderen Versorgungsunternehmen im Erdgasbe-reich (unter-)durchschnittliche Preise, als unerheblich angesehen. Dabei kann offen bleiben, ob die [X.] einer einseitigen Preiserhöhung nach § 315 BGB überhaupt auf der Basis eines Vergleichs mit den Gaspreisen [X.] Versorgungsunternehmen erfolgen kann (offen gelassen auch in [X.] 172, 48 - 26 - 315, [X.]. 21). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an geeigneten Vergleichs-preisen. 49 Ein Marktpreis auf dem regionalen Gasversorgungsmarkt, den die [X.] bedient, scheidet als Vergleichsmaßstab von vornherein aus, weil die [X.] nach den Feststellungen des Berufungs[X.]ichts in dem hier maßgebli-chen [X.]raum die alleinige Anbieterin von leitungsgebundenem Erdgas war. Auch eine Beurteilung der Billigkeit der Preiserhöhung der [X.] unter [X.] im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 2 Halbs. 2 GWB (vgl. dazu Dreher, [X.] 2007, 103, 110) kommt nach dem [X.] der [X.] nicht in Betracht. Zum Vergleich herangezogen werden können nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Halbs. 2 GWB grundsätzlich nur die Preise von [X.] auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb. Dazu hat die [X.] nichts vorgetragen. Selbst wenn man zugunsten der [X.] unterstellen wollte, dass bei Störung des [X.] auf dem Gasversorgungsmarkt auch ein Monopolun-ternehmen zum Vergleich herangezogen werden könnte, sofern dabei den mit monopolistischen Strukturen verbundenen Preisüberhöhungstendenzen wirk-sam begegnet würde (vgl. [X.] 163, 282, 289 ff. - [X.]), müsste jedenfalls der Raum, in dem das Vergleichsunternehmen tätig ist, ebenso struk-turiert sein wie das Gebiet, in dem die [X.] ihre Leistungen erbringt. [X.] müsste die Vergleichbarkeit der Preise für unterschiedlich strukturierte Gebiete durch Zu- und Abschläge auf die [X.] hergestellt werden. Zu ermitteln wäre der Preis, den das zum Vergleich herangezogene Unterneh-men in Rechnung stellen müsste, wenn es an Stelle des betroffenen Energie-versorgungsunternehmens tätig würde ([X.] [X.]O, 292 f.). 50 - 27 - Dazu lässt sich dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der [X.], die im Rahmen von § 315 BGB - wie ausgeführt (oben unter 3) - die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Preiserhöhung trägt, nichts entnehmen. Sie hat lediglich allgemein behauptet, dass sie mit ihren Gaspreisen im Durchschnitt der Preise vergleichbarer umliegender Gasversor-gungsunternehmen liege und auch im bundesweiten Preisvergleich eine günsti-ge Stellung einnehme. Ihr Arbeitspreis in der für den Klä[X.] relevanten Gruppe Heizgasvollversorgung liege weit überwiegend unter den entsprechenden Prei-sen vergleichbarer [X.] ihrer Umgebung. [X.] gehöre sie zu den günstigsten Anbietern. Dabei hat die [X.] die von ihr zum Vergleich herangezogenen anderen Gasversor[X.] zwar namentlich [X.]. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag dazu, inwiefern diese Versorgungs-unternehmen mit der [X.] und insbesondere die Räume, in denen diese ihre Leistungen anbieten, mit dem von der [X.] versorgten Gebiet ver-gleichbar sind. 51 II[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Erhöhung des [X.]s für die [X.] und zur Entwicklung ihrer 52 - 28 - sonstigen Kosten der Gasversorgung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungs[X.]icht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball [X.] [X.]
Dr. Mil[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - 31 C 295/05 - [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 5 [X.]/06 -

Meta

VIII ZR 138/07

19.11.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07 (REWIS RS 2008, 757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 757

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