Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2015, Az. 9 C 7/14

9. Senat | REWIS RS 2015, 14694

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Gegenstand

Begriff der umlagefähigen Kosten i.S.v. § 128 Abs. 1 BauGB; Rechtsanwaltskosten


Leitsatz

Rechtsanwaltskosten, die für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen bzw. die Erstellung der Heranziehungsbescheide entstanden sind, zählen nicht zu den Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die [X.] im Gemeindegebiet der Beklagten.

2

Mit Bescheid vom 26. September 2011 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks B.straße ... für die endgültig hergestellte Erschließungsanlage zu einem Beitrag von 25 404,93 € heran. Der Klage, mit der gerügt wurde, die Beklagte habe zu Unrecht bei der Ermittlung des [X.] Kosten für die Bescheidberechnung und Bescheiderstellung durch ein Rechtsanwaltsbüro in Höhe von 1 785 € berücksichtigt, haben das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen stattgegeben. Die Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwaltsbüros gehörten nicht zum umlagefähigen Erschließungsaufwand. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten.

3

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des [X.] vom 17. Dezember 2013 und des [X.] vom 23. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

6

Das Berufungsgericht hat zu Recht die Kosten, die nach seiner Feststellung durch die Beauftragung eines [X.]s mit der Berechnung der Erschließungsbeiträge und der Erstellung der Beitragsbescheide entstanden sind, nicht als "Kosten" im Sinne des § 128 Abs. 1 [X.] angesehen.

7

Nach §§ 127 ff. [X.] darf nur derjenige Aufwand auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden, der zum "[X.]" im Sinne des § 128 Abs. 1 [X.] gehört. Dabei handelt es sich in erster Linie um Erwerbs- und Herstellungskosten der Gemeinde, Kosten für die (vertragliche) Übernahme von Anlagen als gemeindliche Anlagen und um den Wertersatz für von der Gemeinde bereitgestellte Flächen ([X.], Urteil vom 4. Mai 1979 - 4 C 16.76 - [X.] 406.11 § 128 BBauG Nr. 24 S. 18). Erfasst werden durch die Aufzählung in § 128 Abs. 1 [X.] nicht nur die Kosten, die im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten ([X.], Urteile vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - [X.]E 82, 215 <219 f.> und vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - [X.]E 85, 1 <3 f.>). § 128 Abs. 1 [X.] führt abschließend die Kosten auf, die in den beitragsfähigen [X.] eingehen ([X.], Urteile vom 22. Februar 1974 - 4 C 18.73 - [X.] 406.11 § 128 BBauG Nr. 14 S. 26 und vom 4. Mai 1979 - 4 C 16.76 - [X.] 406.11 § 128 BBauG Nr. 24 S. 18). Die Aufzählung der Vorgänge in § 128 Abs. 1 [X.], die allein den [X.] kostenmäßig belasten dürfen, sagt allerdings noch nichts darüber aus, was im Einzelnen unter den Kosten dieser Vorgänge zu verstehen ist. Der Begriff der Kosten selbst wird im Gesetz nicht definiert, sondern ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen ([X.], Urteil vom 21. Juni 1974 - 4 C 41.72 - [X.]E 45, 215 <216>).

8

Gemessen hieran zählen die Rechtsanwaltskosten, die für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen und die Erstellung der Heranziehungsbescheide entstanden sind, nicht zu den Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 [X.]. Diese Aufwendungen können zwar im vorliegenden Fall eindeutig und ausschließlich der Erschließungsanlage B.straße zugeordnet werden, weshalb sie nicht von vornherein aus dem Begriff der berücksichtigungsfähigen Verwaltungskosten ausscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 1974 - 4 C 41.72 - [X.]E 45, 215 <216 f.>). Es fehlt aber an dem für die Einbeziehung in den Kostenbegriff erforderlichen inneren Zusammenhang gerade mit der Herstellung der Erschließungsanlage. Die Aufwendungen für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung sind nicht durch die Herstellung der Erschließungsanlage als solche begründet. Sie sind weder Kosten "der" erstmaligen Herstellung noch Kosten "für" die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um Kosten, die der Gemeinde als Folge der erstmaligen Herstellung und des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die Umlegung des [X.]es entstehen. Sie unterfallen daher nicht dem Kostenbegriff des § 128 Abs. 1 [X.] (ebenso [X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 - 6 ZB 03.385 - BayVBl. 2006, 471; [X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 4; [X.], Erschließungsbeitragsrecht in der kommunalen Praxis, 2004, Rn. 247; [X.], [X.] 2012, 226 <227, 231>; Eiding, in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2014, § 128 Rn. 6.2; Kröninger/[X.], in: Ferner/Kröninger/Aschke, [X.], 3. Aufl. 2013, § 128 Rn. 4).

9

Die Kosten für die Beauftragung eines externen [X.] können auch nicht mit den von der Beklagten genannten Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (vgl. [X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 57) oder die Herstellung von Abbiegespuren an einer Verbindungsstraße (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - [X.]E 85, 1 <3 f.>) verglichen werden. In beiden von der Beklagten herangezogenen Fällen handelt sich um Kosten "für" die Herstellung der Anlage, bei denen der innere Zusammenhang mit dem Herstellungsaufwand besteht, auch wenn dieser nicht auf der Fläche der betreffenden Erschließungsanlage selbst angefallen ist. Auch die von der Beklagten behaupteten Schwierigkeiten kleinerer Gemeinden bei der Berechnung des [X.]es und der Erstellung der Erschließungsbeitragsbescheide durch eigenes Personal können - die Richtigkeit der Behauptung unterstellt - nichts daran ändern, dass Aufwendungen für die Beauftragung eines externen [X.] mit diesen Tätigkeiten nicht zu den "durch die Erschließung erforderten Kosten" zählen, die die Gemeinde auf die Beitragspflichtigen umzulegen berechtigt und verpflichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - [X.]E 85, 1 <4>; Reif/Rieche/Gloser, [X.] 2005, 595 <604> und [X.], [X.] 2013, 252 <252 f.>). Eine Berücksichtigung der Kosten für die Bescheiderstellung durch ein [X.] oder einen anderen externen [X.] kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit die Gemeinde verpflichtet, ihre Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 - [X.]E 119, 331 <367, 372 f.>). Dies schließt es aus, ohne besondere gesetzliche Ermächtigung einen privaten Geschäftsbesorger mit der eigenständigen Erstellung von Beitragsbescheiden zu beauftragen ([X.], Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - [X.]E 140, 245 Rn. 14). Soweit die Beklagte geltend macht, ihr Auftrag an das [X.] habe sich nur auf die Überprüfung der Kosten und die Verteilung auf die erschlossenen Flächen erstreckt, während sie die Bescheide auf der Grundlage dieser Vorarbeiten selbst erstellt habe, steht dem die mit Verfahrensrügen nicht angegriffene und daher im Revisionsverfahren bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der angefochtene Bescheid enthalte Rechtsanwaltskosten für die Berechnung der Beiträge und die Bescheiderstellung. Abgesehen davon würde sich auch dann, wenn die umstrittenen Aufwendungen der Beklagten allein für die externe Ermittlung der Erschließungsbeiträge angefallen sein sollten, nichts an dem Ergebnis ändern, dass es sich aus den genannten Gründen um keine Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

9 C 7/14

02.03.2015

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Dezember 2013, Az: 5 A 1555/13, Urteil

§ 128 Abs 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2015, Az. 9 C 7/14 (REWIS RS 2015, 14694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14694

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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