Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. AnwZ (B) 1/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 2377

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2019:221019[X.]ANWZ.[X.].1.18.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 1/18
vom

22. Oktober 2019

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch
den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]innen Dr. [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk

am 22. Oktober 2019
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Präsidentin des [X.]undesgerichtshofs L.

, die [X.]in [X.].

, den
[X.] [X.]

, die Rechtsanwältin S.

sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch.

wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1. Der Antragsteller wendet sich gegen den [X.]escheid der Antragsgegne-rin vom 29.
April 2004, mit dem seine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer [X.].

widerrufen wurde. Der [X.] hat die Anträge des Antragstellers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt.

2. Die Präsidentin des [X.]undesgerichtshofs
hat
als Vorsitzende
zusam-men mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewie-sen, dass die sofortige [X.]eschwerde gemeinsam
mit dem Verfahren [X.] ([X.]rfg) 1
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10/18 verhandelt werden solle, dies
aber nur möglich sei, wenn auch im vorlie-genden Verfahren öffentlich verhandelt werden könne. Die für das vorliegende Verfahren geltende Verfahrensordnung sehe im Grundsatz eine nicht öffentliche Verhandlung vor. Anders sei dies, wenn der Antragsteller einen Antrag auf öf-fentliche Verhandlung stelle. Da dieser schon erstinstanzlich erklärt habe, er verzichte nicht auf sein Menschenrecht auf öffentliche Verhandlung gemäß Art.
6 EMRK, gehe der [X.] davon aus, dass dies auch für die [X.]eschwerde-verhandlung gelte. Der Antragsteller wurde weiter darauf hingewiesen, dass
die Verfahren getrennt verhandelt und nacheinander aufgerufen würden, sofern mangels Antrags auf Herstellung der Öffentlichkeit eine gemeinsame
Verhand-lung nicht möglich sei.

[X.]is zur mündlichen Verhandlung ging kein Antrag des Antragstellers auf Herstellung der Öffentlichkeit
ein. Der [X.]
in [X.]esetzung der abgelehnten [X.]
hat am Verhandlungstag zunächst die vorliegende Sache in nicht öffent-licher Sitzung aufgerufen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhand-lung hat die Vorsitzende angeregt, einen Antrag auf Herstellung der Öffentlich-keit zu stellen. Der Antragsteller hat dies abgelehnt, die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung gerügt und die Vertagung beantragt. Der [X.] hat diesen Antrag
abgelehnt. Der Antragsteller hat die beteiligten Mitglieder des [X.]s daraufhin wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. Nach Unterbrechung
und Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung hat er den Antrag gestellt, die wei-tere Verhandlung öffentlich zu führen. Der [X.] hat daraufhin durch [X.]eschluss die Öffentlichkeit hergestellt. Nachdem der Antragsteller erklärt hat, an dem [X.]e-fangenheitsantrag festzuhalten, wurde die Sitzung vertagt.

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II.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

1. Auf das vorliegende Verfahren
sind
in entsprechender Anwendung von §
215 Abs. 3 [X.]RAO a.F. die bis zum 31.
August 2009 geltenden [X.]estimmungen weiterhin anzuwenden. Zwar wurden die Übergangsregelungen in §
215 [X.]RAO mit Wirkung vom 18.
März 2017 aufgehoben. Grund hierfür war die Vorstellung des Gesetzgebers, die betroffenen, vor dem 1. September 2009 anhängigen Verfahren seien zwischenzeitlich erledigt (vgl. Regierungsentwurf eines Geset-zes zur Umsetzung der [X.]erufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung [X.] im [X.]ereich der rechtsberatenden [X.]erufe, [X.]T-Drucks. 18/9521, [X.]). Dies trifft indes, wie das vorliegende Verfahren zeigt, nicht zu. Die durch die Aufhebung von §
215 [X.]RAO im Hinblick auf die noch anhängigen Alt-verfahren entstandene planwidrige Regelungslücke ist durch eine [X.] Anwendung von § 215 Abs. 3 [X.]RAO a.F. zu schließen. Es ist davon auszu-gehen, dass der Gesetzgeber, wäre ihm bekannt gewesen, dass noch Altver-fahren anhängig sind, § 215 [X.]RAO nicht aufgehoben hätte.

2. Auf die Ablehnung von [X.]n in den nach der [X.]undesrechtsan-waltsordnung
geregelten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren nach dem somit anwendbaren
früheren
Verfahrensrecht -
ebenso wie nach heute geltendem Recht -
die Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechend an-zuwenden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21.
November 1994

[X.] ([X.]) 41/94, NJW-RR 1995, 887). Hiernach findet gemäß
§
42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung eines [X.]s wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vor-liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des 4
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Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte [X.] ihm ge-genüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreinge-nommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr, vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 2.
November 2016

[X.]
([X.]rfg) 61/15 und [X.]
([X.]) 2/16, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN).

Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor.

a) Den Schriftsätzen des Antragstellers vom 17.
April 2019 ist zu [X.], dass er
sich zur [X.]egründung seines Ablehnungsantrags auf das [X.] der Mitglieder des [X.]s im Rahmen der Ladung zur mündlichen [X.] sowie in der Verhandlung selbst stützen will, insbesondere darauf, dass zur mündlichen Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung geladen und die Verhandlung als nicht öffentliche Sitzung begonnen und sein Vertagungsantrag abgelehnt wurde. In seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 hat er als [X.]efan-genheitsgrund weiter geltend gemacht, die von ihm abgelehnten [X.] hätten zu den gegen sie vorgebrachten konkreten verhaltensbedingten Ablehnungstat-sachen keine konkrete dienstliche Stellungnahme abgeben können, weil sie sich nach ihrer Einlassung schon kurz nach der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gar nicht mehr an den Verlauf der mündlichen Verhandlung erin-nern könnten.

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b) Die vom Antragsteller geltend gemachten [X.]efangenheitsgründe be-stehen nicht. Weder aus dem Vorgehen der abgelehnten [X.]smitglieder im Zusammenhang mit der Ladung und der mündlichen Verhandlung noch aus den dienstlichen Stellungnahmen ergibt sich ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Antragstellers zum Ablauf der mündlichen Verhandlung im Detail und Wortlaut zutreffend ist. Selbst wenn dies unterstellt wird, ergibt sich hieraus kein Ablehnungsgrund.

Der Antragsteller wurde bereits bei Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die aus Sicht des [X.]s geltenden Verfahrensvorschriften und die sich [X.] grundsätzlich ergebende Nichtöffentlichkeit der Verhandlung hingewiesen. Ihm wurden die Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Öffentlichkeit der Verhand-lung hergestellt werden kann. Der Antragsteller hat davon, über einen Antrag die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung zu bewirken, keinen Gebrauch gemacht. Dementsprechend wurde die Sache der Ankündigung folgend nicht öffentlich aufgerufen. [X.]ei vernünftiger Würdigung dieser Umstände hatte der Antragsteller keinerlei Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der [X.] zu zweifeln, auch wenn er selbst der Auffassung ist, die Herstellung der Öffentlichkeit sei von vornherein geboten gewesen. Der [X.] hat nicht willkürlich die Öffentlichkeit
ausgeschlossen, sondern sich an die nati-onalen Verfahrensvorschriften gehalten. Er hat den sich aus den Akten der [X.] ergebenden Interessen des Antragstellers an einer öffentlichen [X.] dabei Rechnung getragen, indem er seine Rechtsauffassung mit [X.] zeitlichem Vorlauf vor der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben und dem Antragsteller die allein ihm obliegende Möglichkeit zur Herstellung der Öf-fentlichkeit aufgezeigt und eröffnet hat. [X.]ereits zu [X.]eginn der Verhandlung hat 9
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der [X.] dem Antragsteller erneut aufgezeigt, dass er durch Antragstellung die Öffentlichkeit bewirken kann. Nachdem der Antragsteller hiervon keinen Ge-brauch gemacht hat, wurde mit
Recht weiter in nicht öffentlicher Verhandlung verhandelt. Die Ablehnung des [X.] des [X.], der mit der La-dung zur nicht öffentlichen Sitzung und der entsprechenden Durchführung [X.] worden war, rechtfertigt bei vernünftiger Anschauung keine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit. Sie ist offensichtlich nicht willkürlich. Denn ein Anlass zur Vertagung bestand aus Sicht der mitwirkenden [X.] des [X.]s nicht, nach-dem die Nichtöffentlichkeit der Sitzung den von ihnen für anwendbar erachteten nationalen Verfahrensvorschriften entsprach.

Allein die von der Meinung des Antragstellers abweichende Auffassung des [X.]s zu den anwendbaren Vorschriften und den sich hieraus ergebenden Folgen für die Öffentlichkeit der Sitzung begründen die [X.]esorgnis der [X.]efan-genheit nicht. Das [X.] dient
vom hier offensichtlich nicht gegebenen Ausnahmefall des Verstoßes gegen das Willkürverbot nach Art.
3 Abs.
1 GG abgesehen
nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Rich-tigkeit zu überprüfen (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 20.
September
2016 -
[X.]
([X.]) 2/16, NJW-RR 2017, 189
Rn. 9
mwN).

bb) Aus den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten [X.] ergibt sich ebenfalls kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen deren Unpar-teilichkeit zu rechtfertigen. Die Tatsache, dass die abgelehnten [X.] in ihren
Stellungnahmen
sinngemäß angaben, sich an die genauen Einzelheiten des Ablaufs der Verhandlung sowie den Wortlaut des dort [X.] nicht mehr erinnern zu können, bietet bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an deren Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Die fehlende Erinnerung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder Indiz für ein Desinteresse der
[X.] noch ein Zeichen dafür, dass das Ergebnis der Rechtssache bereits feststand. 12
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Vielmehr ist dies eine
nachvollziehbare Folge des Zeitablaufs. Es ist bei ver-nünftiger Würdigung verständlich, dass ein [X.], für den mündliche Verhand-lungen zum Kernbereich seiner Tätigkeit gehören, den Wortlaut einzelner Äuße-rungen sowie die Details des Ablaufs einer konkreten Sitzung mehr als einen Monat nach dieser nicht mehr
weiß. Hierfür besteht auch kein Anlass. Denn die
wesentlichen Vorgänge der Verhandlung werden -
wie hier auch -
in das Proto-koll aufgenommen; kommt es auf den Wortlaut einer Äußerung an, wird auch dieser regelmäßig im Protokoll wiedergegeben. Diese Vorgänge sind damit ak-tenkundig und können bei [X.]edarf jederzeit wieder
ins Gedächtnis gerufen wer-den.

Das Vorbringen des Antragstellers, dass zur Glaubhaftmachung im nati-onalen Recht das Zeugnis des abgelehnten [X.]s zugelassen sei und dieser, wenn er sich weigere, daran mitzuwirken, die konkret vorgebrachten Ableh-nungstatsachen glaubhaft zu machen, objektiv die konkrete Glaubhaftmachung vereitele, ist für die Frage der [X.]efangenheit hier nicht relevant. Es kommt [X.] bereits nicht auf eine Glaubhaftmachung der vom Antragsteller behaup-teten Tatsachen an. Denn die äußeren Umstände im Zusammenhang mit der Ladung sowie der mündlichen Verhandlung sind aktenkundig, so dass es inso-weit keiner Glaubhaftmachung bedarf. Auf den genauen Wortlaut der [X.] in der mündlichen Verhandlung kommt es nicht an, zumal
kein hierauf [X.] Ablehnungsgrund geltend gemacht wurde. Zudem kann das Vorbrin-gen
des Antragstellers -
wie ausgeführt -
unterstellt werden, ohne dass sich ein Ablehnungsgrund ergibt. Abgesehen davon ließe sich allein daraus, dass [X.] Erinnerung der abgelehnten [X.] eine Glaubhaftmachung erschwert würde, ein [X.]efangenheitsgrund nicht herleiten, sofern -
wofür hier keinerlei [X.] bestehen -
die abgelehnten [X.] nicht bewusst wahrheitswidrig behauptet
hätten, sich nicht
erinnern
zu können.

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3.
Eine
Vorlage nach Art.
267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der [X.] kommt nicht in [X.]etracht. Selbst wenn der Auffassung des Antragstellers gefolgt würde, wonach Art. 47 GRCh
anwendbar ist, wäre dessen Auslegung und Anwendung hier so offensichtlich, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe
und damit keine Vorlage erforderlich wäre
(acte clair; vgl. nur [X.]GH, Urteil vom 17. April 2014 -
III ZR 87/13, [X.]GHZ 201, 11 Rn. 29;
EuGH,
Urteil vom 15. September 2005 -
C-495/03, juris Rn. 33). Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRCh
besteht ein Recht auf Verhandlung von einem unparteiischen [X.]. Auch insoweit kommt es darauf an, ob nach dem äußeren Anschein für einen vernünftig Denkenden Zweifel an der Unparteilichkeit des [X.]s beste-hen (vgl. [X.], [X.], 3. Auflage, Art. 47 Rn. 22). Dies ist nach den obigen Ausführungen offensichtlich nicht der Fall.

Abgesehen davon stellt sich hier die vom Antragsteller vorgebrachte Vor-lagefrage, ob Art. 47 GRCh
so auszulegen sei, dass Misstrauen in die Neutrali-tät des [X.]s gerechtfertigt sei, wenn nach nationalem Recht die [X.]efangen-heit tatsächlich glaubhaft gemacht werden müsse, hierzu zwar nicht auf eine eigene eidesstattliche Versicherung, aber auf das Zeugnis des [X.]s [X.]ezug genommen werden dürfe und dieser sich zu äußern habe, er
aber zeitnah nach der mündlichen Verhandlung angebe, sich an die Ablehnungstatsachen nicht zu erinnern, nicht. Denn
-
wie ausgeführt -
bedurfte es hier der Glaubhaftmachung

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nicht und kann das Vorbringen
des Antragstellers zum Ablauf der mündlichen Verhandlung unterstellt werden, ohne dass sich ein Ablehnungsgrund ergibt.

Kayser
[X.]

[X.]

Wolf

Merk
Vorinstanz:
[X.] [X.]erlin, Entscheidung vom 21.08.2017 -
I [X.] 22/05 -

Meta

AnwZ (B) 1/18

22.10.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. AnwZ (B) 1/18 (REWIS RS 2019, 2377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2377

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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