Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2002, Az. V ZR 180/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3142

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom17. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2002 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Die Erinnerung des [X.] gegen die Kostenrechnung des [X.] vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen.Gründe:Die zulässige Erinnerung des [X.] (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nichtbegründet.Zwar trifft die Auflassung des [X.] zu, daß der Beschluß über [X.] der Revision nach § 554 b ZPO a.F. keine besonderen Ge-richtsgebühren auslöst. Solche Gebühren sind aber auch nicht Gegenstand derangefochtenen Kostenrechnung. Mit ihr ist bei dem Kläger nur die Zahlung [X.] angefordert worden, die nach § 61 GKG, Nr. 1230 KV a.F.bereits mit der Einlegung der Revision angefallen [X.] -Gemû § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahrr die Erinnerung gerichts-renfrei; Kosten werden nicht erstattet.[X.]Tropf [X.]

Meta

V ZR 180/01

17.05.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2002, Az. V ZR 180/01 (REWIS RS 2002, 3142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3142

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.