Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. VII ZR 395/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4408

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:13. Februar 2003Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 633 Abs. 1Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarteObergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in [X.], wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.BGB § 305Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergren-ze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt,dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.[X.], Urteil vom 13. Februar 2003 - [X.]/01 - [X.] Halle- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Februar 2003 durch [X.] Dressler und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2001 aufge-hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über einen Anspruch [X.] auf [X.] und um Gegenrechte der Beklagten wegenÜberschreitung einer Baukostenobergrenze.Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Architektenleistungen für die Er-richtung eines Autohauses. Nach ihrem Vortrag wurde dabei eine [X.] von 2 Mio. DM vereinbart. In dem von der Beklagten unterzeichne-ten Bauantrag sind die Kosten mit 2.509.690,60 DM angegeben. Nach einem- 3 -vom Berufungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten hättedie Planung Gesamtbaukosten in Höhe von 2.745.500 DM verursacht. Die [X.] entzog dem Kläger den Auftrag mit der Begründung, die Planung sei [X.] ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht zu realisieren.Der Kläger stellte der Beklagten unter Berücksichtigung einer Abschlags-zahlung von 80.500 DM noch 80.939,30 DM in Rechnung. Diesen Betrag hat [X.]. Die Beklagte hält die Planung des [X.] für unbrauchbar. Mit [X.] erstrebt sie die Rückzahlung des Betrags von 80.500 [X.] für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 77.705,50 DM.Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweisestattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht den [X.] bis auf einen Teil der Zinsen zugesprochen und die Widerklage abge-wiesen. Die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. [X.] sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen [X.] weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur [X.] an das Berufungsgericht.Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).- 4 -I.Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen,den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Auch ein [X.] stehe ihr nicht zu. Die Planung des [X.] sei nicht unbrauch-bar gewesen. Die Parteien hätten zwar zunächst eine Baukostenobergrenzevon 2 Mio. DM vereinbart. Sie hätten jedoch später diese Grenze auf den [X.] genannten Betrag von 2.509.690,60 DM geändert. Diese Kostenan-gabe diene unmittelbar nur als Grundlage für die Berechnung der Gebühren.Sie werde aus Ersparnisgründen regelmäßig eher zu niedrig angesetzt. [X.] könne daher keinesfalls mit geringeren Kosten rechnen. Das führe [X.], daß eine zunächst vereinbarte niedrigere Kostenvorgabe durch die höhereAngabe im Bauantrag abgelöst werde. Das Angebot zu einer entsprechendenVertragsänderung sei darin zu sehen, daß der Kläger den [X.] Unterschrift vorgelegt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe [X.] durch Unterzeichnung und Weiterleitung des Antrags an die Baube-hörde angenommen. Daß der Kläger erklärt habe, es handele sich bei der Ko-stenangabe nur um eine unverbindliche Grobkostenschätzung, habe die hierfürbeweispflichtige Beklagte nicht bewiesen. Der Betrag von 2.509.690,60 DM seinicht als absolute Höhe zu verstehen. Seine Überschreitung um die vom Sach-verständigen errechneten 9,4 % liege innerhalb des dem Kläger zuzubilligendenToleranzrahmens.[X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungs-gerichts, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den [X.] zu kündigen, und ihr stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu, da- 5 -die Planungsleistung des [X.] nicht unbrauchbar gewesen sei, beruht auffehlerhaften rechtlichen Erwägungen.1. Ein Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grundkündigen, wenn der Architekt schuldhaft die Fortsetzung des [X.] unzumutbar gemacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 1999 - [X.] 196/98, [X.], 1319, 1322 = [X.] 2000, 28). Beruht dies auf einemvom Architekten zu vertretenden Mangel seines Werks, kann der [X.] gemäß § 635 BGB verlangen. Ein derartiger Mangel ist danngegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werks [X.] nicht einhält ([X.], Urteil vom 23. Januar 1997 - [X.], [X.], 494 = [X.] 1997, 195; vgl. auch [X.], Urteil vom23. Januar 2003 - [X.], zur [X.] bestimmt).2. Nach diesen Grundsätzen können der Beklagten ein Recht zur Kündi-gung aus wichtigem Grund und ein Schadensersatzanspruch nach § 635 [X.]. Der Kläger kann mit seiner Planung eine mit der Beklagten als Be-schaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze von 2 Mio. [X.] haben.a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteienzunächst eine vom Kläger einzuhaltende Baukostenobergrenze von 2 Mio. DMvereinbart.b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahmenicht, die Parteien hätten nachträglich diese Grenze auf 2.509.690,60 [X.]. Das Berufungsgericht bewertet die Angabe dieses Betrags im [X.] nicht zutreffend. Als Folge davon hält es zu Unrecht die Beklagte für [X.], daß ein Änderungsvertrag nicht zustande gekommen [X.] -aa) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht allein darauf, daß der [X.] von 2.509.690,60 DM im Bauantrag genannt ist und der Antrag vom [X.] der Beklagten unterzeichnet und an die [X.] wurde. Aus diesen Umständen allein ergeben sich nicht die für [X.] erforderlichen Willenserklärungen. Ihnen kann allenfalls indizi-elle Bedeutung zukommen. Denn regelmäßig enthält der vom Architekten er-stellte Bauantrag keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dientnicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens ([X.], Urteil vom23. Januar 1997 - [X.] aaO). Weitere Umstände, aus denen sich [X.] ergeben könnte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. [X.], eine zunächst niedrigere vertragliche Kostenvorgabe werde durchden im Bauantrag aufgeführten höheren Betrag abgelöst, weil der Bauherr [X.] mit geringeren Kosten als im Bauantrag angegeben rechnen müsse,trifft nicht zu. Sie verkennt die Funktion eines [X.]) Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die [X.] eine neue Baukostenobergrenze vereinbart haben. Er beruft sich auf [X.] in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bauantrags durchdie Beklagte. Die Beklagte hat die Darstellung des [X.] bestritten.I[X.] Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Fest-stellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.Für den Fall, daß das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommt,daß die Parteien eine Erhöhung der Baukostenobergrenze auf2.509.690,60 DM vereinbart haben, weist der Senat auf folgendes hin:- 7 -Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Betrag sei nicht als absoluteObergrenze zu verstehen und dem Kläger sei deshalb ein Toleranzrahmen zu-zubilligen, ist durch nichts belegt. Ein Toleranzrahmen kommt nur dann in [X.], wenn sich im [X.] dafür finden, daß die vereinbarteBausumme keine strikte Grenze sein soll. Handelt es sich dagegen um einefeste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Archi-tektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum ([X.], Urteil vom23. Januar 1997 - [X.] aaO). Feststellungen hierzu fehlen.[X.] Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 395/01

13.02.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. VII ZR 395/01 (REWIS RS 2003, 4408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4408

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