Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 5 StR 246/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7969

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[X.]:[X.]:BGH:2016:190716B5STR246.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 246/16

vom
19. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2016
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass gegen ihn angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zu der Zuschrift des [X.] bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer im Tenor des angefochtenen Urteils gegen den Ange-klagten K.

handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das der [X.] hat. Sowohl aus der Liste der angewendeten Vorschriften als auch aus den Urteilsgründen ([X.]) ergibt sich, dass sich die Anordnung auf den Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB bezog, dessen Voraussetzungen das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

Sander

Dölp König

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 246/16

19.07.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 5 StR 246/16 (REWIS RS 2016, 7969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7969

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